Beschlussvorlage - BV/2021/0592

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der nachstehend abgedruckten 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt St. Ingbert für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 wird zugestimmt:

 

1. Änderungssatzung zur

Haushaltssatzung der Stadt St. Ingbert

für die Haushaltsjahre 2021 und 2022

 

Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der derzeit geltenden Fassung wird mit Beschluss des Stadtrates vom 02.02.2021 folgende 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung der Stadt St. Ingbert für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 vom 07.12.2020 beschlossen:

 

Artikel 1

 

Der § 1 Nr. 2 der Haushaltssatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

für das Haushaltsjahr

 

2021

2022

 

 

 

 

2.

im Finanzhaushalt mit

 

 

 

den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

6.318.089

5.786.729

 

den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

11.172.269

12.906.231

 

dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf

-4.854.180

-7.119.502

 

 

 

 

 

den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.974.953

10.943.711

 

den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.517.378

2.997.746

 

dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf

2.457.575

7.945.965

 

Der § 2 der Haushaltssatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

wird festgesetzt auf

4.854.180

10.819.502

 

 

Artikel 2

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.21 in Kraft

 

 

St. Ingbert, den 03.02.2021

 

 

 

 

 

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

Erläuterung

Das Landesverwaltungsamt hat mit E-Mail vom 13.01.21 mitgeteilt, dass der bisherige Haushaltsplan grundsätzlich genehmigungsfähig ist.

 

Es haben sich jedoch Änderungen bei der Höhe der Aufnahme von Investitionskrediten ergeben, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von investiven Haushaltsresten zu sehen sind.

In den Jahren 2017 bis 2019 hat die Stadtverwaltung, gemäß der Vorgabe des Landesverwaltungsamtes, im jeweiligen Haushalt geplant, einen Teil ihrer Investitionen aus der (damals noch vorhandenen) Liquiditätsreserve zu finanzieren. In dieser Höhe waren zum Ausgleich des Saldos aus Investitionstätigkeit keine Investitionskredite veranschlagt worden. Damit wurde § 83 Abs. 3 KSVG Rechnung getragen.

 

Diese Liquiditätsreserve ist bzw. wird jedoch aufgrund der Corona bedingten Einbrüche bei der Gewerbe- und Einkommenssteuer sowie der Gewerbesteuererstattungen an den größten Gewerbesteuerzahler der Stadt nicht mehr vorhanden. Aus diesem Grund sind die noch nicht final realisierten Investitionen aus Vorjahren, (Übertragene Ermächtigungen aus Vorjahren) teilweise nicht mehr finanziert.

Die Kommunalaufsicht erkennt an, dass in den Jahren seit 2014 veranschlagte und von ihr genehmigte Investitionskredite in Höhe von rd. 3,7 Mio. € von der Stadtverwaltung nicht aufgenommen wurden. Deren Aufnahme hätte das Abschmelzen der Liquiditätsreserve entsprechend verringert.

Die Kommunalaufsicht hat daher signalisiert, zusätzliche Investitionskredite von 3,7 Mio. € zu genehmigen. Diese müssen jedoch im aktuellen Haushaltsplan 2021/2022 entsprechend veranschlagt werden.

 

Aus diesem Grund ist eine 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung erforderlich.

Die Änderung ist bei § 1 Nr. 2. (Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit sowie Saldo aus Finanzierungstätigkeit) und § 2 erforderlich. In diesem Zusammenhang wurden in §1 Nr. 2 die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit für das Haushaltsjahr 2022 von bisher 7.243.711 € um 3.700.000 € auf 10.943.711 € sowie der Saldo aus der Finanzierungstätigkeit von bisher 4.245.965 € um 3.7000.00 € auf 7.945.965 € erhöht. Des Weiteren wurde in § 2 der Gesamtbetrag der Kredite für das Haushaltsjahr 2022 von bisher 7.119.502 € um 3.700.000 € auf 10.819.502 € erhöht.

 

Die von der Änderung betroffenen Abschnitte im Haushaltsplan werden entsprechend angepasst.

Loading...