Beschlussvorlage - BV/2019/0156
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung von Geschäftszweigen an Beigeordnete
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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03.12.2019
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Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat stimmt der Übertragung der Geschäftszweige:
- Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtplanung
an den Bürgermeister Markus Schmitt gemäß § 63 Abs. 3 KSVG zu.
Die Aufwandsentschädigung wird auf 900,00 € /Monat festgesetzt.
2. Der Stadtrat stimmt der Übertragung des Geschäftszweigs
- Kinder und Bildung
an die Beigeordnete Nadine Müller gemäß § 63 Abs. 3 KSVG zu.
Die Aufwandsentschädigung wird auf 900,00 € /Monat festgesetzt.
3. Der Stadtrat stimmt der Übertragung der Geschäftszweige
- Vereine, Sport, Demographie, Tourismus und Kultur
an den Beigeordneten Albrecht Hauck gemäß § 63 Abs. 3 KSVG zu.
Die Aufwandsentschädigung wird auf 900,00 € /Monat festgesetzt.
4. Der Stadtrat stimmt der Übertragung der Geschäftszweige
- Sicherheit und Ordnung, Stiftungen
an den Beigeordneten Markus Hauck gemäß § 63 Abs. 3 KSVG zu.
Die Aufwandsentschädigung wird auf 900,00 € /Monat festgesetzt.
Erläuterung
Nach § 63 Abs. 3 KSVG kann der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.
Die Übertragung eines Geschäftszweiges an einen ehrenamtlichen Beigeordneten liegt also initiativ beim Oberbürgermeister. Er kann dies ohne Einschränkung, bedarf jedoch zum Vollzug der "Zustimmung" des Stadtrates. Dieser Zustimmungsvorbehalt sichert dem Stadtrat einen gewissen Einfluss auf die Ausgestaltung der Organisation in der Verwaltungsspitze.
Auch können so finanzielle Auswirkungen bedacht werden, da durch die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftszweigen für den Beigeordneten ein Recht auf Aufwandsentschädigung (§ 67 KSVG) und damit eine finanzielle Belastung der Stadt entsteht.
St. Ingbert verzichtet – im Gegensatz zu anderen Städten im Saarland – auf die Einrichtung hauptamtlicher Beigeordneten. Der erste Beigeordnete würde mindestens 7.416,59 € in B2 beziehen. Daher ist es wichtig und kostengünstiger, ehrenamtliche Kompetenz und Engagement in die Arbeit der Stadtverwaltung mit einzubinden. Aus diesem Grunde sind die Beigeordneten mit Geschäftsbereichen eine sinnvolle Bereicherung der Arbeit für St. Ingbert.
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige nach § 63 Abs. 3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Stadtrates eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher (AEVO).
§ 4 AEVO regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete der Gemeinden.
Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 3 Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden bis zu 40.000 Einwohnern höchstens 1.866,00 € monatlich beträgt (§ 4 Abs. 1 AEVO).
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige gem. § 63 Abs. 3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Stadtrates eine Aufwandsentschädigung erhalten, die in Gemeinden über 30.000 Einwohnern die Hälfte des Betrages 1.866,00 € nicht übersteigen darf.
In der vorletzten Legislaturperiode des Stadtrates (2009 – 2014) betrug die Aufwandsentschädigung für die Beigeordneten 767,00 €.
Der Oberbürgermeister beabsichtigt, entsprechend der vorstehenden Beschlussvorlage, Geschäftszweige die genannten ehrenamtlichen Beigeordneten gem. § 63 Abs. 3 KSVG zu übertragen.
Nach den Anmerkungen zu § 27 KSVG des Kommentars Lehne/Weirich und in Übereinstimmung mit der Kommunalaufsichtsbehörde liegt Befangenheit bei den jeweils Betroffenen sowohl bei der Beratung und der Beschlussfassung zur Übertragung von Geschäftszweigen als auch bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung vor.
In den Geschäftszweig "Sicherheit und Ordnung, Stiftungen" fallen die beiden Bläse-Stiftungen, die Günther-Dörr-Stiftung sowie der Verein zur Förderung der sozialen und kulturellen Belange in der Mittelstadt St. Ingbert e.V..
