Beschlussvorlage - VO/3333/18/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Ausschussstärke wird, abweichend vom Beschluss des Stadtrates vom 10.07.2014, grundsätzlich auf 17 Mitglieder, beim Rechnungs­prü­fungs­aus­schuss auf 6 Mitglieder festgesetzt.

 

 

  1. Es werden nachstehende Ausschüsse gebildet:
  1. Rechnungsprüfungsausschuss
  2. Haupt- und Personalausschuss
  3. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
  4. Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
  5. Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss
  6. Ausschuss für Baumanagement und Werksausschuss

 

 

  1. Die Ausschussbesetzung wird wie folgt festgelegt:

 

Fraktion

CDU

SPD

FAMILIE

GRÜNE

UCD

FDP

WfSI

Gesamt

Sitze

6

5

2

1

1

1

1

17

 

 

  1. Die Ausschüsse werden aufgrund der Vorschläge der Fraktionen wie folgt personalisiert:

 

  1. CDU-Fraktion …
  2. SPD-Fraktion …
  3. FAMILIE-Fraktion
  4. GRÜNE Fraktion
  5. UCD-Fraktion
  6. FDP-Fraktion
  7. WfSi-Fraktion
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Erläuterung

Der Stadtrat hat in der konstituierenden Sitzung am 10.07.2014 die Art bzw. Anzahl der Ausschüsse (Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre, Haupt- und Personalausschuss, Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales, Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss, Ausschuss für Baumanagement und Werksausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss) sowie die Ausschussstärke (15 Sitze bzw. 6 Sitze im Rechnungsprüfungsausschuss) festgelegt.

 

Zwischenzeitlich hat sich durch den Austritt des SM Karr aus der UCD-Fraktion und Eintritt in die FDP eine weitere –neue- FDP-Stadtratsfraktion gebildet.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Oberbürgermeister die ihm obliegende Feststellung über den Fraktionsstatus der FDP mit Wirkung vom 04.01.2018 getroffen.

 

Das bedeutet, dass sich bei fehlender Einigung über die Ausschussbesetzung nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Wahlverfahren folgende Sitzverteilung ergäbe:

 

 

Fraktion

CDU

SPD

FAMILIE

GRÜNE

UCD

FDP

WfSI

Sitze

7

6

2

(0)

(0)

(0)

(0)

 

Die Sitzverteilung im Rechnungsprüfungsausschuss würde sich wie folgt darstellen:

 

Fraktion

CDU

SPD

FAMILIE

GRÜNE

UCD

FDP

WfSI

Sitze

3

2

1

(0)

(0)

(0)

(0)

 

Die Verwaltung schlägt vor, sich im Rechnungsprüfungsausschuss auf diese Sitzverteilung zu einigen, wobei eine Einigung einen einstimmigen Beschluss ohne Enthaltungen und Gegenstimmen voraussetzt. Ergänzend wird auf § 48 Abs. 3 KSVG verwiesen, wonach eine Fraktion, die bei der Bildung eines Ausschusses unberücksichtigt bleibt, aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen kann, das mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt.

 

Die Verwaltung ist nach wie vor der Auffassung, dass in den übrigen Ausschüssen alle Fraktionen stimmberechtigt vertreten sein sollen.

 

Hierzu bestünde im Wege der Einigung die Möglichkeit, dass die Zahl der Ausschuss-Mitglieder auf 17 erhöht würde, so dass folgende Sitzverteilung möglich wäre:

 

Fraktion

CDU

SPD

FAMILIE

GRÜNE

UCD

FDP

WfSI

Gesamt

Sitze

6

5

2

1

1

1

1

17

 

 

Sollte sich der Stadtrat nicht auf einen Besetzungsvorschlag einigen, ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz KSVG zwingend die Wahl der Ausschussmitglieder auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge vorzunehmen, wobei das Ergebnis nach dem Höchstzahlverfahren nach d´Hondt festzustellen ist.

 

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung ausdrücklich auf Folgendes hin:

 

  • bei der Ausschussbesetzung gilt grundsätzlich das Prinzip der Spiegelbildlichkeit, d.h. die im Stadtrat vertretenen Parteien und Wählergruppen sollen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden

 

  • wegen der freien Wahlentscheidung der Ratsmitglieder und aufgrund anderer Unwägbarkeiten (Abwesenheit, ungültige Stimmen) kann das Ergebnis einer spiegelbildlichen Abbildung verfehlt werden. Dies kann auch aufgrund des  Höchstzahlverfahrens der Fall sein. Ein solches Wahlergebnis ist bei ansonsten ordnungsgemäß durchgeführter Wahl hinzunehmen

 

  • nach der aktuellen Rechtsprechung sind gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren nicht in Fraktionsstärke im Rat vertretenen Mitgliedern sowie gemeinsame Wahlvorschläge einer Fraktion und eines oder mehrerer „Einzel-Ratsmitglieder“ als unzulässig zurückzuweisen und dürfen erst gar nicht zur Wahl zugelassen werden, wenn solchen Wahlvorschlägen rechnerisch mehr Sitze zuzuteilen wären als bei getrennten Wahlvorschlägen. Dies wird im Weg einer Vergleichsberechnung geprüft. Verschiebungen dürfen sich nur zwischen den am gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Fraktionen, nicht jedoch zu Lasten einer nicht beteiligten Fraktion auswirken. Für die Ausgangsberechnung vor einem Wahlgang ist die Anzahl der tatsächlich anwesenden Ratsmitglieder, d.h. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, maßgebend.

 

Vorgenannter Ausschuss hat die Vorlage zur Kenntnis genomme.

 

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Anlagen

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