21.02.2019 - 9 Beihilferechtskonforme Finanzierung der Bäder
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Stadtrat
- Datum:
- Do., 21.02.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen (2)
- Bearbeiter:
- Jasmin Hartmann
- Beschlussart:
- ungeändert beschlossen
Protokoll:
Frau Lisson (Steuerberaterin und Rechtsanwältin der PwC) erläutert umfassend die Rechtslage und die erforderlichen Schritte zu einer beihilferechtskonformen Finanzierung der Bäder. Gleichzeitig beantwortet sie die aus der Mitte des Rates gestellten Fragen.
SM Röhrig erkundigt sich nach dem betroffenen Gebiet in diesem Zusammenhang, da der Einzugsbereich über die Stadtgrenzen hinaus bestehe. Der Einzugsbereich ist weiter gefasst, obwohl die Daseinsvorsorge im Wesentlichen im Interesse der Stadt St. Ingbert erfolge. Man betreibe die Daseinsvorsorge grundsätzlich für die Einwohner der Stadt, wenn als Nebeneffekt Nutzer mit Wohnsitz im weiteren Umfeld anreisen, so könne man diese natürlich nicht abweisen. Eine Auswirkung innerhalb des Beihilferechtes habe dies nicht.
Nachdem keine weiteren Fragen bzw. Unklarheiten bestehen, bedankt sich der Vorsitzende bei Frau Lisson und lässt über den vorstehenden Beschlussvorschlag abstimmen.
(1) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die BBS mit der Vorhaltung und dem Betrieb des öffentlichen Bades "das blau", gelegen im Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert, entsprechend der als Anlage beigefügten Betrauung, auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380 endg., veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Januar 2012, L 7/3 ff., zu betrauen. Entsprechend dem Freistellungsbeschluss sind Art und Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung einschließlich des geografischen Geltungsbereichs in die Betrauung aufzunehmen (Art. 4 Abs. 1 lit. a) des Freistellungsbeschlusses). In knapper Form und mit Verweis auf die detaillierte Anlage wird diesem Erfordernis in dieser sowie der nachstehenden Ziffer des Stadtratsbeschlusses Rechnung getragen.
(2) Der Stadtrat von St. Ingbert beschließt und weist den Oberbürgermeister an, eine Gesellschafterversammlung der BBS herbeizuführen und im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung das Stimmrecht der Mittelstadt St. Ingbert dahingehend auszuüben, dass die Geschäftsführung der BBS angewiesen wird, die als Anlage beigefügte Betrauung auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011, K(2011) 9380 endg., veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Januar 2012, L 7/3 ff., durch die BBS ab dem 1. Januar 2019 umzusetzen. Die in der Anlage dargestellten Aufgaben bilden den Inhalt der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen der von der BBS zu erbringenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
(3) Der Besitz und die Unterhaltung der Bäder auf dem Gebiet der Mittelstadt St. Ingbert durch die BBS ist bereits als Unternehmensgegenstand der BBS festgehalten und entspricht der bisherigen Praxis vor der Betrauung. Sowohl die Qualität und der Umfang des Badbetriebs als auch die Parameter zur Berechnung der Ausgleichsleistung ergeben sich aus der Anlage. Im Wege einer "ex-post-Kontrolle" wird zudem sichergestellt, dass keine Überkompensation vorliegt. Hauptanliegen des Beihilferechts ist die Vermeidung einer Überkompensation. Zur Vermeidung einer Überkompensation wird eine ex-post-Kontrolle vorgesehen.
(4) Sind aus steuerrechtlichen, beihilferechtlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen redaktionelle Änderungen erforderlich, die den wirtschaftlichen Inhalt der Betrauungsvereinbarung nicht betreffen, so ist der Oberbürgermeister zur Vornahme dieser Änderungen berechtigt und hat auf deren Umsetzungen hinzuwirken. Dem Stadtrat wird die endgültige Fassung des Anhangs zur Kenntnis gegeben. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, noch geringfügige Änderungen an der Betrauung vorzunehmen. Um für diese (geringfügigen) Änderungen nicht erneut die Zustimmung des Stadtrats einholen zu müssen, kann es sich anbieten, eine generelle Freigabe für die Vornahme dieser Änderungen einzuholen. Der Stadtrat hat allerdings ein berechtigtes Interesse, die endgültige Fassung der Betrauung zu kennen. Werden noch Änderungen ohne vorherige Zustimmung des Stadtrats vorgenommen, sollte die endgültige Fassung dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben werden."
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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116 kB
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