Beschlussvorlage - BV/2019/0006

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In Abänderungen von Ziffer 2 des Beschlusses des Stadtrates vom 29.08.2019 wird die Besetzung der Mitglieder der Bäderbetriebsgesellschaft St. Ingbert mbhH wie folgt modifiziert:

 

Die entsandten Ratsmitglieder erhalten folgende Stimmrechtsgewichtung:

 

  1. Backes, Nadine (CDU); dreifaches Stimmrecht
  2. Klenner, Bärbel (CDU); zweifaches Stimmrecht
  3. Dr. Monzel, Markus (CDU); zweifaches Stimmrecht
  4. Mast, Franz-Josef (SPD); dreifaches Stimmrecht
  5. Keller, Rainer (GRÜNE); zweifaches Stimmrecht
  6. Baumann, Susanne (FAMILIE); einfaches Stimmrecht.

 

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Erläuterung

Mit Beschluss des Stadtrates vom 29.08.2019 wurden in den Aufsichtsrat der Bäderbetriebsgesellschaft drei Mitglieder der CDU-Stadtratsfraktion sowie je ein Mitglied von SPD, FAMILIE und GRÜNE entsandt.

 

Bei der Beschlussfassung ist nicht bedacht worden, dass die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat eine Stimmrechtsverteilung bei Beschlüssen des Aufsichtsrates vorsieht, die wie folgt geregelt ist:

 

„§6

Stimmrechtsverteilung

bei Beschlüssen des Aufsichtsrats

 

„Der Oberbürgermeister der Stadt St. Ingbert oder dessen Vertreter hat eine Stimme.

Die Stimmrechtsverteilung der von den Stadtwerken St. Ingbert GmbH entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats lautet wie folgt:

  • ein namentlich zu benennendes Mitglied, welches der SPD angehört, hat ein dreifaches Stimmrecht,
  • ein weiteres namentlich zu benennendes Mitglied, welches der SPD angehört, hat ein zweifaches Stimmrecht,
  • zwei namentlich zu benennende Mitglieder, welche der CDU angehören, haben jeweils ein zweifaches Stimmrecht,
  • ein weiteres namentlich zu benennendes Mitglied, welches der CDU angehört, hat ein dreifaches Stimmrecht,
  • ein namentlich zu benennendes Mitglied, welches der Familienpartei angehört, hat ein einfaches Stimmrecht.

Die Stimmrechtsverteilung der von FAMIS entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats lautet wie folgt:

  • die drei namentlich zu benennenden Mitglieder haben jeweils ein vierfaches Stimmrecht.“

 


Aufgrund der Neubesetzung muss die Regelung in § 6 der Geschäftsordnung angepasst werden.

 

Gemäß § 7 Absatz 3 v) i.V.m. § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages entscheidet abschließend die Gesellschafterversammlung über die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

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Anlagen

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