Beschlussvorlage - VO/3528/18/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2015 die Entlastung erteilt.

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Erläuterung

Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwa mit der Folge, dass damit auf Schadensersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen (Lehné / Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 3. Auflage, §101 KSVG Anmerkung Nr. 2.3.).

 

Die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH hat für das Haushaltsjahr 2015 nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 27.04.2017 beschlossen, Herrn Dr. Hirschberger das Mandat zur Erstellung eines Rechtsgutachtens zu erteilen und die Entlastung des Oberbürgermeisters zu vertagen bis das Rechtsgutachten vorliegt.

 

Auftragsgegenstand war die Erstellung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob der Mittelstadt St. Ingbert wegen des melderechtlichen Verfahrens gegen den ehrenamtlichen Bürgermeister Pascal Rambaud, insbesondere wegen des Klageverfahrens, Regressansprüche gegen den Oberbürgermeister zustehen.

 

Im Gutachten kommt Herr Dr. Hirschberger zu dem Ergebnis, dass keine Schadensersatzansprüche der Mittelstadt St. Ingbert gegenüber dem Oberbürgermeister bestehen.

 

Oben genannter Ausschuss hat in seiner Sitzung mit 5 Zustimmungen und einer Nichtteilnahme dem Stadtrat empfohlen, dem Oberbürgermeister die Entlastung für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilen.

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