Beschlussvorlage - VO/3523/18/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Verkauf von nicht mehr benötigtem Altmaterial der Feuerwehr laut den Erläuterungen wird zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis gemäß § 35 Nr. 17 i.V.m. § 95 Abs. 3 KSVG zugestimmt.

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Erläuterung

Bei der Feuerwehr kann diverses Altmaterial ausgesondert werden, weil es für den Einsatzdienst nicht mehr geeignet, nicht mehr brauchbar oder nicht mehr zulässig ist. Im Einzelnen handelt es sich um

 

  • ausgesonderte Schläuche
  • zwei Stromerzeuger
  • eine defekte Motorsäge
  • Kabeltrommeln
  • wasserführende Armaturen
  • diverses Kleinmaterial.

 

Erfahrungsgemäß besteht für diese Gegenstände auf dem freien Markt noch eine gewisse Nachfrage.

 

Das Material soll über geeignete Portale im Internet angeboten und zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis veräußert werden.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i.V.m. § 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene Aufgabe des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen werden kann, ist nicht festgesetzt.

 

O. g. Ausschuss hat sich einstimmig für vorstehenden Beschlussvorschlag ausgesprochen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird mit einem Verkaufserlös von 500 bis 1.000 € gerechnet. Der Betrag soll für Zwecke der Feuerwehr verwendet werden.

 

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