Beschlussvorlage - VO/1428/15/1
Grunddaten
- Betreff:
-
Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung (03)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Rechnungsprüfung (03)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Entscheidung
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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10.12.2015
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Erläuterung
Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwa mit der Folge, dass damit auf Schadenersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Gleiches gilt für eine disziplinarische Verfolgung von Rechtswidrigkeiten.
Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen. Damit soll verhindert werden, dass der Beschluss von unsachlichen oder persönlichen Motiven beeinflusst wird. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertrauensgrundlage zwischen den kommunalen Organen durch schwerwiegende Verstöße erschüttert ist, die oftmals weitere Konsequenzen wie die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Regressansprüchen bzw. disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen werden.
Nach Auskunft des Justitiariats sind von den sechs bekannten Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen OB Georg Jung fünf nachweislich abgeschlossen, lediglich ein strafrechtliches Verfahren steht noch offen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft war das Verfahren eingestellt, wurde aber auf Grund einer Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid wieder aufgenommen.
Des Weiteren ist noch ein Verfahren seitens der Stadt gegen Herrn Jung vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Die Entlastung des Oberbürgermeisters für die Jahre 2008 – 2010 wurde vertagt, bis die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.11.2015 mit 3 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung beschlossen, die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2011 zu erteilen und hat somit die ursprüngliche Vorlage der Verwaltung -"Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung des Oberbürgermeisters gemäß § 101 Abs. 2 KSVG für das Rechnungsjahr 2011 zu vertagen bis die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind"- abgelehnt.
