Beschlussvorlage - VO/3222/17/1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt der nachfolgenden Satzung über die Gebührenhöhe für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert zu:

 

Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfall­gebühren­höhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840) sowie der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30.11.2016 (Amtsblatt I, S. 1150), verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1401 zur Neuordnung der Saarländischen Abfall- und Wasserwirtschaft vom 26. November 1997 sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom 10. Dezember 2015, erhält die Satzung gemäß Beschluss des Stadtrates vom 22. Februar 2018 folgende Fassung:

 

 

§ 1 Gebührenhöhe

 

Die Gebühren zu § 4 Abs. 5 der Satzung der Mittelstadt St. Ingbert über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung vom 08. Dezember 2016 werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Die Gebühr für einen Abfallsack beträgt: 7,00 €, für Festtonnen 14,00 € (240 l Fassungsvermögen).

2. Die Gebühren für Leistungen nach § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung betragen:

a) Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 69,84 € (Grundgebühr 54,96 € + Mindestgewichtsgebühr 14,88 €)

b) Basisgebühr pro Jahr für ein Restabfallgefäß von 240 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 113,40 € (Grundgebühr 68,76 € + Mindestgewichtsgebühr 44,64 €)

c) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.310,76 € (Grundgebühr 756,48 € + Mindestgewichtsgebühr 554,28 €)

d) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 770 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 657,24 € (Grundgebühr 378,24 € + Mindestgewichtsgebühr 279,00 €)

e) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich einmaliger Leerung 1.996,80 € (Grundgebühr 1.100,28 € + Mindestgewichtsgebühr 896,52 €)

f) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 10 Abs. 4 Abfallsatzung (14-täglich) 996,60 € (Grundgebühr 550,20 € + Mindestgewichtsgebühr 446,40 €)

g) Basisgebühr pro Jahr für ein vermietetes Restabfallgefäß (Umleercontainer) von 1.100 l Fassungsvermögen bei wöchentlich zweimaliger Leerung 3.443,52 € (Grundgebühr 1.650,48 € + Mindestgewichtsgebühr 1.793,04 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht beträgt:

 

pro kg 0,31 €

 

3. Basisgebühr pro Jahr für ein Bioabfallgefäß von 120 l Fassungsvermögen bei regelmäßiger Leerung nach § 15 Abfallwirtschaftssatzung (14-täglich) 44,40 € (Grundgebühr 30 € + Mindestgewichtsgebühr 14,40 €)

 

Die Leistungsgebühr nach dem Gewicht pro Bioabfallgefäß

 

pro kg 0,12 €

 

4. Die Anfuhrpauschale bei Sperrmüll auf Anmeldung gemäß § 4 Abs. 3 Abfallgebührensatzung beträgt 15,00 € je 4 cbm Sperrmüllvolumen.

5. Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallgefäßes oder den Einbau eines gesondert zu erwerbenden Gefäßschlosses beträgt:

a) für ein Restabfallgefäß 120 l oder 240 l oder ein Bioabfallgefäß 120 l jeweils 20,00 €

b) für ein Restabfallgefäß (Umleercontainer) 770 und 1.100 l 30,00 €

außer bei Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung.

6. Die Gebühr für die Änderung der Entleerungshäufigkeit beträgt für jedes Gefäß 6,00 

 

§ 2 Behältergrößen und Mindestmassen

 

Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung werden mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindestmassen je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben:

 

MGB 120 l 14-tägliche Leerung

 

 

     48 kg

MGB 240 l 14-tägliche Leerung

 

 

   144 kg

MGB 770 l wöchentliche Leerung

 

 

1.788 kg

MGB 770 l 14-tägliche Leerung

 

 

   900 kg

MGB 1.100 l wöchentliche Leerung

 

 

2.892 kg

MGB 1.100 l 14-tägliche Leerung

 

 

1.440 kg

MGB 1.100 l 2-mal wöchentliche Leerung

 

 

5.784 kg

MGB 120 Bio l 14-tägliche Leerung

 

 

   120 kg

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Sat­zung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallge­­hrenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert vom 08. Dezember 2016 außer Kraft.

 

St. Ingbert, den

 

 

 

 

Hans Wagner

Oberbürgermeister

Reduzieren

Erläuterung

Nachdem die Abschlussprüfung 2016 einen Gewinn im Bereich des Abfallbewirtschaftungsbetriebs St. Ingbert (ABBS) in Höhe von 38.590 € ergeben hat, der Zwischenbericht 2017 einen hochgerechneten Gewinn von ca. 380.000 € erwarten lässt und der Wirtschaftsplan 2018 ähnliche Ergebnisse vermuten lässt, schlägt die Werkleitung des ABBS vor, die Abfallgebühren in Form einer Reduzierung der Leistungsgebühren für die Entsorgung des Restmülls von 0,34 € auf 0,31 € zu senken.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) müssen die Gebühren innerhalb eines Veranlagungszeitraumes von drei Jahren entsprechend angepasst werden. Das Landesverwaltungsamt achtet verstärkt darauf, dass Gewinne innerhalb des genannten Zeitraumes den Bürger entlasten. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, bereits in 2018 eine Entlastung des Gebührenzahlers vorzusehen.

 

Die Satzung über die Gebührenhöhe von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührenhöhensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert sollte entsprechend angepasst werden, da sich durch die Gebührensenkung die Beträge pro Gefäßgröße (120 l, 240 l, 770 l, 1100 l) entsprechend verändern.

Die einzelnen Gebühren pro Gefäßart können der beiliegenden Abfallgebührenhöhensatzung entnommen werden.

 

In 2017 wurden im Bereich der Biotonne bereits die Leistungsgebühren von 0,15 € auf 0,12 € / kg gesenkt und die Grundgebühr von 41,28 € auf 30 € gesenkt.

 

Vorstehender Ausschuss hat dem Beschlussvorschlag mit 10 Stimmen dafür und 4 Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt.

Loading...