Beschlussvorlage - BV/2019/0028
Grunddaten
- Betreff:
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Neubesetzung des Kuratoriums der Albert-Weisgerber-Stiftung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kultur, Biosphäre und VHS (4)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Städtischer Kunstbesitz und Albert-Weisgerber Stiftung (43); Kultur, Biosphäre und VHS (4)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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29.08.2019
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Erläuterung
Laut § 6 der Satzung der Albert-Weisgerber-Stiftung besteht das Kuratorium der Stiftung aus 12 Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder des Kuratoriums vom Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert und vier vom Kreistag des Saarpfalz-Kreises bestellt und abberufen. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind der Oberbürgermeister der Stadt St. Ingbert sowie der Landrat des Saarpfalz-Kreises.
Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums müssen laut § 20 Abs. 1 des Saarländischen Stiftungsgesetzes dem Stadtrat der Stadt St. Ingbert bzw. dem Kreistag des Saarpfalz-Kreises angehören.
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung werden die Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Seitens des Kommunalaufsicht wurde bereits mit Schreiben vom 01.10.2012 (Anlage) mitgeteilt, dass die Mitglieder Mitglied des Stadtrates sein müssen. Insoweit erlischt kraft Gesetzes die Mitgliedschaft mit Ausscheiden aus dem Stadtrat bzw. mit dem Ende der Legislaturperiode, so dass derzeit kein Kuratorium besteht.
Aktuell steht die Verabschiedung des längst fälligen Haushaltsplans der Albert-Weisgerber-Stiftung für die Jahre 2019-2022 auf der Tagesordnung der Sitzung des Kuratoriums am 04.09.2019.
Der Kreistag hat bereits in seiner Sitzung vom 03.07.2019 bereits die Mitglieder Frank Luxenburger, Adrian Baumann, Siegfried Thiel und Charlotte Mast in das Kuratorium bestellt.
Die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder kann nach Auffassung des Landesverwaltungsamtes wegen mangelnder Regelung in Gesetz und Satzung in Anlehnung an § 48 KSVG durch Einigung bzw. Verhältniswahl erfolgen, wobei eine Einigung anzustreben ist.
Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht endet die Mitgliedschaft im Kuratorium automatisch mit dem Ende der Legislaturperiode des Stadtrates. Eine Fortführung der Amtsgeschäfte lässt das Stiftungsrecht nicht zu, so dass zur Handlungsfähigkeit eine Neubesetzung erfolgen muss. Insoweit waren die informatorischen Ausführungen zur Besetzung der Gremien in der Sitzung des Stadtrates vom 04.07.2019 dahingehend unkorrekt, als damals davon ausgegangen wurde, dass die Mitglieder des Kuratoriums bis 22.09.2019 weiterhin im Amt seien.
Die Formulierung in der Satzung "die Bestellung der Mitglieder erfolgt für 5 Jahre", sollte zeitnah korrigiert werden, als die Bestellung maximal der Dauer der jeweiligen Legislaturperiode des Stadtrates entspricht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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881,4 kB
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