Beschlussvorlage - VO/3560/18/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem nachstehenden Satzungsentwurf wird zugestimmt.

 

Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Bestellung einer/eines Beauf­trag­ten für Nachhaltigkeit

 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840), hat der Stadtrat St. Ingbert in seiner Sitzung am TT.MM.JJJJ folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Ziele

 

(1)  Die Mittelstadt St. Ingbert hat sich als Biosphärenstadt zum Ziel gesetzt, das Thema nachhaltige Stadtentwicklung voranzutreiben, da dies die zentrale Zukunftsaufgabe für die heutige Generation und für künftige Generationen ist. Der Stadtrat versteht nachhaltige Stadtentwicklung als Querschnittsaufgabe an den Schnittstellen Umweltschutz und Lebensqualität, klimagerechte Energieversorgung und Mobilität, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Städtebau, Kultur, Bildung und Soziales, wirtschaftliche Entwicklung und solide Haushalte. Aus diesen Gründen wird vom Stadtrat eine Beauftragte/ein Beauftragter für Nachhaltigkeit bestellt. Die oder der Beauftragte knüpft an den St. Ingberter Agenda 21 –Prozess, der 1998 gestartet wurde, an und orientiert sich an den 17 Zielen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der UNESCO vom September 2015. Sie/Er greift Vorschläge der Diskussion von „Stadt für Alle" auf. Die oder der Beauftragte transformiert die globalen Ziele der Agenda 2030 auf die kommunale Ebene St. Ingberts und entwickelt im Dialog mit Bürgerinnen/Bürgern und Arbeitsgruppen mittel- und langfristige kommunale Ziele für St. Ingbert. Planungshorizonte sind hier die Jahre 2030 und 2050.

 

§ 2 Bestellung und Abberufung

 

(1)  Der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert bestellt eine/einen Beauftragte/n für Nachhaltigkeit und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

 

(2)  Die oder der Beauftragte für Nachhaltigkeit muss Bürgerin oder Bürger der Stadt St. Ingbert im Sinne des § 18 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sein. Auch ein/e Mandatsträger/in kann zur/zum Beauftragten für Nachhaltigkeit bzw. zur/zum Stellvertreter/in bestellt werden.

 

 

(3)  Sie oder er ist ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des KSVG über die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25 KSVG.

 

(4)  Über die Bestellung und Abberufung der/des Beauftragte/n für Nachhaltigkeit entscheidet der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert auf Vorschlag einer der im Stadtrat vertretenen Fraktionen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 3 Dauer der Amtszeit

 

(1)  Die/der Beauftragte für Nachhaltigkeit wird für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bestellt. Sie/er kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode bestellt oder abberufen werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 KSVG gilt entsprechend.

 

(2)  Nach Ablauf der Amtszeit übt die/der Beauftragte für Nachhaltigkeit ihr/sein Amt bis zu einer Neubestellung weiter aus.

 

§ 4 Berichte und Stellungnahmen

 

Die/der Beauftragte ist verpflichtet, dem Stadtrat jährlich einen Bericht abzugeben. Die Verwaltung ist verpflichtet, mit der/dem Beauftragten zusammenzuarbeiten und sie/ihn bei der Planung von Projekten rechtzeitig einzubeziehen. Die oder der Beauftragte kann für die Ausschüsse und den Stadtrat zu den einzelnen auf der Tagesordnung stehenden Projekte bzw. Planungen Stellungnahmen abgeben.

 

§ 5 Budget

 

Die Verwaltung stellt der/dem Beauftragten für Nachhaltigkeit ein Budget zur Verfügung.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

St. Ingbert, TT.MM.JJJJ

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

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Erläuterung

Die Thematik wurde bereits in der Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 30.01.2018 diskutiert. Auf Vorschlag des Vorsitzenden hat der FV Berthold einen Entwurf einer Satzung eingereicht.

 

Es wir auf beigefügten Antrag und den Satzungsentwurf verwiesen.

 

Der Ausschuss hat sich in seiner o. g. Sitzung für den seitens der Fraktion B 90/Die Grünen eingereichten Satzungsentwurf mit 11 Stimmen dafür und 4 Enthaltungen mehrheitlich ausgesprochen.

 

Im Zuge der rechtlichen Prüfung des von B 90/Die Grünen eingereichten Entwurfes, wurden folgende Korrekturen vorgenommen:

 

  • die Zahl der Paragrafen wurde von 8 auf 6 verringert

 

  • die Paragrafen wurden neu strukturiert und mit Überschriften versehen, damit eine bessere Übersichtlichkeit gegeben ist.

 

Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Erweiterung der Bestellung auch auf Mandatsträger formalrechtlich zulässig ist; welche jedoch zu Doppelfunktionen (Mandatsträger/Partei- und Fraktionsmitglied) führen würde.

 

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Anlagen

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