Antragsvorlage - AN/2020/341
Grunddaten
- Betreff:
-
Abriss Grillplatz Sportheim SG Hassel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Heike Dettweiler
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Ortsrat St. Ingbert-Hassel
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Entscheidung
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30.09.2020
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Erläuterung
Es wird auf den beigefügten Antrag der CDU-Ortsratsfraktion St. Ingbert-Hassel verwiesen.
Die Stadtverwaltung informiert diesbezüglich über Folgendes:
Nachdem sich seit Jahren die Beschwerden wegen Lärmbelästigungen ausgehend von der Sportanlage Hassel vermehrt haben, wurde bereits im Juni 2018 von den Beschwerdeführern das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kontaktiert mit der Bitte um Überprüfung der Angelegenheit und Durchführung von entsprechenden Schallpegelmessungen.
Die Überprüfung durch das LUA ergab folgendes:
Generell unterliegen Sportanlagen der sog. Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBI.I S. 1588), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 01.06.2017 I 1468
Die Sportanlage der SG Hassel war vor Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26.10.1991 genehmigt oder bereits errichtet. Somit ist diese Sportanlage gem. § 5 Abs.4 der 18. BImSchV bzgl. der Festlegung von Betriebszeiten als privilegiert anzusehen. Das bedeutet, dass für diese Sportanlage der sog. "Altanlagenbonus" Gültigkeit hat, der die Nutzung im Einzelfall auch dann noch möglich macht, wenn der zulässige Immissionsrichtwert bis zu einem bestimmten Faktor überschritten wird.
Der Außensitzbereich des Vereinsheimes befindet sich nur ca. 26 m bis 34 m zum nächstgelegenen Anwesen in der Eisenbergstraße entfernt und wurde erst nach Inkrafttreten der 18. BImSchV errichtet. Dieser Außensitzbereich (Biergarten) ist baurechtlich nicht genehmigt und somit formell illegal.
Berechnungen des LUA über die Geräuschimmissionen des Außensitzbereiches ergaben für die abendliche Ruhezeit eine erhebliche schädliche Umwelteinwirkung, für die Nachtzeit waren die Überschreitungen noch viel höher aufgrund des tieferen Richtwertes. Eine nachträgliche Genehmigung des Außensitzbereiches wäre daher nur unter ganz erheblichen Lärmschutzmaßnahmen einschließlich Betriebszeitbeschränkungen möglich und würden zudem zum Verlust des Altanlagenbonus führen. Betriebszeitbeschränkungen im Sportbetrieb wären dann sehr wahrscheinlich.
Der Verein wurde daher mehrfach aufgefordert, den nicht genehmigten Außensitzbereich zu entfernen, was Ende August 2020 dann schließlich ausgeführt wurde.
