Information - INFO/2019/0003
Grunddaten
- Betreff:
-
Übersicht über die Entsendung von Mitgliedern in die Aufsichtsräte, die Verbandsversammlung, Beiräte, Kuratorien, städtische Stiftung sowie sonstige Stiftungen und Vereine
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Information
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Kenntnisnahme
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04.07.2019
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Erläuterung
Die nachfolgend genannten Gremien sollten aufgrund der Kommunalwahlen und des Zusammentritts des neuen Stadtrates überprüft und gegebenenfalls neu besetzt werden. Die detaillierten Besetzungsregularien und Besonderheiten sind zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt erläutert. Die abweichenden und besonderen Regelungen bei der Besetzung sind nachstehend aufgelistet:
1) Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Stadtwerke St. Ingbert GmbH
- Neben dem Oberbürgermeister (kraft Amtes, § 9 Nr. 1 a Gesellschaftsvertrag Stadtwerke) entsendet die Stadt weitere 8 Mitglieder, die vom Stadtrat aus seiner Mitte entsandt werden (§ 9 Nr. 1 b Gesellschaftsvertrag).
- Hier muss neubesetzt werden, da die Amtszeit des Aufsichtsrates mit der Wahlperiode des Stadtrates verknüpft ist (§ 9 Nr. 2 Gesellschaftsvertrag).
- Es ist keine Spiegelbildlichkeit erforderlich, da § 48 KSVG hier nicht anwendbar ist.
- Es gilt § 114 Abs. 2 KSVG:
- Einigung auf den Wahlvorschlag (alle Ratsmitglieder stimmen zu), wenn nicht, dann
- Wahl aufgrund Wahlvorschlägen (Listen-Verhältniswahl - d´Hondt)
- Nach MdI und Lava sind hier Zählgemeinschaften zulässig; bislang existiert aber noch keine Rechtsprechung dazu.
2) Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Bäderbesitzgesellschaft St. Ingbert mbH
- Neben dem Oberbürgermeister (kraft Amtes, § 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag) entsendet die Stadt weitere 12 Mitglieder in den Aufsichtsrat, die von der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Stadtrates gewählt werden (§ 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag).
- Da der Stadtrat nur vorschlägt, aber die Gesellschafterversammlung wählt, gilt § 114 Abs. 2 KSVG hier nicht.
- Es findet eine reine Mehrheitsabstimmung nach § 45 KSVG statt (Rspr. des OVG Saar).
- Es muss hier neubesetzt werden, da eine Verknüpfung des Aufsichtsratsmandats mit der Wahlperiode in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages existiert.
3) Entsendung von Mitgliedern für den Aufsichtsrat der Bäderbetriebsgesellschaft St. Ingbert mbH
- Neben dem Oberbürgermeister (Kraft Amtes, § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag) entsenden die Stadtwerke St. Ingbert 6 Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Stadtwerke entsenden deshalb, weil sie – und nicht die Stadt selbst – Mitgesellschafter der Bäderbetriebsgesellschaft sind. Die Bäderbetriebsgesellschaft ist Urenkelin der Stadt, d.h. der Oberbürgermeister, der an den Beschluss/die Wahl des Stadtrates gebunden ist, bringt als Vertreter der städtischen Eigengesellschaft Bäderbesitzgesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke diesen Vorschlag ein und bestellt nach § 13 Abs. 2 Buchst. L Gesellschaftsvertrag Stadtwerke diese Aufsichtsratsmitglieder für die Bäderbetriebsgesellschaft. Dazu ist eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend, über die die Bäderbesitzgesellschaft bei der Stadtwerke St. Ingbert GmbH verfügt.
- Es muss aber hier nicht neubesetzt werden, da keine Verknüpfung der Dauer der Bestellung mit der Wahlperiode des Stadtrates oder überhaupt mit der Mitgliedschaft im Stadtrat existiert.
- Wenn neubesetzt wird, gilt:
- § 114 Abs. 2 KSVG ist nicht anwendbar, weil
die Organvertreter nicht unmittelbar durch den Stadtratsbeschluss Mitglied des Aufsichtsrates werden, denn gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entsenden ja die Stadtwerke die betreffenden Aufsichtsratsmitglieder.
- Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder müssen zuerst abberufen werden, bevor neue berufen werden können.
- Danach findet eine reine Mehrheitsabstimmung über die neu zu berufenden Aufsichtsratsmitglieder statt.
4) Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der ESI Energieservice St. Ingbert GmbH
Nach § 9 Abs.1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der ESI Energieservice St. Ingbert GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 5 Mitgliedern. Dies sind:
- 3 Mitglieder, die durch die Stadtwerke St. Ingbert, mittelbar durch den Stadtrat, entsandt werden und
- 2 weitere Mitglieder der STEAG New Energies GmbH (vormals Saarberg Fernwärme GmbH).
Gehört ein von den Stadtwerken St. Ingbert GmbH entsandtes Mitglied dem Stadtrat der Stadt St. Ingbert an, so endet nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages sein Amt mit dem Ausscheiden aus dem Stadtrat. Er hat das Amt bis zur Benennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014 waren die vom Stadtrat benannten Mitglieder bisher im Aufsichtsrat wie folgt vertreten:
- CDU-Stadtratsfraktion: 1 Mitglied
- SPD-Stadtratsfraktion: 1 Mitglied
- Stadtratsfraktion der Familien-Partei: 1 Mitglied
Da die Entsendung der Mitglieder auf Vorschlag des Stadtrates erfolgt (mittelbares Entsendungsrecht), findet § 114 Absatz 2 KSVG keine Anwendung. Das bedeutet, dass die Besetzung des Aufsichtsrates durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen kann.
Eine Neubesetzungspflicht besteht nur, wenn das vom Stadtrat entsandte Aufsichtsratsmitglied nicht mehr dem derzeitigen Stadtrat angehört.
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
5) Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der Gewerbe- und Technologiepark St. Ingbert GmbH
- Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat aus 6 Mitgliedern, wovon 5 von der Stadt zu bestellen sind. Der Oberbürgermeister wird hier nicht genannt und ist daher kein geborenes Aufsichtsratsmitglied, kann aber natürlich vorgeschlagen werden.
- Es muss nicht neubesetzt werden, da es keine Verknüpfung zwischen dem Aufsichtsratsmandat und der Mitgliedschaft im Stadtrat bzw. einer Dauer des Mandates gibt.
- Wenn dennoch neu besetzt wird, müssen zunächst die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden. Für die Neuberufung gilt sodann
§ 114 Abs. 2 KSVG:
- keine Spiegelbildlichkeit erforderlich,
- Einigung aller Ratsmitglieder auf einen Vorschlag, d.h. alle Stimmen diesem zu, wenn nicht:
- Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen und Ergebnisfeststellung nach d´Hondt
- Nach MdI und Lava sind hier Zählgemeinschaften zulässig, aber es existiert noch keine Rechtsprechung dazu.
6) Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat der St. Ingberter Gewerbegelände-Entwicklungsgesellschaft mbH (GGE)
- Neben dem Oberbürgermeister (kraft Amtes, § 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag) entsendet die Stadt weitere 10 Mitglieder in den Aufsichtsrat, die durch den Stadtrat zu bestellen sind (§ 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).
- Es muss hier nicht neubesetzt werden, da es im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Dauer des Mandats oder eine Verknüpfung mit der Stadtratsmitgliedschaft gibt.
- Wenn dennoch neubesetzt wird, so müssen zunächst die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden. Für die Neubesetzung gilt sodann § 114 Abs. 2 KSVG:
- keine Spiegelbildlichkeit erforderlich.
- Einigung aller Ratsmitglieder auf einen Vorschlag, d.h. alle stimmen diesem zu, wenn nicht:
- Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen und Ergebnisfeststellung nach d´Hondt
- Nach MdI und Lava sind hier Zählgemeinschaften zulässig, aber es existiert noch keine Rechtsprechung dazu.
7) Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Verbandsversammlung des Biosphärenzweckverbandes Bliesgau
Nach der Neukonstituierung des Stadtrates müssen ggfs. die beiden Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen gemäß § 5 der Satzung des Biosphärenzweckverbandes Bliesgau neu benannt werden.
Nach der Beschlusslage vom 16.10.2014 waren die vom Stadtrat entsandten Mitglieder anfänglich in der Verbandsversammlung durch je 1 Mitglied der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion vertreten. Die Stellvertreter kamen zum einen aus der SPD-Fraktion und zum anderen aus der Fraktion der Familien-Partei.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Neubesetzungspflicht nur besteht, wenn ein vom Stadtrat entsandter Vertreter aus dem Stadtrat ausscheidet. Sollte sich Stadtrat für eine Neubesetzung entschließen, müssen zuvor die bisherigen Vertreter abberufen werden.
