Beschlussvorlage - BV/2019/0122

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Zur Errichtung und dem Betrieb einer Ammoniakkälteanlage, einer Anlage zur Abfalllagerung und -behandlung und einer Anlage zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Firma Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG, auf den Flurstücken 3500/46 und 3500/65 (in Teilen) in St. Ingbert, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB mit folgenden Auflagen und Anregungen hergestellt:

 

Auflage:

Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind für Baumpflanzungen nach Pflanzliste 1 und Pflanzliste 3 keine Eschen (fraxinus excelsior) zu verwenden.

Die in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Lärmschutzwände an der westlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze sind zur Sicherung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit herzustellen.

 

Anregung:

Die östliche Fassadenfläche sollte mit immergrünen Kletterpflanzen begrünt werden.

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Erläuterung

Erläuterungen:

Im Klebergelände "Nord" soll das Logistikzentrum der Firma Lidl entstehen. Für das Gelände wurde 2018 der Bebauungsplan geändert. Der Eigentümer hatte während des Verfahrens die Firma "Lidl Dienstleistung" akquiriert, der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss hat der Ansiedlung mit Beschluss vom 31.08.2017 zugestimmt. Nun liegt der Antrag auf Baugenehmigung vor.

Für das zu errichtende Logistikzentrum wird ein Gebäudekomplex mit einer Grundfläche von rund 45.800 m² errichtet. Neben dem eigentlichen Lagergebäude werden u.a. auch ein Verwaltungsgebäude, ein Pförtnergebäude mit Schrankenanlage, ein Sprinklergebäude mit Sprinklertank, LKW-Stellplätze und ein Parkhaus errichtet.

Während die Mehrheit der vorgesehenen Tätigkeiten und Anlagen nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, werden durch die geplante Lagerung von Gefahrstoffen (pyrotechnische Erzeugnisse), durch die vorgesehene Abfalllagerung und -behandlung sowie mit der Ammoniak-Kälteanlage Leistungsgrenzen erreicht oder überschritten, die im Anhang 1 zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) definiert sind. Dadurch stellt ein Teil des Logistikzentrums eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der 4. BImSchV dar.

Beantragt werden folgende immissionsschutzrechtlich relevanten Sachverhalte:

  • Errichtung und Betrieb einer Ammoniak-Kälteanlage mit einem Gesamtinhalt von 4 Tonnen Ammoniak gemäß Nr. 10.25 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
  • Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Kunststoffen, Folien, Papier, Pappe) mit einer Gesamtlagerkapazität von 3.100 Tonnen gemäß Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie einer Anlage zur sonstigen Behandlung (Verdichtung zu Transportzwecken und anschließendem Recycling/stofflicher Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, mit einer Durchsatzkapazität von maximal 100 Tonnen je Tag (Nr.: 8.11.2.4 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)
  • Zeitweilige Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (nach Richtlinie 2007/23/EG mit maximal 45 Tonnen Nettoexplosivmasse gemäß Nr. 9.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)

Das Genehmigungsverfahren ist im vereinfachten Verfahren zu führen (Buchstabe "V" in Spalte c). Die Anlage stellt keine sog. IED-Anlage (Anlage nach Industrieemissionsrichtlinie) dar. Die anderen Bereiche des Logistikzentrums werden nicht als Teil der genehmigungsbedürftigen Anlage eingestuft.

Dem Genehmigungsantrag ist eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, eine schalltechnische Untersuchung, ein Gutachten zur Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, eine Prognose der Geruchsauswirkungen sowie eine Stellungnahme zum Einsatz von Flurförderfahrzeugen im Zentrallager beigefügt.

Die Ausführung der Ammoniak-Kälteanlage erfolgt in Übereinstimmung mit den entsprechenden technischen Regelungen (Technische Regeln für Anlagensicherheit (TRAS) 110, DIN EN 378), die auch Vorgaben zur Werkstoffauswahl enthalten. Im Normalbetrieb sind durch den Betrieb der Kälteanlage keine Emissionen zu erwarten.

