Mitteilungen und Anfragen - VO/4039/18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Erläuterung

  • Laut Beschluss des Ortsrates aus der letzten Sitzung ist die angeforderte Kostenaufstellung des Fußgängerüberweges an der Pestalozzischule im Anhang beigefügt. Der DIN-gerechte Ausbau ist vorgeschrieben. Der vorhandene FGÜ habe noch Bestandsschutz.

 

  • Bezüglich der Anfrage von OV Weber zur Bushaltestellenüberdachungen „Mühlenwäldchen“ bittet der zuständige Mitarbeiter um eine Priorisierung, welche Haltestellen in Rohrbach überdacht werden sollen.

 

  • Bezüglich der Anfrage von OM Schwarz zur maroden Brücke in der AU wurde die DB über den Missstand informiert und gebeten Abhilfe zu schaffen.

 

  • Bezüglich der Anfrage von Herrn Schuh zur Kehrpflicht in der Oberen Kaiserstraße ergeht folgende Stellungnahme:

Die Obere Kaiserstraße wurde von einer Bundesstraße B40 zu einer Landstraße L119 abgestuft. Der Straßenbaulastträger vormals Bund ist jetzt das Land und wird vom Landesbetrieb für Straßenbau unterhalten. Für den Bereich der Oberen Kaiserstraße ist die Straßen- und Autobahn- Meisterei, SAM Rohrbach zuständig, jedoch ist innerhalb der Ortsdurchfahrt die Kommune für die Reinigung zuständig.

Hierzu § 53 Saarländisches Straßengesetz:

Abs. 1) Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen

und Landstraßen I. und II. Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen. Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden.

Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und

Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders

gefährlichen Fahrbahnstellen.

Des Weiteren sind die Gemeinden berechtigt durch Satzung die Reinigung zu regeln und die Reinigungspflicht den Eigentümern der anliegenden Grundstücke aufzuerlegen.

Dies gilt nicht für das Reinigen der Fahrbahn, wenn wegen der Verkehrsdichte Gefahr für Leib und Leben der Reinigenden zu befürchten ist (z.B. Obere Kaiserstraße). Daher sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu den entstehenden Kosten der Reinigung durch die Stadt heranzuziehen.

Für das Stadtgebiet ist die Satzung über die Straßenreinigung in der Mittelstadt St. Ingbert (Straßenreinigungssatzung) maßgebend.

Das Aussetzen der Reinigungspflicht durch die Stadt kann daher nicht erfolgen.

 

  • Bezüglich des Beschlusses des Ortsrates den Basketballkorb auf dem Vorplatz der Rohrbachhalle zu verlegen, soll der Ortsrat den gewünschten Standort auf einer Skizze inklusive Fangnetz einzeichnen.

 

  • OV Weber wird über folgende Themen berichten:

- Telefonhörer Bahnhof

- Einsatz der Aktion Reinigung in der Dorfmitte

- grünes Ortsschild „Geistkircher Hof“

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...