Beschlussvorlage - VO/3850/18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Lärmaktionsplanung (Fortschreibung 3. Stufe) wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Reduzieren

Erläuterung

Erläuterungen aus Sitzung des SUA vom 21.08.2018:

 

Die Stadt St. Ingbert schreibt derzeit im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie den Lärmaktionsplan der Stufe II fort. Die EU verfolgt mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG das Ziel, „schädliche Lärmbelästigungen zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern“. Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit den §§ 47 a-f im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), durch die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) sowie weitere untergesetzliche Regelwerke.

Zuständig für die Erarbeitung der Lärmkarten und der darauf aufbauenden Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind im Saarland die Kommunen. § 47d BImSchG schreibt die Erstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Hauptschienenwegen sowie in Ballungsräumen vor. Die Stadt St. Ingbert ist für Straßen mit mehr als 6 Millionen Fahrzeugen pro Jahr verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Da Maßnahmen im Rahmen der Lärmaktionsplanung z. T. durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen weiterer zuständiger Behörden umzusetzen und planungsrechtliche Festlegungen von anderen Planungsträgern zu berücksichtigen sind, ist die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der Öffentlichkeit notwendig, um möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden.

Hierfür ist es erforderlich, dass vom Stadtrat der Beschluss zur Offenlage und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gefasst wird.

Die Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes erfolgte durch das Schalltechnische Beratungsbüro von Prof. K. Giering u Wirtschaftsingenieurin S. Strünke-Banz, St. Wendel, die auch die beiden ersten Stufen betreut haben.

 

Historie:

Am 25. Juni 2002 wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat die ‘Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm‘ (‘EU-Umgebungslärmrichtlinie‘) verabschiedet. Mit ihr soll im Rahmen der Europäischen Union ein ‘gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern‘.

 

In einer ersten Stufe wurden bis zum 30. Juni 2005 Ballungsräume über 250.000 Einwohner, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Zügen pro Jahr sowie Großflughäfen (das sind Verkehrsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen - Starts oder Landungen - pro Jahr) übermittelt.

 

 

Für diese Lärmquellen waren bis zum 30. Juni 2007 Strategische Lärmkarten zu erstellen. Bis zum 18. Juli 2008 mussten, von diesen Karten ausgehend, Aktionspläne ausgearbeitet werden. Ziel eines Aktionsplans im Zusammenspiel mit der Strategischen Lärmkartierung ist es, schädliche Auswirkungen, einschließlich der Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, diesen vorzubeugen oder sie zu mindern.

 

In einer zweiten Stufe wurden bis zum 31. Dezember 2008 der Europäischen Kommission alle Ballungsräume (das sind Gebiete mit einer Einwohnerzahl von mehr als 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohner pro km2, Hauptverkehrsstraßen (das sind Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr), Haupteisenbahnstrecken (das sind Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr) übermittelt. Für diese Lärmquellen waren bis zum 30. Juni 2012 Strategische Lärmkarten zu erstellen. Bis zum 18. Juli 2013 mussten Aktionspläne für die Ballungsräume, die Hauptverkehrsstraßen sowie die Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet werden. Danach sind die Strategischen Lärmkarten und analog die Lärmaktionspläne alle 5 Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten. Bis zum 30. Juni 2017 sind also, in der sog. 3. Runde, Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten.

 

Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie bzw. deren Umsetzung in nationales Recht wurden klare Vorgaben für die zeitliche Durchführung der Strategischen Lärmkartierung und Aktionsplanung getroffen. Somit musste für das Saarland bis zum 30.06.2017 die Durchführung der Strategischen Lärmkartierung 3. Runde erfolgen. Diese berücksichtigt die seit der II. Stufe der Lärmkartierung erfolgten Veränderungen im Bestand aller Datenquellen.

 

Im Zuge der EU-Umgebungsrichtlinie liegen nun die Ergebnisse der sogenannten dritten Stufe der Lärmkartierung 2017 vor. Die vorliegenden Ergebnisse stellen eine Aktualisierung der Lärmkartierung der II. Stufe aus dem Jahr 2012 dar.

Die Fortschreibung der Lärmminderungsplanung ist gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG i. V. m. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ein fester Bestandteil des Regelwerks. Die Lärmkarten und Lärmaktionspläne müssen alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

 

 

Erläuterungen zum Beschluss:

 

Ebenso muss im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes eine Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit stattfinden.

Die öffentliche Auslegung hat im Zeitraum vom 11.10.2018 bis einschließlich 09.11.2018 stattgefunden.

 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS), die Polizeidirektion St. Ingbert sowie die hausinterne Straßenverkehrsbehörde angeschrieben.

 

Seitens der Öffentlichkeit ist bisher nur eine Stellungnahme eingereicht worden. Seitens der Behörden wurde bisher keine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der Auslegungsfrist bis zum 9. November 2018 wird über das Ergebnis in der Sitzung berichtet.

Reduzieren

Anlagen

Loading...