Beschlussvorlage - BV/2019/0013

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Erläuterung

Die Günter-Dörr-Stiftung unterliegt als rechtsfähige kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in St. Ingbert der von der Kommunalaufsicht geführten Stiftungsaufsicht nach dem Saarländischen Stiftungsgesetz vom 11.07.1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2004 (Amtsbl. S. 1825), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530). Der Gründung der Stiftung hat der der Stadtrat mit Beschluss vom 01.03.1999 zugestimmt.

 

Nach § 6 der Satzung der Günter-Dörr-Stiftung ist vertretungsberechtigtes Stiftungsorgan der Vorstand. Nach § 7 der Satzung setzt sich der Vorstand aus fünf Personen zusammen, wobei der jeweilige Oberbürgermeister kraft Amtes sein Vorsitzender ist. Er wird durch den jeweiligen Ersten Beigeordneten vertreten. Drei weitere Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter sind vom Stadtrat aus seiner Mitte zu berufen. Hieraus folgt, dass diese jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode zu benennen sind.

 

Ein weiteres Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter beruft der Stadtrat aus den Mitgliedern der Lokalredaktion der auflagenstärksten Lokalzeitung. Bisher ist dies der, Herr Manfred Schetting. Sein Stellvertreter ist Herr Carlo Schmude. Die Saarbrücker Zeitung schlägt ihn und Herrn Manfred Schetting nach Rücksprache als Stellvertreter erneut vor.

 

Die Vertreter des Stadtrates waren in der letzten Legislaturperiode:

 

-  für die CDU Frau Ursula Schmitt, Stellvertreterin Frau Christa Strobel (CDU),

-  für die SPD Petra Schweitzer, Stellvertreterin Frau Mathilde Thiel (SPD),

-  für die FAMILIE Herr Lothar Reiß, Stellvertreterin Frau Susanne Baumann (FAMILIE).

 

Die Zusammensetzung des Vorstandes ist zeitnah mit Aufnahme der Arbeit des Stadtrates unter neuer Zusammensatzung vorzunehmen und genau wie jede Änderung des Organs nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m § 20 Abs. 2 des Saarl. Stiftungsgesetzes unverzüglich der Kommunalaufsicht anzuzeigen.

 

Die Angelegenheit sollte im zuständigen Ausschuss vorberaten werden.

 

Sollte sich der Stadtrat nicht auf eine Bestellung der Vorstandsmitglieder aus seiner Mitte verständigen, ist nach Auffassung der Verwaltung die Besetzung des Gremiums, bei dem es sich um eine kommunale Stiftung handelt, in Anlehnung an § 48 KSVG durch Verhältniswahl vorzunehmen, wobei eine Einigung anzustreben ist.

Reduzieren

Anlagen

Loading...