Beschlussvorlage - BV/2020/0456

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt St. Ingbert wird auch nach dem 31.12.2020 nach mit den derzeit geltenden Bestimmungen vergleichbaren Regelungen Vergnügungssteuern erheben. Grundlage soll die im SGGT in Erarbeitung befindliche Mustersatzung sein. Die Verwaltung wird deshalb mit der Erarbeitung des Entwurfs einer neuen Vergnügungssteuersatzung beauftragt, die der Stadtrat möglichst zeitnah beschließen wird.

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Erläuterung

Das Vergnügungssteuergesetz des Saarlandes (VgnStG) ist befristet gültig und wird am 31.12.2020 auslaufen (siehe § 22 VgnStG). Das Land beabsichtigt nicht, diese Befristung zu verlängern oder aufzuheben (siehe Schreiben des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 15.09.2020 sowie Einzelrundschreiben des Saarländischen Städte- und Gemeindetages vom 08.10.2020). Nach dem Außerkrafttreten des Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG) zum 01.01.2021 fehlt es der Vergnügungssteuersatzung der Stadt St. Ingbert vom 07. März 2013, zuletzt geändert am 04. Dezember 2014, am notwendigen Mindestinhalt nach § 2 Abs.1 S.2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Dies hat zur Folge, dass die o.g. Vergnügungssteuersatzung ab dem 01.01.2021 nichtig wird.

 

Die Stadt St. Ingbert beabsichtigt, auch nach dem 31.12.2020 Vergnügungssteuern, mit vergleichbaren Regelungen nach den derzeit geltenden Bestimmungen, auf Grundlage einer neuen Vergnügungssteuersatzung zu erheben. Das Recht zur Erhebung ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen der §§ 1, 3 KAG. Dazu ist die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung erforderlich.

Die noch gültige Vergnügungssteuersatzung muss nach allgemeiner Rechtsauffassung derzeit nicht aufgehoben werden.

 

Seitens des Saarländischen Städte- und Gemeindetages ist derzeit in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Steuerämter im Saarland eine Mustersatzung in Arbeit, welche die erforderlichen Regelungsinhalte ab 01.01.2021 darstellen wird. Die AG der Steuerämter empfiehlt dringend die Umsetzung der Mustersatzung (mit Anpassung auf die örtlichen Erfordernisse), um so Aufstellern, die in mehreren Kommunen Geräte betreiben, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen zu bieten. 

 

Aufgrund des knappen zeitlichen Rahmens ist eine Fertigstellung der Mustersatzung nicht so rechtzeitig möglich, dass der Stadtrat daraus einen Satzungsentwurf noch in diesem Jahr verabschieden kann. Nach allgemeiner Rechtsaufassung bestehen keine Bedenken, die Vergnügungssteuersatzung Anfang 2021 rückwirkend zum 01.01.2021 zu beschließen.

Der vorgeschlagene Beschluss dient der Rechtssicherheit, insbesondere der Vermeidung der Begründung eines Vertrauensschutzes auf Seiten der Steuerpflichtigen.

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Anlagen

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