Beschlussvorlage - BV/2020/0282

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der nachstehend abgedruckten Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2020 wird zugestimmt.

1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt St. Ingbert

 

 

 

 

 

 für das Haushaltsjahr 2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf Grund des § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der derzeit geltenden

 

 

 

 

 

Fassung hat der Stadtrat am 23.06.2020 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

 

 

 

 

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und damit der Gesamt-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

betrag des Haushaltsplans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einschl. der Nachträge

 

 

 

 

 

 

 

 

erhöht

vermindert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

um

um

gegenüber

nunmehr fest-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bisher

gesetzt auf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die Erträge

 

0

8.951.357

95.035.289

86.083.932

 

 

 

 

 

 

die Aufwendungen

 

0

1.032.424

97.428.496

96.396.072

 

 

 

 

 

 

Saldo Erträge/Aufwendungen

0

7.918.933

-2.393.207

-10.312.140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

im Finanzhaushalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

2.415.416

0

1.782.925

4.198.341

 

 

 

 

 

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

1.084.877

0

6.084.825

7.169.702

 

 

 

 

 

 

Saldo aus Investitionstätigkeit

1.330.539

0

-4.301.900

-2.971.361

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

282.911

0

2.805.881

3.088.792

 

 

 

 

 

 

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

0

298.726

2.645.172

2.346.446

 

 

 

 

 

 

Saldo aus Finanzierungstätigkeit

282.911

-298.726

160.709

742.346

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung

 

 

 

 

 

in Höhe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von

2.688.450 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf

2.971.361 €

 

 

 

 

 

neu festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung

 

 

 

 

 

in Höhe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von

2.928.500 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf

3.348.600 €

 

 

 

 

 

neu festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird gegenüber der bisherigen Festsetzung

 

 

 

 

 

in Höhe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von

0 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf

11.000.000 €

 

 

 

 

 

neu festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird

 

 

 

 

 

gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von

2.393.207 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

auf

10.312.140 €

 

 

 

 

 

neu festgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hebesätze der Realsteuern werden nicht geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es gilt der vom Stadtrat am 04. Dezember 2018 beschlossene Stellenplan.

 

 

 

 

 

 

 

** unverändert **

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,

 

 

 

 

 

 

 

St. Ingbert, den 24.06.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prof. Dr. Ulli Meyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Erläuterung

Grundsätzliches:

Da im Jahr 2020 Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen (insbesondere im Kindergartenbereich) geleistet werden müssen, ist gemäß § 87 Abs.Nr.4 KSVG ein Nachtragshaushalt aufzustellen.

In den Nachtragshaushalt wurden gemäß § 8 Abs.1 KommHVO alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Ein-und Auszahlungen, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushaltsplanes (25. März 20020) erkennbar waren, eingearbeitet. Wesentliche Anpassungen wurden im Ergebnishaushalt bzw. bei den laufenden Ein-und Auszahlungen im Finanzhaushalt vor allem im Bereich der allgemeinen Finanzwirtschaft (Berücksichtigung der Steuerschätzung November 2019 , neuer Erkenntnisse im Bereich der Gewerbesteuer, Kreisumlage, Gewerbesteuerumlage der KELF-Mittel aus dem Gesetz über den Saarlandpakt, des aktuellen Kapitaldienstes sowie aktueller Zinskonditionen im Rahmen der Planung) sowie im Bereich Personalaufwand ( Neu-)Ermittlung des Planaufwandes 2020 auf Basis des aktuellen IST-Aufwandes für 2019) vorgenommen. Die übrigen Wertansätze wurden im Wesentlichen unverändert beibehalten. Der im Nachtragshauhalt 2020 verarbeitete Kenntnisstand 25.3.2020 repräsentiert den mit der Kommunalaufsicht abgestimmten Stand des Nachtragshaushaltsplanes.

