Beschlussvorlage - BV/2019/0085

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Verkauf des nachstehend aufgeführten nicht mehr fahrtüchtigen Altfahrzeug zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufs­preis wird gemäß § 35 Nr. 17 i. V. m. § 95 Abs. 3 KSVG zugestimmt.

 

  • Opel Combo CNG
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Erläuterung

Das im Beschluss aufgeführte Altfahrzeug hat am 18.09.2019 einen Motorschaden erlitten. Sowohl die Wasserpumpe als auch der Zahnriemen, beide 2016 in der Fachwerkstatt ersetzt, haben während der Fahrt im Zusammenspiel zu einem Wasserverlust (Defekt der Wasserpumpe) als auch zu einem Defekt am Zahnriemen geführt. Das im Jahre 2007 angeschaffte Fahrzeug ist abgeschrieben und weist einen Restbuchwert von 1 € aus.

 

 

Das Fahrzeug ist nicht mehr fahrbereit und die Reparatur (Austauschmotor) ist finanziell nicht darstellbar, so dass es über geeignete Portale im Internet (z. B. zoll-auktion.de oder Auktionsportal Vebeg-Verwertungsgesellschaft des Bundes GmbH) angeboten und zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis veräußert werden sollte.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i. V. m. § 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene Aufgabe des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von Vermögensgegen­ständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen werden kann, ist nicht festgesetzt.

 

Eine Vorberatung war aufgrund des plötzlichen Totalschadens nicht möglich, so dass versucht wird, das Fahrzeug gemeinsam mit den Altfahrzeugen des Betriebshofes zu veräußern.

 

Finanzielle Auswirkungen

Es wird mit einem Verkaufserlös von bis zu 500 € gerechnet.

Der erzielte Erlös wird als Einnahme beim Produkt 1.1.05.01 in den Haushalt eingestellt.

 

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