Beschlussvorlage - VO/2396/16/1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird dem Oberbürgermeister für das Haushaltsjahr 2015 die Entlastung erteilt.

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Erläuterung

Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwa mit der Folge, dass damit auf Schadensersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen.

 

Die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH hat für das Haushaltsjahr 2015 nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

 

Der o. g. Ausschuss hat in seiner Sitzung mit 3 Stimmen dafür und 2 Enthaltungen sowie 1 Nichtteilnahme dem Stadtrat empfohlen, die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2015 zu erteilen.

 

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