10.12.2015 - 4 Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt S...

Beschlussart:
ungeändert beschlossen
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Protokoll:

 

Ohne weitere Aussprache fasst der Stadtrat vorstehenden Beschluss.

 

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Der nachstehenden Änderung der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert wird zugestimmt:

 

3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert

 

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsblatt I S. 376), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S.691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 10.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

     

 

Artikel 1

 

 

 

Die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 13. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Dezember 2013 wird wie folgt geändert:

 

 

  1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

" Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu geben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten ausfindig zu machen, genügt ein Aufkleber am Grabmal inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten."

  1. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

"Einen Tag vor Allerheiligen sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt."

  1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"Bestattungen finden grundsätzlich nur während der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung einer Beerdigung kein städtisches Friedhofspersonal benötigt wird sind Ausnahmen auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung möglich."

 

  1. Im Inhaltsverzeichnis unter III Bestattungsvorschriften wird das Wort "§ 9 Särge" durch die Wörter "§ 9 Särge/Urnen" ersetzt.

 

  1. In § 9 wird das Wort "Särge" durch die Wörter "Särge/Urnen" ersetzt

 

  1. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

"Urnen für Urnengemeinschaftsgräber müssen aus natürlichen Rohstoffen, deren Unbedenklichkeit für Wald und Wasser von unabhängigen Gutachtern bestätigt wurde, bestehen."

 

  1. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

"Urnen die in einer Urnenwand/Stele beigesetzt werden sollen inklusive Schmuck- oder Überurne eine maximale Höhe von 33 cm und einen maximalen Durchmesser von 28 cm nicht überschreiten."

 

  1. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

" Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag auf weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf der Grabstätte über 2 Monate hingewiesen werden."

 

  1. § 14 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 5 wird aufgehoben

b)     Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5, der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6, der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7, der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 8, der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 9, der bisherige Absatz 11 wird zu Absatz 10, der bisherige Absatz 12 wird zu Absatz 11, der bisherige Absatz 13 wird zu Absatz 12.

 

  1.  § 14 Abs. 10 (neu) erhält folgende Fassung:

"Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die fortfallende Nutzungszeit gezahlte Gebühr wird nicht erstattet

 

  1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

"Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. Nutzungsrechte werden nicht vergeben."

 

  1.  § 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

"Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet. Die Verschlussplatten der Urnenkammern sind Eigentum der Stadt St. und werden von Steinmetzen beschriftet und vom Eigentümer der Urnenkammer bezahlt. Sie werden mit dem Namen des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 20 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre wiedererworben werden."

 

  1. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigen oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Handwerkern, die die entsprechenden Fachkenntnisse nachweisen können ausgeführt werden. "

 

  1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

"Firmenbezeichnungen müssen in unauffälliger Form ( maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden."

 

  1. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

"Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen und Grabmale einschließlich der Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Aufforderung hierzu ergeht durch schriftlichen Bescheid. Wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, wird ein entsprechender Aufkleber am Grabmal inklusive einer Fristgewährung von 2 Monaten befestigt. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen."

 

 

  1. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

"Alle Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichem Material ist erlaubt. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln größer als 10 cm über Umgebungsniveau ist nicht gestattet."

 

  1. § 25 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

 

"Bei den Rasengräbern auf dem Waldfriedhof können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten  (bei einstelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 0,7 x 1,0 m und bei zweistelligen Rasengräbern beträgt die Pflanzfläche 1,0 x 1,0 m) getroffen werden. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen. Des Weiteren sind Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff auf allen Friedhöfen nicht zugelassen. Die durch das Abräumen und den Plattenbelag entstehenden Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu bezahlen".

 

  1.  § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

"Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt hierzu die Aufforderung in Form eines Hinweises, welcher zuvor zwei Monate an der Grabstätte angebracht war."

 

Artikel 2

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, frühestens zum 01.01.2016, in Kraft.

 

St. Ingbert,

 

 

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung: 40

Enthaltung:  01

Ablehnung:  0