Beschlussvorlage - BV/2019/0010
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Biosphärenzweckverbandes Bliesgau
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
---|---|---|---|---|
●
(nicht gesetzt)
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
29.08.2019
|
Beschlussvorschlag
- Die bisher als Vertreter der Stadt St. Ingbert benannten Mitglieder in der Verbandsversammlung des Biosphärenzweckverbandes Bliesgau werden abberufen.
- Neben dem Oberbürgermeister kraft Amtes entsendet die Stadt St. Ingbert gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Biosphärenzweckverbandes Bliesgau folgende 2 Vertreter/innen in die Verbandsversammlung:
1.
2.
Im Verhinderungsfall werden diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der o.g. Satzung vertreten durch:
1.
2.
Erläuterung
Nach der Neukonstituierung des Stadtrates müssen ggfs. die beiden Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen gemäß § 5 der Satzung des Biosphärenzweckverbandes Bliesgau neu benannt werden.
Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014 waren die vom Stadtrat entsandten Mitglieder anfänglich in der Verbandsversammlung durch je 1 Mitglied der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vertreten. Die Stellvertreter kamen zum einen aus der SPD-Fraktion und zum anderen aus der Fraktion der Familien-Partei:
Dr. Monzel, Markus CDU Vertreter: Hauck Albrecht (FAMILIE)
Meier Sven SPD Vertreterin: Thiel Mathilde
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Neubesetzungspflicht nur besteht, wenn ein vom Stadtrat entsandter Vertreter aus dem Stadtrat ausscheidet. Sollte sich Stadtrat für eine Neubesetzung entschließen, müssen zuvor die bisherigen Vertreter abberufen werden.
Im Falle einer Neubesetzung hat aufgrund des Verweises in § 5 Absatz 1 der Verbandssatzung auf § 114 KSVG die Besetzung des Gremiums durch Einigung oder Wahl zu erfolgen. Im letzteren Fall ist Spiegelbildlichkeit nicht erforderlich und Zählgemeinschaften sind zulässig.
Die Verwaltung schlägt vor, sich ggfs. auf die Entsendung von Vertretern bzw. Stellvertretern durch die beiden größten Fraktionen im Rat zu verständigen.
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
