07.12.2017 - 2 Änderung der Feuerwehrgebührensatzung

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

 

Ohne weitere Diskussion ergeht vorstehender Beschluss.

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Beschluss:

 

Der nachstehenden Änderungssatzung wird zugestimmt:

 

Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom 07.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Das Verzeichnis über Kostenersatz und Gebühren zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert vom 15.10.2015 wird wie folgt geändert:

 

  1. In Ziffer II.1.1 Fahrzeuge wird folgende Nummer 16 angefügt:

„16.

Mehrzweckfahrzeug MZF

 

20,00“.

 


  1. Die bisherigen Ziffern II.2 Atemschutz und II.3 Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung werden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

„II.2 Atemschutz

 1.

Inanspruchnahme der Übungsstrecke (inkl. Bedienpersonal, bis 2 Stunden)

 

pauschal

 

130,00

 1a.

je angefangene weitere Stunde

 

  25,00

 2.

dto., für Freiwillige Feuerwehren des Saarpfalz-Kreises

pauschal

  90,00

 2a.

je angefangene weitere Stunde

 

  25,00

 3.

Atemanschluss, Desinfektion/Reinigung und Prüfung

pro Stk.

  13,00

 4.

dto., Zulage Grundüberholung

pro Stk.

    5,00

 5.

Lungenautomat, Desinfektion/Reinigung und Prüfung

pro Stk.

  12,00

 6.

Pressluftatmer mit Lungenautomat, Instandsetzung nach

 

 

 

Gebrauch

pro Stk.

  24,00

 7.

dto., Zulage Grundüberholung

pro Stk.

  14,00

 8.

dto., Ausleihe

pro Stk.

  45,00

 9.

Atemluftflasche, Befüllung

pro Stk.

    5,00

10.

Ersatz- und Austauschteile für den Atemschutz werden

 

 

 

zum jeweiligen Tagespreis berechnet

 

 

 

 

 

 

II.3

Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung

 

 

II.3.1

Einsatzkleidung

 

 

1.

Überjacke HuPF, Teil 1, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

1a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

2.

Überhose HuPF, Teil 4, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

2a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

3.

Einsatzjacke HuPF, Teil 3, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

3a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

4.

Einsatzhose HuPF, Teil 2, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  5,00

4a.

dto., mit Imprägnierung

pro Stk.

10,00

5.

Einsatz-Chemikalienschutzanzug, Innenreinigung und

 

 

 

Prüfung (keine kontaminierte CSA)

pro Stk.

60,00

 

 

 

 

II.3.2

Kleidung Jugendfeuerwehr

 

 

1.

Hose, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  3,00

2.

Jacke, Wäsche und Desinfektion

pro Stk.

  3,00

 

 

 

 

II.3.3

Sonstige Materialien

 

 

1.

Bebänderung Atemschutzgerät, Wäsche

pro Stk.

  3,00

2.

Feuerwehrleine, Wäsche

pro Stk.

  3,00

3.

Handschuhe, Reinigung

pro Paar

  3,00

4.

Flammschutzhaube, Reinigung

pro Stk.

  3,00

5.

Hollandtuch (Nackenschutz), Reinigung

pro Stk.

  3,00

6.

Übungs-Chemikalienschutzanzug, Instandsetzung

.

 

 

nach Gebrauch

pro Stk

50,00

 

  1. Nach Position II. 8 wird folgende Position II.9 neu eingefügt:

„II.9 Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung werden in Höhe der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn dass der Schaden oder die Unbrauchbarkeit auf unsachgemäße Bedienung oder normalen Verschleiß zurückzuführen ist.“

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig dafür.

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Anlagen zur Vorlage