Beschlussvorlage - 2025/2225 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Dem Antrag auf Einleitung des Bauleitplanverfahrens "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 903a.01: Teiländerung Verlängerte Albert-Weisgerber-Allee" (Anlage 1) wird zugestimmt.
  2. Für den Bereich St.-Fidelis-Straße wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 903a.01 "Teiländerung Verlängerte Albert-Weisgerber-Allee" beschlossen.

Der vorgenannte Vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan Nr. 903a "Verlängerte Albert-Weisgerber-Allee" aus dem Jahr 1971.

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen.

Der als Anlage 2 beigefügte Plan, der den Geltungsbereich abgrenzt, ist Bestandteil des Beschlusses.

  1. Die beigefügten Planunterlagen des Bebauungsplanentwurfes, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 3), den textlichen Festsetzungen (Anlage 4), der Begründung (Anlage 5) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 6) werden gebilligt.
  2. Für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 903a.01 "Teiländerung Verlängerte Albert-Weisgerber-Allee" wird die Veröffentlichung im Internet und die Auslegung als Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § § 3 Abs. 2 BauGB, die elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
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Erläuterung

Planungsanlass

Das Flurstück Gemarkung St. Ingbert, Flur 12, Flurstück 2981/30, St.-Fidelis-Straße, ist im Privateigentum und bisher unbebaut.

Der Eigentümer ist nun mit der Absicht der Errichtung eines Mehrfamilienhauses an die Verwaltung herangetreten. Mit Durchführung eines entsprechenden Bauleitplanverfahrens kann die Verwaltung der Entwicklungsabsicht zustimmen.

Die Vorhabenträgerin plant die Errichtung einer Wohnanlage mit insgesamt bis zu 46 Wohneinheiten mit dazugehöriger Tiefgarage sowie oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück.

Die geplante Wohnanlage weist drei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss auf. Dabei reichen die Wohnungsgrößen von ca. 70 bis 150 m². Alle Wohnungen verfügen über einen eigenen Freisitz in Form einer ebenerdigen Loggia im Erdgeschoss mit vereinzelt angrenzender Gartenfläche, einer Loggia in den Obergeschossen oder einer großzügigen Dachterrasse im Penthouse.

Der geplante Baukörper ist dabei vom denkmalgeschützten Bestand "St.-Fidelis-Haus" in der Karl-August-Woll-Straße wegorientiert. Die geplanten Grün- und Freiflächen befinden sich in Richtung der Freianlagen des Seniorenzentrums.

Aufgrund der Vielzahl an notwendigen Stellplätzen werden diese teilweise in einer Tiefgarage untergebracht, um den ruhenden Verkehr im öffentlichen Raum so gering wie möglich zu halten. In der Tiefgarage sind neben 26 Stellplätzen die Nebenräume wie Technik, Waschraum und Abstellräume für die jeweiligen Wohnungen vorgesehen. Die übrigen Stellplätze befinden sich im Zugangsbereich zum Gebäude.

Die Fläche befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin bzw. ist diese vertraglich gesichert, so dass von einer zügigen Realisierung der Planung ausgegangen wird.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan (Anlage 2) zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 3.630 m².

Planungsrechtliche Beurteilung

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 903a "Verlängerte Albert-Weisgerber-Allee" aus dem Jahr 1971. Auf dieser Grundlage kann die geplante Wohnanlage nicht realisiert werden, da der rechtskräftige Bebauungsplan das Plangebiet als nicht überbaubare Freifläche festsetzt.

Der Flächennutzungsplan der Mittelstadt St. Ingbert stellt für das Plangebiet eine Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Der seitens des Büros Kernplan vorgelegte Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 903a.01 "Teiländerung Verlängerte Albert-Weisgerber-Allee“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil sowie der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan sieht die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. Der Stadtrat billigt nun den vom Büro Kernplan vorgenannten Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einschließlich aller dazugehörenden Anlagen.

Ferner beschließt der Stadtrat zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Veröffentlichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Internet, inklusive einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB auf elektronischem Weg.

Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil, der Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Internet zu veröffentlichen, zur Ansicht und zum Herunterladen bereit zu halten und zusätzlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB von der Veröffentlichung im Internet / Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

Das Verfahren wird nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte fällt die vorgesehene förmliche Umweltprüfung bei Bebauungsplänen der Größenordnung bis zu 20.000 m² weg. Dies trifft für den vorliegenden Bebauungsplan zu, da das Plangebiet lediglich eine Fläche von ca. 3.630 m² in Anspruch nimmt.

Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird mit dem Bebauungsplan nicht berührt.

Weitere Voraussetzung der Anwendung des § 13a BauGB ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Umweltbelange vorliegen. Die trifft ebenfalls zu. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung der Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB hinzuweisen. Der Beschluss, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Bürgerinitiative "Fideliswiese"

Das geplante Vorhaben wurde im Vorfeld bereits mit Vertretern der Bürgerinitiative "Fideliswiese" abgestimmt und von diesen befürwortet.

Eine Bebauung der Fideliswiese wird von der Verwaltung nicht beabsichtigt. Das geplante Vorhaben bezieht sich ausschließlich auf das vorgenannte, private Grundstück.

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Finanz. Auswirkung

keine

Die Kosten zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens werden in Gänze von der Vorhabenträgerin getragen.

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Anlagen

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