Im Falle einer Neubesetzung hat aufgrund des Verweises in § 5 Absatz 1 der Verbandssatzung auf § 114 KSVG die Besetzung des Gremiums durch Einigung oder Wahl zu erfolgen. Im letzteren Fall ist Spiegelbildlichkeit nicht erforderlich und Zählgemeinschaften sind zulässig.
Eine Vorberatung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Angelegenheit mit konstitutivem Charakter handelt.
8) Neubesetzung der Jury St. Ingberter Pfanne
Über die Vergabe des alljährlich ausgeschriebenen Kleinkunstpreises „Die St. Ingberter Pfanne“ entscheidet eine Jury, sie besteht aus Fachjuroren und politischen Juroren. Über den Publikumspreis entscheiden die Abonnementkarteninhaber der „Woche der Kleinkunst“.
Zusammensetzung der Jury
- Jede im Stadtrat der Stadt St. Ingbert vertretene Fraktion kann eine Vertreterin/einen Vertreter zur Jury der Kleinkunstwoche entsenden, welche/welcher kein Mitglied des Stadtrates sein.
- In Wahljahren bleibt die Zusammensetzung der Jury bis zum Ende der Kleinkunstwoche unverändert. Eine neue Zusammensetzung der Jury tritt erst im Folgejahr in Kraft.
- Die Besetzung der Fachjury ist variabel. Sie soll aus Medienvertretern, Veranstaltern und Künstlern bestehen. Eine Änderung der Zusammensetzung der Fachjury wird von der Gesamtjury beschlossen und durch den Kulturausschuss bestätigt.
Zusammensetzung:
Die Jury zum Wettbewerb um die St Ingberter Pfanne setzte sich in der vergangenen Legislaturperiode aus folgenden Personen zusammen:
Fachjuroren
- Andrea Etspüler, Vertreterin SR Fernsehen
- Helmut Brüll, Vertreter SR Fernsehen
- Steffen Kolodziej, Vertreter SR2 Kulturradio
- Bettina Koch, Schauspielerin
- Ingrid Bernstein, Schauspielerin
- Charlie Bick, Künstler und Organisator von Straßentheaterveranstaltungen
- ein Vertreter der Abteilung 40 Kultur
Politische Juroren
- LINKE: Doris Ducke-Sellen
- SPD-Fraktion: Francis Martin
- Familienpartei: Erich Körner
- GRÜNE: Roselie Stief
- DU: Lisa Preßmann
- WfS: Siegfried Stolz-Wagner
Gemäß Beschluss des Kulturausschusses vom 8.3.2006 muss die Jury immer ein Fachmitglied mehr haben als politisch benannte Mitglieder.
Die Jury ist nach den Richtlinien gewählt bis September des laufenden Jahres, da diese die Vorbereitungen und den Abschluss der Veranstaltung durchführt.
9) Neubesetzung VHS-Beirat
- Der VHS-Beirat entspricht nach seiner Mitgliederzahl der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kulturausschusses (§ 7 Abs. 1 VHS-Satzung); Mitglieder und Stellvertreter werden danach von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen benannt und vom Stadtrat bestätigt, wobei § 48 Abs. 2 und 3 KSVG entsprechende Anwendung finden sollen (§ 7 Abs. 1 VHS-Satzung).
- Hier muss neubesetzt werden, denn die Amtszeit des Beirates ist an der Amtszeit des Stadtrates gebunden (§ 7 Abs. 1 VHS-Satzung).
- Der Verweis auf § 48 Abs. 2 und 3 KSVG bedeutet, dass die Neubesetzung hier analog zu der Besetzung der Ausschüsse erfolgt, d.h. Spiegelbildlichkeit ist erforderlich, wobei Stadtrats- bzw. parteifremde Personen sich der Fraktion zurechnen lassen müssen, die sie vorschlägt, und die Besetzung selbst erfolgt entweder
- per einstimmigen Beschluss ohne Enthaltungen oder, wenn dies nicht gelingt,
- per Wahl nach Wahlvorschlägen und Ergebnisfeststellung nach d´Hondt.
