Beschlussvorlage - BV/2020/0211
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung von Investitionen im Rahmen der Kinderbetreuungsfinanzierung; Festlegung der Finanzierungsanteile
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kultur, Biosphäre und VHS (4)
- Bearbeiter:
- Karsten Braun
- Beteiligt:
- Kultur, Biosphäre und VHS (4)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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(nicht gesetzt)
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Kultur-, Bildungs-, Sozial- und Tourismusausschuss
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Vorberatung
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(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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27.02.2020
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Erläuterung
Durch die im Amtsblatt des Saarlandes am 28. November 2019 veröffentlichten Richtlinien (in Anlage beigefügt) wird die Finanzierung von Baumaßnahmen und substanzerhaltender Sanierungsmaßnahmen von Kindertagesstätten (Richtlinien zum 2. Landesprogramm ab 2019) neu geregelt.
Gegenüber den Förderrichtlinien früherer Jahre gibt es verschiedene Änderungen:
- die Deckelung der zuwendungsfähigen Bausumme insgesamt und die der Baunebenkosten wurden aufgehoben. Somit dürften bei den Bauvorhaben – wenn überhaupt – nur noch geringe nicht zuwendungsfähige Baukosten entstehen, solange sich die Bauherren an die ministeriellen Vorgaben für die Erstellung einer Einrichtung halten.
- das zuständige Ministerium für Bildung und Kultur übernimmt 40 Prozent der erforderlichen zuwendungsfähigen Kosten – unabhängig davon, ob es sich um Krippen- oder Kindergartenplätze handelt
- die bisherige Regelung der Übernahme der restlichen Baukosten wurde unter 6.2 aufgehoben: „Die restliche Finanzierung von 60 Prozent ist zwischen dem Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen, um die Gesamtfinanzierung sicherzustellen.
Bisherige Zuwendungspraxis:
Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und- Bildungsgesetztes (Ausführungs-VO SKBBG) vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. November 2014 (Amtsblatt. I S. 420).
§ 16 Finanzierung der Investitionsmaßnahmen
(2) Bei Kindergärten und Kinderhorten in freier Trägerschaft sind von dem Träger mindestens 30 v.H. der Investitionskosten als Eigenleistung sicherzustellen. Der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit der Kindergarten oder Kinderhort liegt, gewährt für diese Einrichtungen einen Zuschuss von mindestens 20 v.H. der Investitionskosten. Die Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den Investitionskosten beteiligen; als angemessen gilt in der Regel ein Betrag von 20 v.H. der Investitionskosten. Erstreckt sich das Einzugsgebiet des Kindergartens oder des Kinderhortes auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen:
(4) Investitionskosten für Kinderkrippen tragen der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit die Kinderkrippe liegt und die Sitzgemeinde jeweils zu 30 Prozent.
(5) Das Land gewährt dem Träger nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten für Kindergärten und Kinderhorte; bei Investitionskosten für Kinderkrippen beträgt der Zuschuss 40 Prozent.
Bisherige Regelung im Saarpfalz-Kreis:
Mit den Bürgermeistern des Kreises wurde im Jahre 1991 auf der damaligen gesetzlichen Grundlage zur Finanzierung der Baumaßnahmen (§12 des Gesetzes Nr. 969 zur Förderung der Baumaßnahmen vorschulischer Einrichtungen), die der obigen entsprach, eine Übereinkunft getroffen, die freien Träger den öffentlichen Trägern gleichzustellen. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass auf Grund des damals anstehenden Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz die Schaffung neuer Plätze erforderlich war. Es wurde vereinbart, dass im Saarpfalz-Kreis bei allen entsprechenden Investitionsmaßnahmen von freien Trägern deren Finanzierungsanteil in Höhe von 30% zwischen Kreis und Kommune wie folgt aufgeteilt wird: der Saarpfalz-Kreis übernimmt 10% des Trägeranteils und die Kommune 20%.
Somit übernahm die Kommune bisher grundsätzlich 40% der Investitionskosten im Kindergarten- und 30% im Krippenbereich, der Saarpfalz-Kreis jeweils 30% (Kindergarten und Krippenbereich). Die freien Träger hatten also in der Regel keine Baukosten zu tragen. Auf dieser Grundlage wurden seither alle Baumaßnahmen finanziert.
Finanzierung der Baumaßnahmen bisher:
Ausgehend von dieser Praxis schlägt die Verwaltung vor, dass sich die Stadt auf Grundlage der neuen Richtlinien mit 30% an den zuwendungsfähigen anerkannten Kosten bei Investitionen in Kindertagesstätten beteiligt. Einen entsprechenden Beschluss hat der Kreis bereits gefasst auf Grundlage der Richtlinien zum 4. Bundesprogramm, das zwischenzeitlich durch die Richtlinien zum 2. Landesprogramm ab 2019 abgelöst wurde.
Finanzierungsvorschlag für künftige Baumaßnahmen:
*die restliche Finanzierung von 60% ist zwischen Träger der Maßnahme und den sonstigen Zuwendungsgebern abzustimmen.
Mit dieser Regelung trägt die Kommune im Krippenbereich weiterhin 30%, im Kindergartenbereich müssen aufgrund der Erhöhung des Landesanteils nur noch 30% statt 40% getragen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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304,6 kB
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