Emissionsrelevante Vorgänge im Bereich der Abfalllagerung und Abfallbehandlung sind ausschließlich Geruchsemissionen. Staub und andere luftfremde Stoffe können aufgrund der behandelten und gelagerten Abfallarten ausgeschlossen werden. Aufgrund der geringen Geruchskonzentration wird die Irrelevanzgrenze nach Geruchsimmissions-Richtlinie (2% der Jahresstunden) außerhalb des Betriebsbereiches und insbesondere in den Wohngebieten im Anlagenumkreis sicher unterschritten.

Die Gefahrstoffräume im Lidl-Logistikzentrum erfüllen die Anforderungen der 2. SprengV zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Lagergruppe 1.4. Die geplante Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in einer Menge von 45 t Nettoexplosivstoffmasse ist sicherheitstechnisch zulässig.

Bei Beachtung der Betreiberpflichten ist bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen eine Gewässergefährdung im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht zu befürchten. Das Schutzziel des Schutzgebietes bleibt gewahrt.

Die Prüfung einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Abs. 5b BImSchG hat ergeben, dass keine störfallrelevanten Änderungen im Sinne der Störfall-Verordnung 2017 vorliegen.

Die Einhaltung des zulässigen Lärmemissionskontingentes für die Industriegebiete GI3 und GI4 sind in einem Schallschutznachweis sicherzustellen.

Die entsprechende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass Lärmschutzwände erforderlich sind, die zur deutlichen Reduzierung der an den Immissionsorten zu erwartenden Gewerbelärmeinwirkungen führen. Diese sind entlang der westlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Lediglich an dem Immissionsort "Ost-02" (In der Haselheck 3) treten noch geringfügige Überschreitungen des zulässigen Immissionskontingentes von 0,1 db(A) auf. An allen anderen Immissionsorten werden die zulässigen Immissionskontingente eingehalten.

 

Vor dem Hintergrund der immissionsschutzrechtlichen Bewertung wird die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens befürwortet.

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wird nach den Festsetzungsinhalten des seit dem 29.11.2018 rechtsgültigen Bebauungsplanes (Nr. 702 III "Klebergelände Nord") beurteilt. Der Neubau soll ein Logistikzentrum mit Pförtnergebäude, ein Parkhaus sowie ein oberirdischer Sprinklertank mit Pumpenraum umfassen. Die geplante Art der baulichen Nutzung entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes für die Industriegebiete GI3.2 und GI4.

Die maximale Gebäudehöhe, die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ), sowie die zulässige Baumassenzahl (BMZ) werden durch das Vorhaben eingehalten.

Die planungsrechtlichen Vorgaben zu erforderlichen Anpflanzungen und Pflanzbindungen (Punkt 8 der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes) sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen "GR6" und "GR7" (Punkt 8.2)
  • Begrünung von ebenerdigen Stellplätzen (Punkt 8.4)
  • Begrünung der Baugrundstücke (Bäume, die nach 8.4 gepflanzt wurden, können angerechnet werden) (Punkt 8.5)

Die geplante Umsetzung ist in einem entsprechenden Bepflanzungsplan nach fachtechnischer Beurteilung sachgemäß nachgewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt aus fachtechnischer Sicht folgende Auflagen vor.

Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind für Baumpflanzungen nach Pflanzliste 1 und Pflanzliste 3 keine Eschen (fraxinus excelsior) zu verwenden. Grund ist eine Pilzinfektion, die in Mitteleuropa zu einem verstärkten Eschensterben führen kann.

Die in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten erforderliche Maßnahmen (Lärmschutzwände an der westlichen und der nordöstlichen Grundstücksgrenze) sind zur Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit herzustellen.

 

Bei Erfüllung der beschriebenen Auflagen bestehen keine planungs- oder immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens wird befürwortet.

 

Des Weiteren wird angeregt, die östliche Fassadenfläche mit immergrünen Kletterpflanzen zu begrünen. Bei einer Fassadenbegrünung sind die Arten "gemeines Efeu" (Hedera helix) oder "immergrünes Geißblatt" (Lonicera henryi) zu verwenden. Je angefangene 5 laufende Meter Fassadenlänge könnte eine Kletterpflanze gepflanzt werden. Der dauerhafte Erhalt ist aus ökologischer, klimaschutztechnischer wie gestalterischer Sicht wünschenswert.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine.

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Anlagen

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