Beschlussvorlage - VO/4228/19

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

(1) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die BBS mit der Vorhaltung und dem Betrieb des öffentlichen Bades "das blau", gelegen im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert, entsprechend der als Anlage beigefügten Betrauung, auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380 endg., veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Januar 2012, L 7/3 ff., zu betrauen. Entsprechend dem Freistellungsbeschluss sind Art und Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich des geografischen Geltungsbereichs in die Betrauung aufzunehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. a) des Freistellungsbeschlusses). In knapper Form und mit Verweis auf die detaillierte Anlage wird diesem Erfordernis in dieser sowie der nachstehenden Ziffer des Stadtratsbeschlusses Rechnung getragen.

(2) Der Stadtrat von St. Ingbert beschließt und weist den Oberbürgermeister an, eine Gesellschafterversammlung der BBS herbeizuführen und im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung das Stimmrecht der Mittelstadt St. Ingbert dahingehend auszuüben, dass die Geschäftsführung der BBS angewiesen wird, die als Anlage beigefügte Betrauung auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380 endg., veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Januar 2012, L 7/3 ff., durch die BBS ab dem 1. Januar 2019 umzusetzen. Die in der Anlage dargestellten Aufgaben bilden den Inhalt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der von der BBS zu erbringenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

(3) Der Besitz und die Unterhaltung der Bäder auf dem Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert durch die BBS ist bereits als Unternehmensgegenstand der BBS festgehalten und entspricht der bisherigen Praxis vor der Betrauung. Sowohl die Qualität und der Umfang des Badbetriebs als auch die Parameter zur Berechnung der Ausgleichsleistung ergeben sich aus der Anlage. Im Wege einer "ex-post-Kontrolle" wird zudem sichergestellt, dass keine Überkompensation vorliegt. Hauptanliegen des Beihilferechts ist die Vermeidung einer Überkompensation. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird eine ex-post-Kontrolle vorgesehen.

(4) Sind aus steuerrechtlichen, beihilferechtlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen redaktionelle Änderungen erforderlich, die den wirtschaftlichen Inhalt der Betrauungsvereinbarung nicht betreffen, so ist der Oberbürgermeister zur Vornahme dieser Änderungen berechtigt und hat auf deren Umsetzungen hinzuwirken. Dem Stadtrat wird die endgültige Fassung des Anhangs zur Kenntnis gegeben. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, noch geringfügige Änderungen an der Betrauung vorzunehmen. Um für diese (geringfügigen) Änderungen nicht erneut die Zustimmung des Stadtrats einholen zu müssen, kann es sich anbieten, eine generelle Freigabe für die Vornahme dieser Änderungen einzuholen. Der Stadtrat hat allerdings ein berechtigtes Interesse, die endgültige Fassung der Betrauung zu kennen. Werden noch Änderungen ohne vorherige Zustimmung des Stadtrats vorgenommen, sollte die endgültige Fassung dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben werden."

 

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Erläuterung

Staatliche Beihilfen sind grundsätzlich zwar unzulässig, dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Allerdings ist dazu sowohl aus Sicht der Stadt, als auch aus Sicht der BBS die beihilferechtliche Absicherung erforderlich.

„Das Bad finanziert sich aus Eintrittsgeldern der Badegäste. Diese werden zu unterschiedlichen Tarifen jeweils getrennt für die Nutzung des Hallenbades, des Freibades oder des Saunabereiches, erhoben. Der Betrieb des Bades ist dauerdefizitär, da ein kostendeckendes Entgelt nicht erzielt werden kann. Abzüglich der Ausgleichsleistungen an die Minderheitsgesellschafter werden Gewinne der Stadtwerke an die BBS abgeführt und dort zum Ausgleich der Verluste verwendet und auf neue Rechnung vorgetragen.“

Die der BBS im Wege des EAV zufließenden Mittel stellen staatliche Mittel dar. Entscheidendes Merkmal ist nach der von der EU-Kommission angewandten Rechtsauffassung, dass eine staatliche Kontrolle über die Mittel besteht, mittels derer die Mittelverwendung entweder einen öffentlichen Haushalt belastet oder eine Entlastung eines öffentlichen Haushalts verhindert. Deshalb sind Mittel öffentlicher Unternehmen stets als staatliche Mittel anzusehen, da der Staat in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern.

Die Tätigkeit der BBS als Anteilseignerin der SWI ist nicht beihilfenrechtsrelevant. Allerdings muss diese Tätigkeit im Wege einer Trennungsrechnung von den übrigen Tätigkeiten getrennt dargestellt werden.

Die Verwendung der Ergebnisabführungen der SWI zugunsten des Bäderbetriebs der BBS stellen dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Gleiches gilt für Entnahmen aus der Gewinnrücklage zugunsten des Bäderbetriebs. Eine abweichende Auffassung lässt sich nur vertreten, wenn man von einer rein lokalen Relevanz des Bades ausgeht bzw. sich diese nachweisen lässt. Da die europäischen Gerichte das Kriterium der „lokalen Relevanz“ strenger handhaben als die EU-Kommission, empfehlt die PWC eine solche Argumentation nicht.

Eine Freistellung der Beihilfen für den Bäderbereich von der Notifizierungspflicht ist wegen ihres Umfangs ausschließlich im Wege einer DAWI-Betrauung nach dem Freistellungsbeschluss möglich. Die Definitionshoheit für den DAWI-Begriff liegt grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten. Der reine Bäderbetrieb kann insoweit seitens der Pwc als DAWI aufgefasst werden. Problematischer erscheint dies hinsichtlich des Sauna- und Wellnessbereichs. Hier hat die Pwc entsprechende Argumentationsansätze vorgestellt, kann jedoch nicht ausschließen, dass die EU-Kommission im Falle eines Prüfverfahrens eine abweichende Auffassung vertritt.

 

Es wird vorgeschlagen, dass die Stadt St. Ingbert die Geschäftsführung der BBS anweist, die als Anlage beigefügte Betrauung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der BBS zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen. Dazu sind die notwendigen Beschlüsse im Stadtrat, die Behandlung im Aufsichtsrat und abschließend die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der BBS erforderlich.

Diese sollen in der nächsten Sitzungsperiode erfolgen.

 

In der Sitzung wird Frau Lisson von der PWC referieren.

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Anlagen

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