Beschlussvorlage - VO/3073/17/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird dem Oberbürgermeister für:

 

 

  1. das Haushaltsjahr 2008

 

  1. das Haushaltsjahr 2009

 

  1. das Haushaltsjahr 2010

 

  1. das Haushaltsjahr 2011

 

  1. das Haushaltsjahr 2012

 

 

Entlastung erteilt.

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Erläuterung

Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwa mit der Folge, dass damit auf Schadensersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Gleiches gilt für eine disziplinarische Verfolgung von Rechtswidrigkeiten. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen (Lehné / Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, 3. Auflage, §101 KSVG Anmerkung Nr. 2.3.).

 

Der Stadtrat hat per Beschluss die Entlastung für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 vertagt bis alle Verfahren gegen Herrn Jung abgeschlossen sind.

 

Nach Auskunft des Justitiariats sind die Ermittlungsverfahren gegen Herrn Jung abgeschlossen.

 

Die Jahresrechnung 2008 (kammeral) wurde mit allen Unterlagen durch den damaligen Leiter der Rechnungsprüfung Peter Wachall geprüft. Es bestanden keine Bedenken gegen die Entlastungserteilung gem. § 101 Abs. 3 KSVG.

 

Es haben die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Haushaltsjahre 2009 - 2011 sowie die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH für das Haushaltsjahr 2012 nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfungen uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt.

 

Vorstehender Ausschuss hat mit 5 Stimmen dafür und 1 Ablehnung dem Stadtrat empfohlen, dem Oberbürgermeister die Entlastung für die Haushaltsjahre 2008 - 2012 zu erteilen.

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Anlagen

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