Beschlussvorlage - VO/3220/17/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der nachstehenden Änderungssatzung wird zugestimmt:

 

Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Das Verzeichnis über Kostenersatz und Gebühren zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert vom 15.10.2015 wird wie folgt geändert:

 

  1. In Ziffer II.1.1 Fahrzeuge wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16.

Mehrzweckfahrzeug MZF

 

20,00“.

 


  1. Die bisherigen Ziffern II.2 Atemschutz und II.3 Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

„II.2 Atemschutz

 1.

Inanspruchnahme der Übungsstrecke (inkl. Bedienpersonal, bis 2 Stunden)

 

pauschal

 

130,00

 1a.

je angefangene weitere Stunde

 

  25,00

 2.

dto., für Freiwillige Feuerwehren des Saarpfalz-Kreises

pauschal

  90,00

 2a.

je angefangene weitere Stunde

 

  25,00

 3.

Atemanschluss, Desinfektion/Reinigung und Prüfung

pro Stk.

  13,00

 4.

dto., Zulage Grundüberholung

pro Stk.

    5,00

 5.

Lungenautomat, Desinfektion/Reinigung und Prüfung

pro Stk.

  12,00

 6.

Pressluftatmer mit Lungenautomat, Instandsetzung nach

 

 

 

Gebrauch

pro Stk.

  24,00

 7.

dto., Zulage Grundüberholung

pro Stk.

  14,00

 8.

dto., Ausleihe

pro Stk.

  45,00

 9.

Atemluftflasche, Befüllung

pro Stk.

    5,00

10.

Ersatz- und Austauschteile für den Atemschutz werden

 

 

 

zum jeweiligen Tagespreis berechnet

 

 

 

 

 

 

II.3

Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung

 

 

II.3.1

Einsatzkleidung

 

 

1.

Überjacke HuPF, Teil 1, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

1a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

2.

Überhose HuPF, Teil 4, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

2a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

3.

Einsatzjacke HuPF, Teil 3, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

3a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

4.

Einsatzhose HuPF, Teil 2, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

4a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

5.

Einsatz-Chemikalienschutzanzug, Innenreinigung und

 

 

 

Prüfung (keine kontaminierte CSA)

pro Stk.

60,00

 

 

 

 

II.3.2

Kleidung Jugendfeuerwehr

 

 

1.

Hose, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  3,00

2.

Jacke, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  3,00

 

 

 

 

II.3.3

Sonstige Materialien

 

 

1.

Bebänderung Atemschutzgerät, Wäsche

pro Stk.

  3,00

2.

Feuerwehrleine, Wäsche

pro Stk.

  3,00

3.

Handschuhe, Reinigung

pro Paar

  3,00

4.

Flammschutzhaube, Reinigung

pro Stk.

  3,00

5.

Hollandtuch (Nackenschutz), Reinigung

pro Stk.

  3,00

6.

Übungs-Chemikalienschutzanzug, Instandsetzung

.

 

 

nach Gebrauch

pro Stk

50,00

 

  1. Nach Position II. 8 wird folgende Position II.9 neu eingefügt:

„II.9 Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung werden in Höhe der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn dass der Schaden oder die Unbrauchbarkeit auf unsachgemäße Bedienung oder normalen Verschleiß zurückzuführen ist.“

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Erläuterung

Auf Anraten des Wehrführers schlägt die Verwaltung bei der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 15.10.2015 verabschiedeten Feuerwehrgebührensatzung in den folgenden Fällen eine Korrektur vor:

 

1. Grund- und Betriebskosten für Feuerwehrfahrzeuge

Für den Löschbezirk Rentrisch wurde im Jahr 2016 ein Mehrzweckfahrzeug (MZF) angeschafft. Dieser Fahrzeugtyp ist im bisherigen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt. Grund- und Betriebskosten sind mit denen eines Mannschaftstransportwagens, für den pro Einsatzstunde 20,00 € berechnet werden, vergleichbar.

 

2. Anpassung der Gebühren für Leistungen im Bereich Atemschutz sowie Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung

In St. Ingbert wird zurzeit für die Nutzung der Atemschutzübungsstrecke durch Feuerwehren des Saarpfalz-Kreises eine Gebühr von 80,00 € zzgl. der Kosten des Bedienpersonals (12,50 €/pro Person und Stunde) berechnet. Hingegen verlangt die Stadt Homburg für die Nutzung der dortigen Strecke pauschal eine Gebühr von lediglich 45,00 €. Die Folge ist, dass die Strecke in St. Ingbert von anderen Wehren des Saarpfalz-Kreis nicht mehr nachgefragt wird. Im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der beiden Atemschutzübungsstrecken in Homburg und St. Ingbert sollen die Nutzungsgebühren für eine zweistündige Inanspruchnahme an beiden Standorten jeweils pauschal mit 90 € festgesetzt werden (vgl. Ziffer II.2 Nr. 2 des umseitigen Beschlussvorschlages)

 

Im Zuge dieser Angleichung soll auch die Gebühr für die Inanspruchnahme der Strecke durch sonstige Nutzer (bisher 120,00 € zzgl. der Kosten des Bedienpersonals) pauschalisiert und angepasst werden (pauschal 130 €, vgl. Ziffer II.2.Nr. 1). Ferner ist jeweils vorgesehen, für eine über zwei Stunden hinausgehende Nutzung der Strecke einen Stundensatz von 25,00 € zu verlangen (vgl. Ziffer II.2. Nr. 1a und 2 a).

 

Darüber hinaus sollen zwecks einer Harmonisierung in den Bereichen Atemschutz sowie Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung redaktionelle Anpassungen von Gebührentatbeständen (Ziffer II.2 Nr. 3 und 5) vorgenommen sowie Neuaufnahmen (Ziffer II.2.Nr. 8, Ziffer II.3.1 Nr. 1a, 2a, 3a, 4a und 5, Ziffer II.3.3 Nr. 3 bis 5) bzw. betragsmäßige Anpassungen (Ziffer II.3.1 Nr. 1, 2, 3, 4, Ziffer II.3.2 Nr. 1 und 2, Ziffer II.3.3 Nr. 1, 2 und 6) von Gebührentatbeständen erfolgen mit dem Ziel, an beiden Standorten eine ausgewogene Nachfrage nach den angebotenen Dienstleistungen zu erreichen.

 

Schließlich soll aus systematischen Gründen die bisherige Ziffer II.2 Nr. 8 (Chemikalienschutzanzug, Instandsetzen nach Gebrauch) redaktionell leicht abgeändert unter Ziffer II.3.3 Nr. 6 aufgeführt werden.

 

Sämtliche Anpassungen sind mit den Wehrführern in Homburg und St. Ingbert abgestimmt.

 

3. Ersatz von Kosten für feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung

Nicht selten werden bei Einsätzen Gerätschaften und Bekleidung so in Mitleidenschaft gezogen, dass eine Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung unerlässlich ist. Durch die Aufnahme eines entsprechenden Gebührentatbestandes soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese Kosten von dem Ersatzpflichtigen erstattet zu bekommen.

 

 

Nach Einschätzung der Verwaltung wird die Satzungskorrektur im Endeffekt zu einer Steigerung des Gebührensaufkommens führen.

 

Zum Vergleich ist das derzeit geltende Gebührenverzeichnis als Anlage beigefügt.

 

Der genannte Ausschuss hat vorstehendem Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.

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Anlagen

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