Beschlussvorlage - BV/2019/0009

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft St. Ingbert mbH werden abberufen.

 

  1. Neben dem Oberbürgermeister kraft Amtes entsendet die Stadt St. Ingbert folgende Mitglieder in den Aufsichtsrat:

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

 

 

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Erläuterung

Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der St. Ingberter Gewerbegelände-Entwicklungsgesellschaft mbH besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern. Dies sind:

 

  • der Oberbürgermeister der Stadt St. Ingbert
  • 10 weitere Mitglieder, die durch den Stadtrat zu bestellen sind.

 

Weitere Regelungen, z. B. über die Dauer der Bestellung, existieren nicht. Daraus folgt, dass rein infolge der Kommunalwahl keine Veränderung im Aufsichtsrat der St. Ingberter GewerbegeländeEntwicklungsgesellschaft mbH stattfindet; dieser bleibt vielmehr in der derzeitigen Zusammensetzung bestehen, bis der Stadtrat Mitglieder abberuft und durch neue ersetzt. Dies kann jederzeit erfolgen.

 

Vorliegend existiert auch keine Verknüpfung des Aufsichtsratsmandates mit einer Mitgliedschaft im Stadtrat. Daraus folgt, dass der Aufsichtsrat auch weiterhin in der bisherigen Zusammensetzung agieren könnte.

 

Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014 waren die vom Stadtrat entsandten Mitglieder anfänglich im Aufsichtsrat wie folgt vertreten:

 

  • CDU-Stadtratsfraktion:   3 Mitglieder
  • SPD-Stadtratsfraktion:   3 Mitglieder
  • Stadtratsfraktion der Familien-Partei:  1 Mitglied
  • GRÜNE-Stadtratsfraktion:   1 Mitglied
  • FDP-Stadtratsfraktion:   1 Mitglied
  • Wir für St. Ingbert-Stadtratsfraktion: 1 Mitglied

 

Da im Falle einer Neubesetzung die Entsendung der Mitglieder durch den Stadtrat erfolgt (unmittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Absatz 2 KSVG Anwendung. Das bedeutet, dass sich der Rat entweder ohne Gegenstimme oder Enthaltung auf eine Besetzung des Aufsichtsrates einigen muss oder andernfalls eine Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat. Eine Spiegelbildlichkeit ist nicht erforderlich, so dass auch gemeinsame Wahlvorschläge zulässig sind.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei einer Neubesetzung die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden müssen.

 

Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.

 

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