Beschlussvorlage - VO/3665/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung eines Mitgliedes in den Aufsichtsrat der Stadtwerke St. Ingbert GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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21.06.2018
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(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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20.09.2018
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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29.11.2018
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Erläuterung
Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke St. Ingbert GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 13 Mitgliedern, davon 12 stimmberechtigte Mitglieder und 1 nicht stimmberechtigtes Mitglied. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören:
- der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert kraft Amtes,
- 8 weitere Mitglieder, die vom Stadtrat aus seiner Mitte entsandt werden,
- 1 Mitglied, das von der Pfalzwerke AG entsandt wird,
- 1 Mitglied, das von der Pfalzgas GmbH entsandt wird und
- 1 Mitglied, das von der Enovos Deutschland AG entsandt wird.
Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014 sind die vom Stadtrat entsandten Mitglieder im Aufsichtsrat wie folgt vertreten:
- CDU-Stadtratsfraktion: 3 Mitglieder
- SPD-Stadtratsfraktion: 3 Mitglieder
- Stadtratsfraktion der Familien-Partei: 1 Mitglied
- Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: 1 Mitglied.
- Dahlem Christian FAMILIE
- Hauck Markus CDU
- Herges Manfred CDU
- Rambaud Pascal CDU
- Schmitt Adam GRÜNE
- Schweitzer Petra SPD
- Straßberger Ellen SPD
- Zitt Albert SPD.
Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke St. Ingbert GmbH endet das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes, das durch die Mittelstadt St. Ingbert entsandt wurde, vor Ablauf der Amtszeit mit dem Ausscheiden aus dem Stadtrat, wenn die Zugehörigkeit zum Stadtrat für die Entsendung bestimmend war. Das Aufsichtsratsmitglied führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes fort.
Gemäß beigefügtem Schreiben vom 09.05.2018 hat der BM Pascal Rambaud sein Stadtratsmandat niedergelegt, so dass eine Neubesetzung erforderlich ist.
Da die Entsendung der Mitglieder aus der Mitte des Stadtrates erfolgt (unmittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Absatz 2 KSVG Anwendung. Das bedeutet, dass sich der Rat entweder ohne Gegenstimme oder Enthaltung auf eine Besetzung des Aufsichtsrates einigen muss oder andernfalls eine Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat. Spiegelbildlichkeit ist nicht erforderlich und somit sind auch gemeinsame Wahlvorschläge zulässig.
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
Der Stadtrat hatte sich in seiner ersten Sitzung mit 3 Gegenstimmen für eine Entsendung von Frank Luxenburger in den Aufsichtsrat ausgesprochen. Da hier eine Einstimmigkeit erforderlich ist, muss die Angelegenheit erneut beraten werden.
In der letzten Stadtrats-Sitzung wurde darum gebeten zu prüfen, ob die geplante Entsendung des SR-Mitgliedes Luxenburger aufgrund seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender Bäderbesitzgesellschaft St. Ingbert mbH (BBI) zulässig sei.
Die Prüfung kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Bäderbesitzgesellschaft St. Ingbert mbH (BBI) ist eine Eigengesellschaft der Stadt und hält ihrerseits 74,9 % der Anteile an der SWI, so dass die BBI das herrschende Unternehmen und die SWI das beherrschte Unternehmen darstellt.
Der Gesellschaftsvertrag SWI sagt zu dieser Frage nichts aus, er verlangt lediglich, dass die von der Stadt zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder zugleich Mitglieder des St. Ingberter Stadtrates sind. Diese Voraussetzung erfüllt Herr Luxenburger. Die kommunalrechtliche Regelung in § 114 KSVG zur Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform behandelt diese Fragestellung ebenfalls nicht. Dies ist auch folgerichtig, da es sich bei der vorliegenden Fragestellung um ein spezifisch gesellschaftsrechtliches Problem handelt, nicht um ein kommunalrechtliches.
Für die SWI ist gemäß § 9 GV ein Aufsichtsrat zu bilden, so dass hier § 52 Abs.1 GmbHG greift: Ist im Gesellschaftsvertrag – wie hier - nichts anderes bestimmt, sind die dort genannten Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) anzuwenden. Dabei wird auch auf § 100 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.2 AktG verwiesen, wonach nicht Mitglied des Aufsichtsrates sein kann, wer gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben, da gesetzlicher Vertreter der GmbH der/die Geschäftsführer ist/sind, § 35 Abs. 1 GmbHG. Es wird aber im Rückschluss aus dieser Regelung in der Literatur die Meinung vertreten, dass eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des herrschenden und des abhängigen Unternehmens miteinander vereinbar ist (so z.B. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, RdNr. 37 zu § 52). Insoweit ist eine Pflichtenkollision nicht ausgeschlossen, denn das Aufsichtsratsmitglied ist stets verpflichtet, zum Wohle der jeweiligen Gesellschaft zu handeln, § 52 Abs.1 GmbHG i.V.m. § 116 AktG. Geht man aber davon aus, dass die Gründung der GmbH wirksam erfolgt ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, was hier der Fall ist, so ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber mit dem allgemeinen Interessenkonflikt abfindet, anderenfalls hätte er eine anderslautende Regelung in § 100 AktG getroffen. StR-Mitglied Luxenburger ist daher in den Aufsichtsrat der SWI entsendbar.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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