Beschlussvorlage - VO/1495/15/1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen (6)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen (6)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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10.12.2015
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Beschlussvorschlag
Der nachstehenden Änderung der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert wird zugestimmt:
3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsblatt I S. 376), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S.691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom .__.__.____ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 13. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2013 wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
" Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu geben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten ausfindig zu machen, genügt ein Aufkleber am Grabmal inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten."
- § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Einen Tag vor Allerheiligen sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt."
- § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Bestattungen finden grundsätzlich nur während der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung einer Beerdigung kein städtisches Friedhofspersonal benötigt wird sind Ausnahmen auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich."
- Im Inhaltsverzeichnis unter III Bestattungsvorschriften wird das Wort "§ 9 Särge" durch die Wörter "§ 9 Särge/Urnen" ersetzt.
- In § 9 wird das Wort "Särge" durch die Wörter "Särge/Urnen" ersetzt
- Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"Urnen für Urnengemeinschaftsgräber müssen aus natürlichen Rohstoffen, deren Unbedenklichkeit für Wald und Wasser von unabhängigen Gutachtern bestätigt wurde, bestehen."
- Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"Urnen die in einer Urnenwand/Stele beigesetzt werden sollen inklusive Schmuck- oder Überurne eine maximale Höhe von 33 cm und einen maximalen Durchmesser von 28 cm nicht überschreiten."
- § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
" Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag auf weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf der Grabstätte über 2 Monate hingewiesen werden."
- § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5, der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6, der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7, der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 8, der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 9, der bisherige Absatz 11 wird zu Absatz 10, der bisherige Absatz 12 wird zu Absatz 11, der bisherige Absatz 13 wird zu Absatz 12.
- § 14 Abs. 10 (neu) erhält folgende Fassung:
"Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die fortfallende Nutzungszeit gezahlte Gebühr wird nicht erstattet
- § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. Nutzungsrechte werden nicht vergeben."
- § 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet. Die Verschlussplatten der Urnenkammern sind Eigentum der Stadt St. und werden von Steinmetzen beschriftet und vom Eigentümer der Urnenkammer bezahlt. Sie werden mit dem Namen des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 20 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre wiedererworben werden."
- § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigen oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Handwerkern, die die entsprechenden Fachkenntnisse nachweisen können ausgeführt werden. "
- § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Firmenbezeichnungen müssen in unauffälliger Form ( maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden."
- § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen und Grabmale einschließlich der Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Aufforderung hierzu ergeht durch schriftlichen Bescheid. Wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, wird ein entsprechender Aufkleber am Grabmal inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten befestigt. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen."
- § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichem Material ist erlaubt. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln größer als 10 cm über Umgebungsniveau ist nicht gestattet."
- § 25 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"Bei den Rasengräbern auf dem Waldfriedhof können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten (bei einstelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 0,7 x 1,0 m und bei zweistelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 1,0 x 1,0 m) getroffen werden. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen. Des Weiteren sind Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff auf allen Friedhöfen nicht zugelassen. Die durch das Abräumen und den Plattenbelag entstehenden Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen".
- § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt hierzu die Aufforderung in Form eines Hinweises, welcher zuvor zwei Monate an der Grabstätte angebracht war."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2016, in Kraft.
St. Ingbert,
Hans Wagner
Oberbürgermeister
Erläuterung
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 ( Amtsbl. S.691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom ..... folgende Satzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 10. Dezember 2003 wird wie folgt geändert:
§ 4
SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu geben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten ausfindig zu machen, genügt auch hier die öffentliche Bekanntmachung. ein Aufkleber am Grabmal inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten.
Begründung: Da eine öffentliche Bekanntmachung in der Praxis schwierig umzusetzen ist und die Adressaten meistens nicht erreicht, ist die Anbringung eines Aufklebers am Grabmahl zielführender.
§ 7
GEWERBETREIBENDE
(5) An den letzten zwei Tagen Einen Tag vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt.
