Beschlussvorlage - VO/3410/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Ausschussmitglieder
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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28.02.2018
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Beschlussvorschlag
Nach dem Wahlergebnis werden die Ausschüsse personell wie folgt besetzt:
- Haupt- und Personalausschuss
N.N.
- Rechnungsprüfungsausschuss
N.N.
- Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
N.N.
- Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss (Eigenbetrieb ABBS)
N.N.
- Ausschuss für Baumanagement und Werksausschuss (Eigenbetrieb Abwasser)
N.N.
- Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
N.N.
Erläuterung
Bei fehlender Einigung ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz KSVG zwingend die Wahl der Ausschussmitglieder auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge vorzunehmen, wobei das Ergebnis nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt festzustellen ist.
In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung ausdrücklich auf Folgendes hin:
- bei der Ausschussbesetzung gilt grundsätzlich das Prinzip der Spiegelbildlichkeit, d.h. die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen sollen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden
- wegen der freien Wahlentscheidung der Ratsmitglieder und aufgrund anderer Unwägbarkeiten (Abwesenheit, ungültige Stimmen) kann das Ergebnis einer spiegelbildlichen Abbildung verfehlt werden. Dies kann auch aufgrund des Höchstzahlverfahrens der Fall sein. Ein solches Wahlergebnis ist bei ansonsten ordnungsgemäß durchgeführter Wahl hinzunehmen
- nach der aktuellen Rechtsprechung sind gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren nicht in Fraktionsstärke im Rat vertretenen Mitgliedern sowie gemeinsame Wahlvorschläge einer Fraktion und eines oder mehrerer „Einzel-Ratsmitglieder“ als unzulässig zurückzuweisen und dürfen erst gar nicht zur Wahl zugelassen werden, wenn solchen Wahlvorschlägen rechnerisch mehr Sitze zuzuteilen wären als bei getrennten Wahlvorschlägen. Dies wird im Weg einer Vergleichsberechnung geprüft. Verschiebungen dürfen sich nur zwischen den am gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Fraktionen, nicht jedoch zu Lasten einer nicht beteiligten Fraktion auswirken. Für die Ausgangsberechnung vor einem Wahlgang ist die Anzahl der tatsächlich anwesenden Ratsmitglieder, d. h. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, maßgebend.
- Die Wahl der Mitglieder ist für jeden Ausschuss in einem separaten Wahlvorgang durchzuführen.
Ergänzend wird auf § 48 Abs. 3 KSVG verwiesen, wonach eine Fraktion, die bei der Bildung eines Ausschusses unberücksichtigt bleibt, aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen kann, das mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt.
