Beschlussvorlage - BV/2019/0008
Grunddaten
- Betreff:
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Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gewerbe- und Technologiepark St. Ingbert GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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29.08.2019
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Erläuterung
- die Stadt St. Ingbert mit 5 Mitgliedern, die im Ergebnis durch den Stadtrat zu bestellen sind sowie
- der Mitgesellschafter Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH mit 1 Mitglied.
Weitere Regelungen, z. B. über die Dauer der Bestellung, existieren nicht. Daraus folgt, dass rein infolge der Kommunalwahl keine Veränderung im Aufsichtsrat der Gewerbe- und Technologiepark St. Ingbert GmbH stattfindet; dieser bleibt vielmehr in der derzeitigen Zusammensetzung bestehen, bis der Stadtrat Mitglieder abberuft und durch neue ersetzt. Dies kann jederzeit erfolgen.
Vorliegend existiert auch keine Verknüpfung des Aufsichtsratsmandates mit einer Mitgliedschaft im Stadtrat.
Daraus folgt, dass der Aufsichtsrat auch weiterhin in der bisherigen Zusammensetzung agieren kann.
Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014 waren neben dem Oberbürgermeister die vom Stadtrat entsandten Mitglieder bisher im Aufsichtsrat wie folgt vertreten:
- CDU-Stadtratsfraktion: 1 Mitglied
- SPD-Stadtratsfraktion: 1 Mitglied
- Stadtratsfraktion der Familien-Partei: 1 Mitglied
- GRÜNE-Stadtratsfraktion: 1 Mitglied
Da im Falle einer Neubesetzung die Entsendung der Mitglieder durch den Stadtrat erfolgt (unmittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Absatz 2 KSVG Anwendung. Das bedeutet, dass sich der Rat entweder ohne Gegenstimme oder Enthaltung auf eine Besetzung des Aufsichtsrates einigen muss oder andernfalls eine Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat. Eine Spiegelbildlichkeit ist nicht erforderlich, so dass auch gemeinsame Wahlvorschläge zulässig sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei einer Neubesetzung die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden müssen.
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
