Beschlussvorlage - BV/2019/0004
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Stadtwerke St. Ingbert GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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29.08.2019
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Erläuterung
Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke St. Ingbert GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 13 Mitgliedern, davon 12 stimmberechtigte Mitglieder und 1 nicht stimmberechtigtes Mitglied. Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören:
- der Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert kraft Amtes,
- 8 weitere Mitglieder, die vom Stadtrat aus seiner Mitte entsandt werden,
- 1 Mitglied, das von der Pfalzwerke AG entsandt wird,
- 1 Mitglied, das von der Pfalzgas GmbH entsandt wird und
- 1 Mitglied, das von der Enovos Deutschland AG entsandt wird.
Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014/29.11.2018 sind die vom Stadtrat entsandten Mitglieder im Aufsichtsrat wie folgt vertreten:
- CDU-Stadtratsfraktion: 3 Mitglieder
- SPD-Stadtratsfraktion: 3 Mitglieder
- Stadtratsfraktion der Familien-Partei: 1 Mitglied
- Stadtratsfraktion B 90/DIE GRÜNEN: 1 Mitglied.
- Dahlem Christian FAMILIE
- Hauck Markus CDU
- Herges Manfred CDU
- Luxenburger, Frank CDU
- Schmitt Adam GRÜNE
- Schweitzer Petra SPD
- Straßberger Ellen SPD
- Zitt Albert SPD.
Nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke St. Ingbert GmbH endet das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes, das durch die Mittelstadt St. Ingbert entsandt wurde, vor Ablauf der Amtszeit mit dem Ausscheiden aus dem Stadtrat, wenn die Zugehörigkeit zum Stadtrat für die Entsendung bestimmend war. Das Aufsichtsratsmitglied führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes fort.
Da die Entsendung der Mitglieder aus der Mitte des Stadtrates erfolgt (unmittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Absatz 2 KSVG Anwendung. Das bedeutet, dass sich der Rat entweder ohne Gegenstimme oder Enthaltung auf eine Besetzung des Aufsichtsrates einigen muss oder andernfalls eine Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat. Spiegelbildlichkeit ist nicht erforderlich und somit sind auch gemeinsame Wahlvorschläge zulässig.
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
