Beschlussvorlage - 2021/0125 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 25 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für den Bereich "Kaiserstraße 344 bis 362“ nachfolgende Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht erlassen:

 

 

Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht

für den Bereich "Kaiserstraße 344 bis 362"

 

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) sowie des § 25 (1) Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt St. Ingbert vom 12.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Satzungsgebiet

 

Diese Satzung gilt für folgende Grundstücke in der Gemarkung St. Ingbert:

 

Flur 18, Flurstücksnummern

4288/0003

4288/0004

4290/0006

4290/0003

4290/0007

4291/0007

4291/0006

4291/0003

4294/0011

4294/0010

4294/0007

4292/0003

4295/0007

4295/0005

4296/0006

4299/0003

4302/0003

 

 

Bei den o.a. Flurstücken handelt es sich um ein Areal zwischen Kaiserstraße und Oststraße, welches einen möglichen Entwicklungsbereich für Wohnbauflächen abbildet.

Die Flurstücke sind in einem Übersichtsplan dargestellt, der Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

 

(1)      Der Stadt St. Ingbert steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 (1) Nr. 2 BauGB zu.

(2)      Die Eigentümer:innen, der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Mittelstadt St. Ingbert den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 Anwendungsgrundlagen

 

Die in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen liegen in einem Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen vorgesehen sind.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, 12. Oktober 2021

 

Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

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Erläuterung

Derzeit stehen die Grundstücke Kaiserstraße 360 und 362 zum Verkauf. Die dort vorhandene Wohnbebauung ist teilweise nicht mehr sanierungsfähig und muss zurück gebaut werden. Aufgrund der Größe der Grundstücke sind bereits mehrere Anfragen von Bauträgern eingegangen, die das Areal, ggf. auch unter Einbeziehung der angrenzenden städtischen Grundstücke zu einem Wohngebiet entwickeln möchten.

Die auf den Grundstücken Kaiserstraße 352 und 354 vorhandenen Flüchtlingsunterkünfte werden derzeit noch benötigt, sind aber langfristig ebenfalls nicht mehr sanierungsfähig und müssen, ggf. an anderer Stelle, ersetzt werden.

Da derzeit innerhalb des Stadtgebietes eine hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen besteht, sollte eine Entwicklung in diesem Bereich detaillierter geprüft werden. Da sich die Erschließungssituation über die Kaiserstraße bereits im Bestand als schwierig darstellt, sollte bei Entwicklung des Gebietes eine Erschließung über die Oststraße vorgesehen werden. Darüber hinaus bestehen weitere Restriktionen (Wald, Vorranggebiet Grundwasserschutz, Erschließung, Lärm) so dass für die Entwicklung dieses Gebietes, die Durchführung eines Bebauungsplanes sowie voraussichtlich verschiedene Gutachten erforderlich werden.

 

Damit die Stadt eine nachhaltige, den Entwicklungsvorstellungen der Verwaltung entsprechende Stadtentwicklung betreiben und gewährleisten kann, wird eine Vorkaufsrechtesatzung für die Grundstücke erlassen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten der Veröffentlichung der Satzung stehen unter der Buchungsstelle 5.1.10.02.553500 bereit.

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Anlagen

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