Beschlussvorlage - BV/2021/0640

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Beratungsfolge

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Erläuterung

Bei dem im Beschluss aufgeführte Altfahrzeug (Erstzulassung 27.08.1997) konnte aufgrund erheblicher Mängel keine TÜV-Abnahme erfolgen. Unabhängig von den festgestellten Mängeln stehen weitere Reparaturen von Verschleißteilen an, die im Verhältnis zur Laufzeit des Fahrzeuges finanziell nicht darstellbar sind. Das im Jahre 1997 angeschaffte Fahrzeug ist abgeschrieben und weist einen Restbuchwert von 1 € aus.

 

Das Fahrzeug soll nun über geeignete Portale im Internet (z. B. zoll-auktion.de oder Auktionsportal Vebeg-Verwertungsgesellschaft des Bundes GmbH) angeboten und zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis veräußert werden.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i. V. m. § 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene Aufgabe des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von Vermögensgegen­ständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen werden kann, ist nicht festgesetzt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird mit einem Verkaufserlös von bis zu 500 € gerechnet.

Der erzielte Erlös wird als Einnahme beim Produkt 1.1.05.01 in den Haushalt eingestellt.

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