Beschlussvorlage - 2022/0516 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat St. Ingbert stimmt der 1. Änderungssatzung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert – zu.

 

1. Änderungssatzung

der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert – Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert

 

Aufgrund der §§ 12 ,108 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. S. 1296), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl.I S 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und der Satzung über die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert- Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert - vom 01.Januar 2007, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 08. Dezember 2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt St. Ingbert - Abwasserbetrieb der Stadt St. Ingbert - vom 01.Januar 2007 wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Im Verhinderungsfall wird sowohl die kaufmännische Werkleiterin oder der kaufmännische Werkleiter als auch die technische Werkleiterin oder der technische Werkleiter durch Stellvertreter aus den Kreisen der Mitarbeiter des Eigenbetriebes vertreten. Die Bestellung der Vertretung wird durch eine Organisationsverfügung der Werkleitung festgelegt. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

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Erläuterung

Zur Zeit existiert für den Vertretungsfall im Abwasserbetrieb z.B. bei Krankheit oder Urlaub keine fachliche Vertretung. Das im §7 Absatz (2) Betriebssatzung Abwasserbetrieb aufgeführte Geschäftsfeld Abwasser-/Gewässerbewirtschaftung ist nicht mehr existent.  Daher wird der §7 Absatz (2) Betriebssatzung Abwasserbetrieb neu gefasst.

 

Alte Fassung:

 

(2) Im Verhinderungsfall wird sowohl die kaufmännische Werkleiterin oder der kaufmännische Werkleiter als auch die technische Werkleiterin oder der technische Werkleiter durch die Leiterin oder den Leiter des Geschäftsfeldes Abwasser-/Gewässerbewirtschaftung vertreten.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

Neue Fassung:

 

(2) Im Verhinderungsfall wird sowohl die kaufmännische Werkleiterin oder der kaufmännische Werkleiter als auch die technische Werkleiterin oder der technische Werkleiter durch Stellvertreter aus den Kreisen der Mitarbeiter des Eigenbetriebes vertreten. Die Bestellung der Vertretung wird durch eine Organisationsverfügung der Werkleitung festgelegt.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

 

Aufgrund des Serverausfalls beim Zweckverband eGo-Saar stand Allris den Ratsmitgliedern in der Stadtratssitzung am 08.12.2022 nicht zur Verfügung. Die Beratung zum Tagesordnungspunkt war zwar möglich, die Beschlussfassung jedoch nicht rechtskräftig. Die Vorlage wird deshalb in der heutigen Sitzung erneut zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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