10) Neubesetzung des Kuratoriums der Albert-Weisgerber-Stiftung
Laut § 6 der Satzung der Albert-Weisgerber-Stiftung besteht das Kuratorium der Stiftung aus 12 Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder des Kuratoriums vom Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert und vier vom Kreistag des Saarpfalz-Kreises bestellt und abberufen. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu benennen. Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind der Oberbürgermeister der Stadt St. Ingbert sowie der Landrat des Saarpfalz-Kreises.
Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums müssen laut § 20 Abs. 1 des Saarländischen Stiftungsgesetzes dem Stadtrat der Stadt St. Ingbert bzw. dem Kreistag des Saarpfalz-Kreises angehören.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung werden die Mitglieder des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Die Bestellung der Kuratoriumsmitglieder kann nach Auffassung des Landesverwaltungsamtes wegen mangelnder Regelung in Gesetz und Satzung in Anlehnung an § 48 KSVG durch Einigung bzw. Verhältniswahl erfolgen, wobei eine Einigung anzustreben ist.
Zurzeit ist das Kuratorium wie folgt besetzt (blau nicht mehr dem Stadtrat angehörende Mitglieder):
Berthold Jürgen GRÜNE Baumann Susanne
Fischer Egon CDU Kreistag Schmitt-Lang Jutta
Fries Kai CDU /Stadtrat/Kreistag Kempf Daniel
Körner Roland FAMILIE Hauck Albrecht
Dr.Gallo Theophil LR stv. Vorst.vors
Mast Charlotte GRÜNE Kreistag Felden Sonja (SPD)
Mast Franz-Josef SPD Straßberger Ellen
Röhrig Werner SPD Meier Sven
Schmitt, Ursula CDU Derschang-Sailer, Sandra
Strobel Christa CDU Breinig Dr. Frank
Thiel Siegfried SPD Kreistag Henrich Ruth
Wagner Hans OB Vorst.vors.
11) Beirat Stadtmarketing gGmbH
Der Gesellschaftsvertrag der Stadtmarketing St. Ingbert gGmbH sieht in § 8 die Einrichtung eines Beirates als beratendes Gremium zur Unterstützung der Gesellschafter vor. Der Beirat besteht aus 16 Personen. Die beiden Gesellschafter Stadt und AGI entsenden jeweils 8 Personen.
Weitere Regelungen, z.B. über die Dauer der Bestellung, existieren nicht. Das bedeutet, dass die Besetzung des Beirates nicht zwingend infolge der Kommunalwahl geändert werden muss. Auch existiert keine Verknüpfung des Beiratsmandates mit einer Mitgliedschaft im Stadtrat. Folglich kann der Beirat in seiner derzeitigen Zusammensetzung bestehen bleiben, bis der Stadtrat Mitglieder abberuft und durch neue ersetzt. Dies kann jederzeit erfolgen. Eine Neubesetzung erscheint nach den Kommunalwahlen angebracht.
Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 16.10.2014 sind in der vergangenen Legislaturperiode von der CDU-Fraktion 3 Mitglieder sowie von der SPD-Fraktion 2 Mitglieder und je 1 Mitglied der Fraktionen von Familien-Partei, BÜNDNIS 90/GRÜNE und Wir für St. Ingbert in den Beirat entsandt worden.
Die Angelegenheit sollte im zuständigen Ausschuss vorberaten werden.
Nach Auffassung der Verwaltung sind die §§ 48 bzw. 114 KSVG bei der Besetzung des Beirates nicht anwendbar, da das Gremium lediglich eine beratende Funktion innehat. Daher kann eine Neubesetzung des Beirates durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgen.
12) GBQ-Beirat
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der GBQ wird als beratendes Gremium zur Unterstützung der Gesellschafter ein Beirat eingerichtet. Der Beirat besteht aus 8 Mitgliedern. Bei Bedarf können Sachverständige hinzugezogen werden. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen aus der Mitte des Stadtrates entsandt. § 48 Absatz 2 und 3 KSVG gelten entsprechend. Die Amtszeit des Beirates entspricht der Dauer der Amtszeit des Stadtrates. Die Mitglieder des Beirates führen ihre Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit des Stadtrates bis zur Berufung der neuen Mitglieder weiter.
In der letzten Legislaturperiode war das Gremium mit 3 Vertretern der CDU und 3 Vertreter von SPD und je 1 Vertreter/in der Familienpartei und Wir für St. Ingbert besetzt worden.
