Beschlussvorlage - VO/3411/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat aufgrund der Neubesetzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Hauptverwaltung, Zentrale Steuerung und Digitalisierung (1)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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28.02.2018
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Beschlussvorschlag
Die Geschäftsordnung des Stadtrates erhält folgende Fassung:
- § 34 erhält folgende Fassung:
"§ 34
Vorberatende Ausschüsse
(zu § 48 (1) KSVG)
(1) Der Stadtrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode aus seiner Mitte mindestens folgende Ausschüsse:
- Haupt- und Personalausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
- Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss (Eigenbetrieb ABBS)
- Ausschuss für Baumanagement und Werksausschuss (Eigenbetrieb Abwasser)
- Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig."
- § 35 erhält folgende Fassung:
"§ 35
Beschließende Ausschüsse
(zu § 48 (1) KSVG)
Der Stadtrat kann den Ausschüssen bestimmte Aufgabengebiete zur endgültigen Beschlussfassung übertragen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Folgende Angelegenheiten werden zur endgültigen Beschlussfassung übertragen:
I. auf die zuständigen Ausschüsse
- die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen mit einem Wert von mehr als 20.000 EURO bis 250.000 EURO (netto); die Wertgrenze gilt nicht für Grundstücksankäufe und -verkäufe.
- die Vergabe von Aufträgen für Gutachten, Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert von mehr als 20.000 EURO bis 250.000 EURO (netto)
II. auf den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
1. die Stundung von Forderungen der Stadt im Betrage von 12.500 EURO bis 37.500 EURO (netto),
2. die Niederschlagung von Forderungen der Stadt im Betrage von 1.250 EURO bis 5.000 EURO (netto),
3. die Verrentung von Erschließungsbeitragsforderungen,
Sollen zwei oder mehr Forderungen einer Schuldnerin oder eines Schuldners gestundet oder niedergeschlagen werden, so ist wegen der Zuständigkeit jede Forderungsart für sich zu sehen, jedoch sind die Beträge zusammenzufassen
III. auf den Haupt- und Personalausschuss
1. alle Angelegenheiten von Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 S,
2. alle Angelegenheiten von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 8 TVöD,
3. alle Angelegenheiten von Auszubildenden, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern
4. der Abschluss von Zeitverträgen von mehr als 3 Monaten Dauer.
Einstellungen nach dem Sozialgesetzbuch III (AB-Maßnahmen) sowie die Führung eines Rechtsstreites ab einem Streitwert von 10.000 EURO sind dem Ausschuss für Personalangelegenheiten mitzuteilen
IV. auf den Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss (Eigenbetrieb ABBS) sowie auf den Ausschuss für Baumanagement (Eigenbetrieb Abwasser)
1. Grundstücksan- und -verkäufe sowie Bestellung von Erbbaurechten bis zum Grundstückswert von 125.000 EURO (netto),
2. Dienstbarkeiten,
3. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit einem Miet- bzw. Pachtzins über 12.000 bis 36.000 EURO (netto) jährlich.
4. alle Fälle des Einvernehmens, die außerhalb der Regelung des Baugesetzbuches liegen, insbesondere Fälle nach dem Immissionsschutzgesetz,
5. Befreiungsfälle von Bebauungsplanfestsetzungen nach § 31 Abs. 2 BBauG - Ausnahmen und Befreiungen -, wenn die hier genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen,
6. alle Fälle des § 34 BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - (unverplanter Innenbereich), bei denen die baurechtliche Würdigung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.
7. soweit der Ausschuss als Werksausschuss für den Eigenbetrieb Abwasser beschließt:
a) die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreiten mit einem Streitwert unter 10.000 € (netto);
b) die Entscheidung über den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, soweit diese eine Wertgrenze von 5.000 EURO (netto) unterschreiten.
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen."
Erläuterung
Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht muss die Geschäftsordnung des Stadtrates die gebildeten Ausschüsse widerspiegeln. Insoweit muss die Geschäftsordnung nach § 39 KSVG die vorhandenen Ausschüsse konkret benennen. Die bisherige Fassung der Geschäftsordnung Stadtrat aus dem Jahr 2012 enthält noch die ursprünglichen -dem reinen Gesetzeswortlaut- entsprechenden Bezeichnungen.
Aufgrund der erfolgten Neubildung der Ausschüsse ist es daher erforderlich, die §§ 34 und 35 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend anzupassen.
