Beschlussvorlage - BV/2020/0300
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschäftsbesorgungsvertrag Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege - Organtätigkeiten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen (2)
- Bearbeiter:
- Andrea Kihm
- Beteiligt:
- Finanzen (2)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Sonderausschuss Corona
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Entscheidung
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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23.06.2020
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Beschlussvorschlag
Der Änderung im Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege in St. Ingbert wird zugestimmt.
Entsprechende Mittel werden im Haushaltsplan 2021/2022 bereitgestellt. Für das Jahr 2019 erfolgt die Deckung über den Deckungskreis des Teilhaushalts 11.
Erläuterung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 23.03.2020 dem Abschluss von Geschäftsbesorgungsverträgen zwischen der Stadt St. Ingbert und jeweils der Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege, der Erich F. Bläse-Stiftung für Forschung und Wissenschaft, der Günter-Dörr-Stiftung und dem Verein zur Förderung der sozialen und kulturellen Belange in der Mittelstadt St. Ingbert e.V. zugestimmt.
Zwischenzeitlich liegt eine Stellungnahme der Stiftungsaufsicht vor, welche u.a. mitteilt, dass gemäß der Satzungen der beiden Bläse-Stiftungen festgeschrieben ist, dass die Stiftungen sich der „Verwaltung der Stadt bedienen kann“ bzw. sich der Vorstand zur „laufenden Geschäftsführung (…) der Verwaltung der Stadt Sankt Ingbert bedienen (kann)“.
Hierbei ist gemäß der Stiftungsaufsicht zu unterscheiden, ob es sich um „grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgende normale Organaufgaben (…) handelt oder ob bereits ein Ausmaß erreicht wird, bei dem auch die ehrenamtliche, grundsätzlich ohne Zuwendungen erfolgende Tätigkeit nicht mehr unentgeltlich erwartet werden kann oder die Satzung für die konkrete Aufgabenwahrnehmung vorsieht, dass hierfür eine Beauftragung von Fachleuten zulässig ist.“
Demzufolge ist eine vollständige Kostenerstattung der Personalkosten durch die Stiftung gemäß der Rapportierungen der städt. Mitarbeiter - wie im Geschäftsbesorgungsvertrag der Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege vorgesehen - nicht zulässig.
Die Personalkosten für die reinen Organtätigkeiten müssen von der Stadt getragen werden und können nicht der Stiftung in Rechnung gestellt werden. Die über das übliche Maß an Verwaltungstätigkeiten hinausgehenden Arbeiten wie Gebäudeverwaltung, Kassengeschäfte etc. können hingegen in Rechnung gestellt werden.
Aus diesem Grund soll im entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag der Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege in St. Ingbert folgender § 3 neu eingefügt werden:
§ 3 Zuschuss zu den Kosten der Geschäftsbesorgung
Die Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege erhält gemäß stiftungsrechtlichen Vorgaben von der Stadt jährlich einen Zuschuss zu den Kosten der Geschäftsbesorgung in Höhe der Personalkosten für die üblichen Organtätigkeiten der Stiftung.
Im Geschäftsbesorgungsvertrag der Erich F. Bläse-Stiftung für Forschung und Wissenschaft ist bereits in der am 23.03.2020 vorgelegten Fassung eine ähnliche Regelung enthalten. Bei dieser werden bereits seit einigen Jahren die Personalkosten fast vollständig wieder durch die Stadtverwaltung erstattet (Produkt 2.8.01.01 – „Förderung von Wissenschaft und Forschung“). Aufgrund der Struktur der Stiftung fallen bei dieser üblicherweise nur Organtätigkeiten an.
Der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag ist als Anlage beigefügt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Um eine bessere Unterscheidung und Abrechnung vornehmen zu können wird ein separater Kostenträger eingerichtet, welche die Arbeiten zu den Organtätigkeiten beinhaltet und dessen Kosten von der Stadt getragen werden müssen. Hierfür erfolgt voraussichtlich eine Kostenerstattung über das Produkt 3.3.10.01 – „Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege“.
Die entsprechenden Mittel sollen bei der Aufstellung des Haushaltsplans eingestellt werden.
Für das Jahr 2020 erfolgt die Deckung über den Deckungskreis des Teilhaushaltes 11.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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420,6 kB
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