Beschlussvorlage - BV/2020/0539
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung einer Realsteuerhebesatzsatzung der Mittelstadt St. Ingbert ab dem 01. Januar 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen (2)
- Bearbeiter:
- Jasmin Hartmann
- Beteiligt:
- Finanzen (2)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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07.12.2020
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Beschlussvorschlag
Die Stadt St. Ingbert erlässt ab dem Jahr 2021 eine Realsteuerhebesatzsatzung. Der Stadtrat stimmt der nachstehend abgedruckten Realsteuerhebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2021 zu.
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
in der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), § 25 Grundsteuergesetz -GrStG- vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1875) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung am 07. Dezember 2020 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 260 v.H.
- Grundsteuer B
Bebaute und unbebaute Grundstücke 675 v.H.
- Gewerbesteuer 390 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
St. Ingbert, den 07. Dezember 2020
Der Oberbürgermeister
Prof. Dr. Ulli Meyer
Erläuterung
Bisher wurden in St. Ingbert die Realsteuerhebesätze in der Haushaltssatzung festgelegt. Die Erstellung der Steuerbescheide muss bis Mitte Januar erfolgen, um die Steuertermine zu halten. Da nicht abzusehen ist, wann die Genehmigung der Haushaltssatzung erfolgen wird, wäre ein Steuerbescheid, welcher zunächst lediglich auf der Grundlage des Beschlusses über die Haushaltssatzung unter Anwendung eines neuen Hebesatzes erfolgt, formal zunächst rechtswidrig, da ohne ausreichende Rechtsgrundlage; dies würde durch die spätere Bekanntgabe des neuen Hebesatzes im Rahmen der Bekanntmachung der Haushaltssatzung wieder geheilt. Nach Aufhebung des (rechtswidrigen) Bescheides würde dann – nunmehr auf der Grundlage der zwischenzeitlich genehmigten und bekanntgemachten Haushaltssatzung – ein neuer Bescheid gleichen Inhalts ergehen.
Diese Problematik kann durch den Erlass einer Hebesatzsatzung umgangen werden. Die Hebesatzsatzung kann unabhängig von der Genehmigung und Bekanntgabe der Haushaltssatzung und damit rechtzeitig vor Erlass der Steuerbescheide in Kraft gesetzt werden, sodass diese eine tragfähige Rechtsgrundlage haben. Die Festsetzung des Hebesatzes in der Haushaltssatzung hat dann nur noch deklaratorischen Charakter.
