Beschlussvorlage - BV/2019/0013
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung des Vorstandes für die Günter-Dörr-Stiftung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Kultur-, Bildungs-, Sozial- und Tourismusausschuss
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Vorberatung
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(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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26.09.2019
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Erläuterung
Nach § 6 der Satzung der Günter-Dörr-Stiftung ist vertretungsberechtigtes Stiftungsorgan der Vorstand. Nach § 7 der Satzung setzt sich der Vorstand aus fünf Personen zusammen, wobei der jeweilige Oberbürgermeister kraft Amtes sein Vorsitzender ist. Er wird durch den jeweiligen Ersten Beigeordneten vertreten. Drei weitere Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter sind vom Stadtrat aus seiner Mitte zu berufen. Hieraus folgt, dass diese jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode zu benennen sind.
Ein weiteres Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter beruft der Stadtrat aus den Mitgliedern der Lokalredaktion der auflagenstärksten Lokalzeitung. Bisher ist dies der, Herr Manfred Schetting. Sein Stellvertreter ist Herr Carlo Schmude. Die Saarbrücker Zeitung schlägt ihn und Herrn Manfred Schetting nach Rücksprache als Stellvertreter erneut vor.
Die Vertreter des Stadtrates waren in der letzten Legislaturperiode:
- für die CDU Frau Ursula Schmitt, Stellvertreterin Frau Christa Strobel (CDU),
- für die SPD Petra Schweitzer, Stellvertreterin Frau Mathilde Thiel (SPD),
- für die FAMILIE Herr Lothar Reiß, Stellvertreterin Frau Susanne Baumann (FAMILIE).
Die Zusammensetzung des Vorstandes ist zeitnah mit Aufnahme der Arbeit des Stadtrates unter neuer Zusammensatzung vorzunehmen und genau wie jede Änderung des Organs nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 i.V. m § 20 Abs. 2 des Saarl. Stiftungsgesetzes unverzüglich der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Die Angelegenheit sollte im zuständigen Ausschuss vorberaten werden.
Sollte sich der Stadtrat nicht auf eine Bestellung der Vorstandsmitglieder aus seiner Mitte verständigen, ist nach Auffassung der Verwaltung die Besetzung des Gremiums, bei dem es sich um eine kommunale Stiftung handelt, in Anlehnung an § 48 KSVG durch Verhältniswahl vorzunehmen, wobei eine Einigung anzustreben ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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254,6 kB
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