Beschlussvorlage - VO/3525/18/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der nachstehenden Änderungssatzung wird zugestimmt:

 

2. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Stadtrat der Stadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert vom 15.10.2015, geändert durch Satzung vom 07.12.2017, wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Ermittlung der Einsatzstunden gilt, dass der Einsatz von Personen sowie Fahrzeugen und Geräten je angefangene 15 Minuten berechnet wird.“

 

2. Das Verzeichnis über Kostenersatz und Gebühren zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert erhält folgende Fassung:

„I. Personalkosten:

Je Einsatz-, Dienst- oder Arbeitsstunde werden erhoben für:

 

I.1. eine hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Einsatzkraft (Gerätewart)

 

46,00

I.2. eine nebenamtliche Einsatzkraft

 

31,59

I.3. Brandsicherheitswache, pro Person

 

12,50

I.4. Serviceleistungen an Brandmeldeanlagen (Aufschaltung, Überprüfung, Änderung etc.), pro Person

 

 

58,90

I.5 Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tagesgelder und     Übernachtungsgelder oder Kosten der Verpflegung anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten in Rechnung gestellt“

II. Sachkosten

II.1. Fahrzeuge

Je Einsatzstunde werden erhoben für:

 

  1. Drehleiter DLA(K) 23-12

 

236,00

  2. Rüstwagen RW

 

126,00

  3. Großtanklöschfahrzeug GTLF 24/48

 

108,00

  4. Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20

 

93,00

  5. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25, Löschfahrzeug 20

 

88,00

  6. Einsatzleitwagen ELW

 

56,00

  7. Gerätewagen Gefahrgut GW-G

 

52,00

  8. Gerätewagen GW-M

 

46,00

  9. Löschfahrzeug LF 8/6

 

41,00

10. Ölsanimat

 

33,00

11. Löschhilfeleistungsfahrzeug LHF 16/25

 

31,00

12. Löschfahrzeug LF 8

 

31,00

13. Mannschaftstransportwagen MTW, Mehrzweckfahrzeug MZF

31,00

14. Kommandowagen KdoW

19,00

II.2 Türöffnungen

 

 

Türöffnungen werden einschließlich der Wiederherstellung der Verschlusssituation (inkl. Material) berechnet

 

pauschal

 

50,00

II.3 Materialverbrauch

 

 

Verbrauchsmaterial wie Wasser, Pulver, Schaumbildner, Kohlensäure, Stickstoff, Sauerstoff, Ölbindemittel, Filter u. ä. wird zu Tagespreisen in Rechnung gestellt.

 

II.4 Bescheinigungen, Gutachten

 

 

Gebühren für Gutachten und Bescheinigungen werden nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Mittelstadt St. Ingbert in der jeweiligen geltenden Fassung erhoben.

 

II.5 Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei Einsätzen beschädigte oder unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Geräte und Einsatzkleidung werden in Höhe der Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten in Rechnung gestellt, es sei denn dass der Schaden oder die Unbrauchbarkeit auf unsachgemäße Bedienung oder normalen Verschleiß zurückzuführen ist.“

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Erläuterung

In seiner Sitzung am 15.10.2015 hat der Stadtrat eine Neufassung der Gebührensatzung einschließlich des Gebührenverzeichnisses beschlossen. Bei der Festlegung der Gebührensätze wurde dabei ein Mischsatz gebildet, der sich aus einem Tarifvergleich mit anderen saarländischen Städten ergeben hat. Diese Praxis entspricht jedoch nicht mehr der geltenden Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung. Danach sind Feuerwehrgebühren betriebswirtschaftlich zu kalkulieren.

Des Weiteren wurde in einem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes eine Verletzung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität angenommen, wenn bei der Festlegung von Pauschalsätzen Einsätze in zu großen Zeitabschnitten abgerechnet würden. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang eine auf Zeitabschnitten von 15 Minuten bezogene Abrechnung als noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar angesehen.

Vor diesem Hintergrund soll die bisherige Regelung in § 4 Absatz 2 der Feuerwehrgebührensatzung [1] durch die Bestimmung ersetzt werden, dass der Einsatz von Personen sowie Fahrzeugen und Geräten je angefangene 15 Minuten berechnet wird.

Die Neufassung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt nur Gebührentatbestände, die bei Brandwachen, bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen oder bei kostenpflichtigen Einsätzen gemäß § 45 SBKG üblicherweise anfallen.

Bei Brandwachen (Ziffer I.3 des Gebührenverzeichnisses) wird ein Stundensatz von 12,50 € zugrunde gelegt, der in dieser Höhe den Feuerwehrangehörigen ausgezahlt wird.

Bei den Serviceleistungen für Brandmeldeanlagen (Ziffer I.4) deckt sich der Wert von 58,90 € mit dem Betrag, der in den den jeweiligen Anlagenbetreibern ausgehändigten Aufschaltbedingungen genannt ist. Er wurde aus dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes übernommen.

