Beschlussvorlage - 2024/1595 BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Übertragung von Geschäftszweigen an Beigeordnete
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste (10)
- Bearbeiter:
- Kathrin Hary
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfung (03); Finanzen (2)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
Geplant
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Stadtrat
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Entscheidung
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06.05.2025
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Erläuterung
Nach § 63 Abs. 3 KSVG kann der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates ehrenamtlichen Beigeordneten bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen.
Die Übertragung eines Geschäftszweiges an eine/n ehrenamtliche/n Beigeordnete/n liegt also initiativ beim Oberbürgermeister. Er kann dies ohne Einschränkung, bedarf jedoch zum Vollzug der "Zustimmung" des Stadtrates. Dieser Zustimmungsvorbehalt sichert dem Stadtrat einen gewissen Einfluss auf die Ausgestaltung der Organisation in der Verwaltungsspitze.
Auch können so finanzielle Auswirkungen bedacht werden, da durch die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftszweigen für die/den Beigeordnete/n ein Recht auf Aufwandsentschädigung (§ 67 KSVG) entsteht.
St. Ingbert verzichtet – im Gegensatz zu anderen Städten im Saarland – auf die Einrichtung hauptamtlicher Beigeordneter. Daher ist es wichtig und kostengünstiger, ehrenamtliche Kompetenz und Engagement in die Arbeit der Stadtverwaltung mit einzubinden. Aus diesem Grunde sind Beigeordnete mit Übertragung von Geschäftsbereichen eine sinnvolle Bereicherung der Arbeit für St. Ingbert.
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige nach § 63 Abs. 3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Stadtrates eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteher (AEVO).
§ 4 AEVO regelt die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete der Gemeinden.
Ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 3 Tage vertreten, erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden bis zu 40.000 Einwohnern höchstens 1.866,00 € monatlich beträgt (§ 4 Abs. 1 AEVO).
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen bestimmte Geschäftszweige gem. § 63 Abs. 3 KSVG übertragen sind, können auf Beschluss des Stadtrates eine Aufwandsentschädigung erhalten, die in Gemeinden über 30.000 Einwohnern die Hälfte des Betrages 1.866,00 € nicht übersteigen darf.
In der letzten Legislaturperiode des Stadtrates (ab 2019) betrug die Aufwandsentschädigung für die Beigeordneten 900,00 €.
Der Oberbürgermeister beabsichtigt, gem. § 63 Abs. 3 KSVG den ehrenamtlichen Beigeordneten Geschäftszweige zu übertragen. Die Vorschläge erfolgen in der Sitzung in Abhängigkeit der Wahl der Beigeordneten.
Nach den Anmerkungen zu § 27 KSVG des Kommentars Lehne/Weirich und in Übereinstimmung mit der Kommunalaufsichtsbehörde liegt ein Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit bei den jeweils Betroffenen sowohl bei der Beratung und der Beschlussfassung zur Übertragung von Geschäftszweigen als auch bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung vor.