Begründung: In der Praxis wird der Friedhof für gewerbliche Arbeiten nur einen Tag vor Allerheiligen geschlossen. Am Totensonntag bleiben die Friedhöfe ganztätig geöffnet so dass dieser Passus ganz entfallen kann.
§ 8
ALLGEMEINES
(3) Bestattungen finden grundsätzlich nur während der normalen Arbeitszeit Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung der Beerdigung die Sargträger nicht durch die Stadt gestellt werden müssen, sind Ausnahmen zulässig. Sofern bei der Durchführung einer Beerdigung kein städtisches Friedhofspersonal benötigt wird sind Ausnahmen auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich.
Begründung: Der Begriff normale Arbeitszeit sollte durch den angemesseneren Begriff Regelarbeitszeit ersetzt werden. Die Passage "Sofern bei der Durchführung der Beerdigung die Sargträger nicht durch die Stadt gestellt werden müssen, sind Ausnahmen zulässig" kann entfallen, da die Stadt grundsätzlich keine Sargträger mehr stellt.
An dieser Stelle wäre eine Regelung für Bestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit sinnvoll z.B. Sofern bei der Durchführung einer Beerdigung kein städtisches Friedhofspersonal benötigt wird sind Ausnahmen auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 9
SÄRGE/Urnen
(5) Urnen für Urnengemeinschaftsgräber müssen aus natürlichen Rohstoffen, deren Unbedenklichkeit für Wald und Wasser von unabhängigen Gutachtern bestätigt wurde bestehen.
(6) Urnen die in einer Urnenwand/Stele beigesetzt werden sollen dürfen inklusive Schmuck- oder Überurne eine maximale Höhe von 33cm und einen maximalen Durchmesser von 28 cm nicht überschreiten.
Begründung: Der Paragraph 9 muss in der Überschrift um den Begriff Urne erweitert werden, da auch zu Urnenbestattungen im Paragraph 9 Regelungen getroffen werden, das Gleiche gilt für die Benennung im Inhaltsverzeichnis der Satzung zu § 9.
Um der sich wandelnden Bestattungskultur und der wachsenden Zahl von unterschiedlichen Urenbestattungen gerecht zu werden sollte der Paragraph 9 um die Absätze 5 und 6 erweitert werden, die Regelungen für die neu geschaffenen Urnengemeinschaftsgräber und Urnenwänden/Stelen enthalten, die von der bisherigen Friedhofssatzung nicht abgedeckt werden.
§ 14
WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag (und nur für die gesamte Wahlgrabstätte) auf weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf der Grabstätte über 2 Monate hingewiesen werden.
(5) Die erste Beisetzung in einer Grabstelle muss tief erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob beim Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstätte eine weitere Beisetzung auf der gleichen Stelle vorgesehen ist oder nicht, sofern dies die geologischen und hydrologischen Boden-verhältnisse zulassen.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die fortfallende Nutzungszeit gezahlte Gebühr wird nicht erstattet (kann auf Antrag zurückerstattet werden).
Begründung: )
Es wird aus Kostengründen sowie aufgrund der Unüberschaubarkeit eines solch langen Zeitraumes eine Verkürzung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten auf 20 Jahre vorgeschlagen.
Der Passus nur für die gesamte Wahlgrabstätte sollte entfallen, da in der Praxis die Wahlgrabstätten auf Anfragen bereits geteilt werden, falls dies möglich ist.
Absatz 5 könnte entfallen, da in der Praxis bereits eine variable Handhabung in Absprache mit den Grabeigentümern und in Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten erfolgt.
Die in Paragraph 5 Absatz 11 getroffene Regelung für die fortfallende Nutzungszeit gezahlte Gebühr auf Antrag zurückzuerstatten sollte entfallen, da diese Kann-entscheidung in der Praxis oft problematisch ist. Eine anteilige Rückerstattung der Gebühr sollte gänzlich ausgeschlossen werden.
§ 15
URNENGRABSTÄTTEN
(5) Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Es können bis 40 Urnen beigesetzt werden. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. Nutzungsrechte werden nicht vergeben.
(6) Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet.