Die in den Ziffern I.1 und I.2 sowie II.1 bis II.5 aufgeführten Gebührentatbestände betreffen kostenpflichtige Einsätze und wurden einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation unterzogen. Gravierend hat sich dies insbesondere auf den Stundensatz für die nebenamtlichen Einsatzkräfte ausgewirkt, der von 38 € auf 31,59 € reduziert werden muss, weil bei ehrenamtlich Tätigen nicht die bisher zugrunde gelegten Kosten eines Arbeitsplatzes der Entgeltgruppe 6, sondern lediglich die Aufwendungen für Lohnersatzleistungen, Aufwandsentschädigungen, medizinische Untersuchungen, Aus- und Fortbildung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände einschließlich eines pauschalen Zuschlages für verwaltungsweite bzw. amtsinterne Gemeinkosten in Ansatz gebracht werden dürfen. Anzumerken ist, dass der Stundensatz von 46 € für den hauptamtlichen Gerätewart den laut KGSt-Bericht 17/2017 ermittelten Kosten eines Arbeitsplatzes für einen Beamten des mittleren Dienstes (A7) entspricht.

Die betriebswirtschaftliche Ermittlung der Gebührensätze bei den Einsatzfahrzeugen hat auch dort teilweise zu starken Abweichungen gegenüber den bisherigen Tarifen geführt. Größere Abweichungen nach unten rühren im Wesentlichen daher, dass es sich um ältere Fahrzeuge handelt, bei denen die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung nicht mehr ins Gewicht fällt.

Nicht mehr im Gebührenverzeichnis berücksichtigt werden die bisher unter Ziffer II.1.2 aufgelisteten Tatbestände für Lösch- und sonstige Geräte (Tragkraftspritze, Schlauchboot, Notstromgerät und Elektro-Tauchpumpe) Hier war zum einen mangels betriebswirtschaftlicher Grundlagen keine nachvollziehbare Ermittlung der Stundensätze möglich und zum anderen sind die Geräte in der Vergangenheit bei kostenpflichtigen Einsätzen üblicherweise nicht separat, sondern nur in Verbindung mit einem Einsatzfahrzeug, das insoweit abgerechnet werden kann, verwendet worden.

Keiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation unterliegen die Tarife für Leistungen im Bereich des Atemschutzes, der Reinigung von Dienst- und Einsatzkleidung sowie der Schlauchpflege (bisherige Ziffern II.2 bis II.4 des Gebührenverzeichnisses). Diese Leistungen werden ausnahmslos von anderen Wehren oder Hilfsorganisationen in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme soll künftig nicht mehr auf Grundlage einer Satzung, sondern mittels einer Dienstleistungsvereinbarung erfolgen. Die Stadt Homburg praktiziert dies bereits und hat der Stadt St. Ingbert den Abschluss einer solchen Vereinbarung angeboten. Sie ermöglicht eine flexible Preisgestaltung im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der in beiden Städten vorhandenen feuerwehrspezifischen Einrichtungen und Anlagen. Das Einvernehmen der beiden Wehrführungen hierzu ist hergestellt.

Des Weiteren wurde die Pauschale von 50 € für Türöffnungen (bisherige Ziffer II.5) nicht betriebswirtschaftlich kalkuliert. Damit soll vermieden werden, dass durch eine zu hohe Gebühr eine Alarmierung der Feuerwehr trotz einer akuten Notlage unterbleibt.

Schließlich soll die bisherige Ziffer II.6 entfallen, da Treib- und Schmierstoffkosten bereits in der Fahrzeugabrechnung enthalten sind.

Die Kalkulation der personalbedingten sowie der fahrzeug- bzw. gerätebedingten Kosten ist mit der Abteilung Kostenrechnung abgestimmt. Auf die beiden als Anlage beigefügten Tabellen wird verwiesen.

 

O. g. Ausschuss hat sich einstimmig für den abgedruckten Beschlussvorschlag ausgesprochen.


[1]

„(2) Für die Ermittlung der Einsatzstunden gilt, dass Zeiten bis zu 30 Minuten mit einer halben Stunde und Zeiten über 30 Minuten mit einer vollen Stunde berechnet werden. Im Gebührenverzeichnis angegebene Tagessätze gelten für volle Tage; hierbei werden angefangene Tage auf volle Tage aufgerundet.“

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verwaltung rechnet bei einer gleichbleibenden Anzahl kostenpflichtiger Einsätze insbesondere wegen des stark reduzierten Stundensatzes für ehrenamtliche Kräfte und der Verringerung der Abrechnungsintervalle mit einem Minderaufkommen im mittleren vierstelligen Bereich.

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Anlagen

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