Beschlussvorlage - BV/2020/0336
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Dienstwagenordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Heinz-Holger Hansen
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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23.06.2020
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Beschlussvorschlag
Der beigefügten Benutzungsordnung für den Dienstwagen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin wird zugestimmt.
Die Aufwendungen für die außerdienstliche Nutzung sind vom Oberbürgermeister oder von der Oberbürgermeisterin auf der Grundlage dieser Dienstwagenordnung an die Stadt St. Ingbert zu erstatten.
Erläuterung
Bisher bestand bei der Stadt St. Ingbert keine Regelung für die Oberbürgermeister über die private Nutzung von Dienstfahrzeugen. Mit dieser Dienstwagenordnung werden nun auch die Prüfmeldungen der Betriebsprüfer des Finanzamtes berücksichtigt.
Die Verwaltung schlägt vor, für den Oberbürgermeister eine vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag und PwC entwickelten Dienstwagenordnung zu erlassen. Sie sieht vor, dass der Nutzer des Dienstfahrzeuges die privat entstandenen Aufwendungen an die Stadt St. Ingbert erstattet. Eine Neubeschaffung eines KFZ ist nicht erforderlich. Stattdessen ist vorgesehen, auf ein gebrauchtes, sich bereits im Fuhrpark befindliches Fahrzeug (Peugeot 2008) zurückzugreifen.
Die Höhe des vereinbarten pauschalen Nutzungsentgelts orientiert sich an dem auf außerdienstlichen Fahrten entfallenden prozentualen Anteil an den steuerlich ermittelten Gesamtkosten des Dienstwagens. Dieser prozentuale Anteil wird ab dem 01.01.2021 auf der Basis der mit dem Dienstwagen gefahrenen Strecken in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 festgesetzt. Im Jahr 2020 ist der außerdienstliche Anteil an den Gesamtkosten auf Grundlage eines Fahrtenbuches zu ermitteln. Die Höhe des pauschalen Nutzungsentgeltes wird jährlich auf ihre Angemessenheit überprüft. Zusätzlich zu dem Nutzungsentgelt ist der Nutzungsvorteil zu versteuern. Dabei wird die teure 1%-Regelung pro Monat gewählt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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69,3 kB
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