Die Angelegenheit sollte im zuständigen Ausschuss vorberaten werden.
Sollte sich der Stadtrat nach Vorberatung im zuständigen Ausschuss nicht auf einen Besetzungsvorschlag einigen, ist aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag zwingend eine Wahl der Beirats-Mitglieder aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge vorzunehmen, wobei das Ergebnis nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt festzustellen ist.
Sonstige Stiftungen/Verein(e) die durch die Stadt verwaltet werden:
Die Besetzung der Stiftungsgremien mit dem Verlauf der jeweiligen Amtszeiten sind nachstehend aufgeführt. Die Besetzungen sind von der saarländischen Stiftungsaufsicht per Vertretungsbescheinigungen (liegen hier vor) legitimiert.
13) Erich Ferdinand Bläse-Stiftung für Wohlfahrtspflege in St. Ingbert:
Der Vorstand hat satzungsgemäß als einziges Gremium 7 Mitglieder (OB + 4 Verwaltungsmitarbeiter + 2 honorige St. Ingberter Bürger):
- Vorsitz OB Hans Wagner kraft Amtes bis 30.09.2019
- Stellvertreter Peter Gaschott bis zum Ausscheiden aus dem städt. Beschäftigungsverhältnis
- Geschäftsführer Michael Quiring (freiwillige Amtsniederlegung zum 30.09.2019)
- Verwaltungsmitarbeiter Dieter Wirth turnusgemäß bis zum 08.03.2020
- Verwaltungsmitarbeiter Thomas Debrand turnusgemäß bis zum 08.03.2020
- Honoriger Bürger Albrecht Herold turnusgemäß bis zum 08.03.2020
- Honoriger Bürger Günther Trautmann turnusgemäß bis zum 08.06.2020
14) Erich F. Bläse-Stiftung für Forschung und Wissenschaft:
Satzungsgemäß gibt es 2 Organe: den Vorstand mit 2 Mitgliedern und den Stiftungsrat mit 5 Mitgliedern:
Vorstand:
- Vorsitz OB Hans Wagner kraft Amtes bis 30.09.2019
- Stellvertreter Heinz Dabrock turnusgemäß bis 05.11.2019
Stiftungsrat:
- Vorsitz Rainer Hoffmann turnusgemäß bis zum 15.04.2023
- Stellvertreter Hanspeter Bauer turnusgemäß bis zum 23.11.2019
- Winfried Brandenburg turnusgemäß bis zum 15.04.2023
- Marion Kaschek turnusgemäß bis zum 23.11.2019
- Ellen Straßberger turnusgemäß bis zum 23.11.2019
15) Günter-Dörr-Stiftung:
Im Gegensatz zu den beiden Bläse-Stiftungen ist die GDS eine kommunale Stiftung; Satzungsgemäß ist der Vorstand als einziges Organ mit 5 Mitgliedern besetzt, wovon 3 dem aktuellen Stadtrat angehören müssen
Vorstand:
- Vorsitz OB Hans Wagner kraft Amtes bis 30.09.2019
- Stadtratsmitglied Ursula Schmitt (Stellvertreterin Christa Strobel) bis zur Neueinberufung durch den am 04.07.2019 sich neu konstituierenden Stadtrat
- Stadtratsmitglied Petra Schweitzer (Stellvertreterin Mathilde Thiel) bis zur Neueinberufung durch den am 04.07.2019 sich neu konstituierenden Stadtrat
- Stadtratsmitglied Lothar Reiß (Stellvertreterin Susanne Baumann) bis zur Neueinberufung durch den am 04.07.2019 sich neu konstituierenden Stadtrat
- Redakteur Manfred Schetting als Vertreter der lokalen Presse (Stellvertreter Carlo Schmude)
16) Verein zur Förderung der kulturellen und sozialen Zwecke in der Mittelstadt St. Ingbert e.V.
Dem Verein gehören z. Z. 34 Mitglieder an. Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand als zweites Gremium satzungsgemäß mit mind. 3 Mitgliedern (OB + Stellvertreter + Geschäftsführer) besetzt:
- Vorsitz OB Hans Wagner kraft Amtes bis 30.09.2019
- Stellvertreter Thomas Debrand turnusgemäß bis 22.08.2019
- Geschäftsführer Michael Quiring turnusgemäß bis 22.08.2019 (steht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung)
Anlagen
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