Die Verschlussplatten der Urnenkammern sind Eigentum der Stadt St. Ingbert (und werden von dieser einheitlich beschriftet). und werden von Steinmetzen beschriftet und vom Eigentümer der Urnenkammer bezahlt.
Sie werden mit dem Namen des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 20 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre wiedererworben werden.
Begründung:
Der Zusatz, dass bei Urnengemeinschaftsgräbern bis zu 40 Urnen beigesetzt werden können sollte entfallen, da in der Praxis die Größe der Urnengemeinschaftsgräber variabel gestaltet wird und deutlich mehr als 40 Urnen beigesetzt werden.
Die Formulierung "die Verschlussplatten der Urnenkammern werden von Steinmetzen beschriftet und vom Eigentümer der Urnenkammer bezahlt" beschreibt detaillierter die Verfahrensweise bezüglich der Verschlussplatten.
§20
ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigen oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Handwerkern, die entsprechende Fachkenntnisse nachweisen können die in der Handwerksrolle der Steinmetze eingetragen sind, ausgeführt werden.
§ 21
ANLIEFERUNG
(2) Firmenbezeichnungen dürfen müssen in unauffälliger Form (maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden.
Begründung: Um die Eindeutigkeit zu verdeutlichen sollte hier das Wort dürfen durch müssen ersetzt werden.
§ 24
ENTFERNUNG
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen und Grabmale einschließlich der Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Aufforderung hierzu ergeht durch schriftlichen Bescheid. Wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, (durch öffentliche Bekanntmachung) wird ein entsprechender Aufkleber am Grabmal inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten befestigt.
Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen.
Begründung: Der Passus öffentliche Bekanntmachung ist in der Praxis kaum zu verwirklichen und sollte durch einen entsprechenden Aufkleber am Grabmal ersetzt werden inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten, wodurch eine Erreichbarkeit des Nutzungsberechtigten eher zu erreichen ist.
§ 25
ALLGEMEINES
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichem Material ist erlaubt. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln größer als 10 cm über Umgebungsniveau ist nicht gestattet.
(8) Bei den Rasengräbern auf dem Waldfriedhof können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten (Abdeckung mit Rasensoden bis auf 1 m² Pflanzfläche) (bei einstelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 0,7 x 1,0 m und bei zweistelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 1,0 x 1,0 m) getroffen werden. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen. Des Weiteren sind Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff auf allen Friedhöfen nicht zugelassen. Zur Erreichung einer gärtnerischen Einheit des Waldfriedhofs werden alle Grabstätten nach einer Beisetzung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, pflanzfertig hergerichtet und durch Plattenbelag abgegrenzt. Die durch das Abräumen und den Plattenbelag entstehenden Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen.
Begründung:
Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichem Material sollte aufgrund sich der wandelnder Bestattungskultur erlaubt werden.
Um die Eindeutigkeit eines Grabhügels zu definieren sollte dieser mit einer Maßangabe versehen werden z, B. größer als 10 cm über Umgebungsniveau.
Hier sollte analog der anderen Flächenbemaßung eine einheitliche Darstellung gewählt werden. Bei einstelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 0,7 x 1,0 m und bei zweistelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 1,0 x 1,0 m.
Der Passus (zur Erreichung einer gärtnerischen Einheit des Waldfriedhofs werden alle Grabstätten nach einer Beisetzung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, pflanzfertig hergerichtet und durch Plattenbelag abgegrenzt.) kann entfallen, da er in der Praxis und in der Gebührensatzung bereits seit längerer Zeit keine Anwendung findet.
§ 26
VERNACHLÄSSIGUNG
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt die Aufforderung in Form (einer ortsüblichen Bekanntmachung) eines Hinweises, welcher zuvor zwei Monate an der Grabstätte angebracht war.
Begründung:
In Paragraph 26 Absatz 3 sollte die Formulierung (eine ortsübliche Bekanntmachung) durch einen Aufkleber am Grabmal mit einer Fristgewährung von 2 Monaten ersetzt werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt, jetzt Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss, hat in seiner Sitzung vom 24.11.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.
