Beschlussvorlage - BV/2020/0538
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung von Geschäftszweigen an Beigeordnete
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Heinz-Holger Hansen
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
---|---|---|---|---|
●
(nicht gesetzt)
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
07.12.2020
|
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat stimmt der Übertragung des Geschäftszweigs
- Kinder und Bildung
an gemäß § 63 Abs. 3 KSVG zu.
Die Aufwandsentschädigung wird auf 900,00 € /Monat festgesetzt.
2. Der Stadtrat stimmt der Übertragung der Geschäftszweige:
- Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtplanung
an gemäß § 63 Abs. 3 KSVG zu.
Die Aufwandsentschädigung wird auf 900,00 € /Monat festgesetzt.
Erläuterung
Nach § 63 Abs. 3 KSVG kann der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.
Die Übertragung eines Geschäftszweiges an ehrenamtliche Beigeordnete liegt also initiativ beim Oberbürgermeister. Er kann dies ohne Einschränkung, bedarf jedoch zum Vollzug der "Zustimmung" des Stadtrates. Dieser Zustimmungsvorbehalt sichert dem Stadtrat einen gewissen Einfluss auf die Ausgestaltung der Organisation in der Verwaltungsspitze.
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 03.12.2019 den Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen. Durch die Neuwahl von Beigeordneten muss auch diese Übertragung neu geregelt werden. Zuschnitt und Aufwandsentschädigung aus dem Stadtratsbeschluss vom 03.12.2019 sollen nicht geändert werden, die konkrete Zuordnung ergibt sich erst nach dem in der Sitzung vorangegangenen Ergebnis der Beigeordnetenwahl.
