Beschlussvorlage - VO/3630/18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Vergnügungsstättenkonzeption für die Stadtteile St. Ingbert, Rohrbach und Rentrisch (Teil A und B) wird gemäß § 1 Abs.  6 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen.

 

Anlage 1 (Vergnügungsstätten-Konzeption) ist Teil des Beschlusses.

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Erläuterung

Vergnügungsstätten sowie prostitutive Einrichtungen sind aufgrund vermehrter Ansiedlungsanfragen in St. Ingbert ein aktuelles und an Bedeutung gewinnendes Thema der Stadtentwicklung. Die Ansiedlung solcher Einrichtungen birgt die Gefahr einer negativen städtebaulichen Prägung des Ortsbildes, denn in den betroffenen Stadtteilen werden sie häufig als Indikator für einen einsetzenden "Trading-Down-Prozess" gewertet. Aus planerischer Sicht ist daher eine besondere Steuerungsbedürftigkeit ableitbar.

 

Hinsichtlich einer langfristigen gesamtstädtischen Steuerungsperspektive beabsichtigt die Stadtverwaltung daher zur planungsrechtlichen Steuerung die Aufstellung einer zukunftsorientierten Konzeption. Hiermit wurde das Planungsbüro FIRU aus Kaiserslautern beauftragt.

Vergleichbar mit der Steuerung von Einzelhandelsentwicklungen können Kommunen auch die Entwicklung von Vergnügungsstätten und prostitutiven Einrichtungen im Stadtgebiet aktiv steuern. Hierzu bedarf es einer konzeptionellen Gesamtstrategie, die sowohl den Ausschluss als auch die Zulässigkeiten räumlich definiert und planungsrechtlich steuert. Mit der Verabschiedung einer solchen Konzeption als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird eine solche Konzeption zur Entscheidungsgrundlage bei Ansiedlungsanfragen für Verwaltung und Politik. Der rechtssichere Ausschluss von Vergnügungsstätten und prostitutiven Einrichtungen im Rahmen von bauleitplanerischen Festsetzungen erfordert eine belastbare konzeptionelle Grundlage, deren Ausschlusskriterien auf einer zugrundeliegenden städtebaulichen Begründung ruhen. Gleichzeitig ist es jedoch notwendig, städtische Teilbereiche auszuweisen, in denen die Ansiedlung solcher Einrichtungen zulässig ist, da ein Totalausschluss rechtlich nicht möglich ist.

 

Die Betrachtungen von Vergnügungsstätten und prostitutiven Einrichtungen erfolgen als jeweils eigenständige Bestandteile der vorliegenden Konzeption, wobei der zu analysierende Betrachtungsraum identisch ist.

Die Begründung zur gesonderten Betrachtung und konzeptionellen Vorgehensweise beruht auf einschlägigen Rechtssprechungen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen als in der sozialen und ökonomischen Unterart von Gewerbebetrieben nach Baunutzungsverordnung einzustufen sind. Vor diesem Hintergrund wird ein gemeinsamer Steuerungsansatz im Vergleich mit den Regulierungen von Vergnügungsstätten im klassischen Sinne nicht vorgenommen.

 

In Teil A "Konzeptionelle Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten" werden auf Grundlage einer Begriffsdefinition sowie einer Bestandsanalyse und der Betrachtung der in den rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt getroffenen Festsetzungen zu Vergnügungsstätten Bereiche im Stadtgebiet definiert, in denen zukünftig diese Art von Nutzung zulässig bzw. unzulässig sein soll.

Teil B hingegen befasst sich mit Empfehlungen zum planungsrechtlichen Umgang mit prostitutiven Einrichtungen im Stadtgebiet. Problematisch hierbei sind eine genaue Begriffsdefinition und die Divergenz zwischen der Zulässigkeit gemäß Baugesetzbuch und Prostitutionsschutzgesetz.

Aufgrund unterschiedlicher Definitionsansätze soll die Steuerung von prostitutiven Einrichtungen künftig auf Basis einer Sperrgebietsverordnung erfolgen. Die Erarbeitung einer solchen Verordnung wird im Rahmen einer ämterübergreifenden Arbeitsgruppe verwaltungsintern resultieren. Die in der hier vorliegenden Konzeption aufgeführten städtebaulichen Kriterien sollen hierzu zur Orientierung dienen und zielgerichtet in den weiteren Prozess einfließen.

 

Änderung/Aktualisierung:

 

Teil B

Auf S. 10 werden für eine zukünftige Abgrenzung eines Sperrgebietes stichpunktartig städtebauliche Parameter formuliert, auf die bei der Ansiedlung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen geachtet werden soll.

 

Unter anderem sind in diesem Zusammenhang zum Schutz der Erdgeschosszone Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen sowie Wohnungsprostitution in den Kerngebieten nur außerhalb der Erdgeschosszone als ausnahmsweise zulässig zu betrachten (Spiegelstrich 2).

 

Weiter unten (Spiegelstrich 7) wird ferner aufgeführt, dass innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche prostitutive Einrichtungen generell ausgeschlossen werden sollen.

Da sich alle in Bebauungsplänen festgesetzte Kerngebiete nach BauNVO innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (siehe Nahversorgungskonzept der Stadt St.  Ingbert) des Stadtteils St. Ingbert befinden, kann Spiegelstrich 2 demnach in Gänze entfallen. Somit wird empfohlen prostitutive Einrichtungen in der Kernstadt nicht zuzulassen.

 

Insoweit werden folgende Erläuterungen des Vergnügungsstättenkonzeptes gestrichen (rot gestrichen) und sind insoweit nicht mehr Inhalt des Beschlusses:

 

-          Teil B, Seite 10 ff. 5. Empfehlungen zur Steuerung von prostitutiven Einrichtungen: Spiegelstrich 2 – "zum Schutz der Erdgeschosszone ……. sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Wohnungsprostitution in den Kerngebieten (lt. Bebauungspläne) nur außerhalb der Erdgeschosszone als ausnahmsweise zulässig zu betrachten, wenn keine negativen Auswirkungen entstehen.", wird gestrichen.

-          Teil B, Seite 8/9 4. Bauplanungsrechtliche handlungs- und Steuermöglichkeiten zum Umgang mit prostitutiven Einrichtungen, letzter Absatz "In Kerngebieten ist eine vertikale Steuerung von Bordellen und………………wenn keine negativen Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld zu erwarten sind.", wird gestrichen

 

In den Stadtteilen Rohrbach und Rentrisch sind generell keine Kerngebiete festgesetzt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

keine

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Anlagen

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