Im investiven Bereich des Finanzhaushaltes wurden im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2020 bisher nicht veranschlagte Investitionen im Kindergartenbereich sowie Baupreissteigerungen bei aktuellen Investitionsprojekten neu berücksichtigt. Auf der Finanzierungsseite des Finanzhaushaltes wurde die neue notwendigen Kreditaufnahme zur Finanzierung der neu bzw. der Höhe nach neu veranschlagten Investitionen unter Berücksichtigung des Zuflusses der Investitionszuweisungen aus dem Gesetz über den Saarlandpakt neu ermittelt.

 

Im Vergleich zum Kenntnisstand 25.3.2020 zwischenzeitlich eingetretene Änderungen, insbesondere Auswirkungen durch die Corona - Krise sind im Nachtragshaushaltsplan 2020 noch nicht abgebildet. Es zeichnet sich ab, dass mit erheblichen Einbußen im Bereich der Steuereinahmen gerechnet werden muss. Um diesem Risiko zu begegnen, respektive um die Liquidität zu sichern, werden in der Nachtragshaushaltsatzung 2020 Kassenkredite in Höhe von 11 Mio.€ veranschlagt.

 

Im Rahmen der Erstellung des Nachtragshaushaltes wurde, wenn auch zeitlich verspätet, den Vorgaben des § 7 Abs. 2 KommHVO Rechnung getragen, die für den   Doppelhaushaltes 2019/2020, vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres (hier 2020), eine Aktualisierung der mittelfristigen Ergebnis-und Finanzplanung sowie eine Fortschreibung um ein weiteres Jahr vorsieht.

 

Die Haushaltsansätze im Finanzplanungszeitraum 2021 ff. des Nachtragshaushaltes wurden im Vergleich zu den Wertansätzen des Finanzplanungszeitraums zum Doppelhaushaltes 2019/2020 grundsätzlich unverändert beibehalten und nur dort fortgeschrieben, wo ein konkreter Anlass bestand. Ob diese unverändert beibehaltenen Wertansätze, respektive die damit zusammenhängenden Projekte / Maßnahmen tatsächlich realisiert werden, ist insbesondere vor dem Hintergrund der absehbaren bzw. notwendigen Konsolidierungserfordernissen, vom Stadtrat im Rahmen des bevorstehenden Doppelhaushaltes 2021/2022 (neu) zu entscheiden. Auf den Prüfstand zu stellen ist, aufgrund der finanziellen Folgen der Corona-Krise, insbesondere die Umsetzung von erheblich kostenintensiven Investitionsprojekten (unter Berücksichtigung ihrer Bau- und jährlich laufenden Folgekosten). Beispielhaft für ein solches, kostenintensives Investitionsprojekt sei hier u.a. die Baumwollspinnerei mit ihrer Museumsnutzung erwähnt.

 

Zusammenfassend werden mit der Aufstellung des Nachtragshaushaltes 2020 die nachfolgend genannten Ziele erreicht bzw. wird mit der Aufstellung den nachfolgend genannten Anforderungen Rechnung getragen.

 

  1. Durch den Nachtragshaushalt wird die Finanzierung von bisher nicht veranschlagten Investitionsprojekten (insbesondere im Kindergartenbereich) sichergestellt
  2. Durch die Veranschlagung von Kassenkrediten (Höhe 11 Mio.€) in der Nachtragssatzung wird der durch die Corona- Krise verursachten zahlungswirksamen Ergebnisverschlechterung, die in dem mit der Kommunalaufsicht abgestimmten Nachtragshaushaltplan (da erst später bekannt) nicht eingearbeitet ist, Rechnung getragen und damit der durch die Corona-Krise benötigte (zusätzliche) Liquiditätsbedarf gesichert.
  3. Die Nachtragssatzung stellt einen Baustein dar, der zur Beantragung der Zuweisungen nach dem Gesetz über den Saarlandpakt benötigt wird.

 

Zu den Inhalten des Nachtragshaushaltes im Einzelnen wird auf den als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplan und die dort gemachten Erläuterungen und Zahlentabellen verwiesen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...