Beschlussvorlage - VO/1500/15/1
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallgebührensatzung für den Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb St. Ingbert (ABBS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen (6)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Stadtentwicklung, Umwelt und Bauen (6)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
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Entscheidung
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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10.12.2015
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Beschlussvorschlag
Der nachfolgenden Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert wird zugestimmt:
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallbewirtschaftung (Abfallgebührensatzung) in der Mittelstadt St. Ingbert
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 788 vom 14. Mai 2014 (Amtsblatt 2014, S. 172), sowie der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt 1997, S. 1352), zuletzt geändert durch Art.1 i. V. m. Art.2 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 16.07.2014 (Amtsblatt 2014, S. 326), sowie § 24 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt St. Ingbert vom __ __ ____, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 5 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
§ 6 Festsetzung von Vorauszahlungen für die regelmäßige Abfallbewirtschaftung
§ 7 Gebührenermäßigung
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
Die Mittelstadt St. Ingbert erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallbewirtschaftungs-einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung und der Satzung über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2015 Gebühren.
§ 2 Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
(1) Bei Anschluss eines Grundstückes nach § 8 Abs.1 der Satzung über die Abfallbewirtschaftung in der Mittelstadt St. Ingbert entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten des Monats, der auf die tatsächliche Aufstellung des Abfallgefäßes folgt. Entsprechendes gilt für die Aufstellung zusätzlicher oder die Bereitstellung anderer Abfallgefäße. Die Erfassung des als Grundlage zur Gebührenberechnung dienenden Gewichts der Leerungen beim Abfallgefäß beginnt bereits mit der erstmaligen Nutzung der Abfallbewirtschaftungseinrichtung.
(2) Die Gebührenpflicht besteht für die Zeit, für die die Voraussetzung der Anschlusspflicht gegeben ist. Eine Unterbrechung bis zu zwei Monaten bleibt unberücksichtigt. Die Nichtbenutzung der dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehältnisse befreit nicht von der Gebührenpflicht.
(3) Die Gebührenpflicht erlischt oder verändert sich mit dem Ende des Monats, in dem auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der dinglich Nutzungsberechtigten bei der Mittelstadt St. Ingbert die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältnisse ab- oder umgemeldet worden sind und der Gefäßbestand tatsächlich geändert wurde. Eine Abmeldung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.
(4) Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb der Abfallsäcke.
(5) Die Gebührenpflicht für die Sperrmüllabfuhr auf Abruf entsteht mit der Anmeldung des Sperrmülls zur Abholung am Bereitstellungsort.
(6) Mit der Aufstellung oder der Veränderung eines Abfallgefäßes entsteht die Gebühren-pflicht nach Ziff. 5 der Anlage zu § 4 Abs. 5. Dies gilt nicht bei Aufstellung eines Restab-fallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung, sofern es sich nicht um ein Gefäß eines Gewerbebetriebs nach § 7 Satz 4 GewAbfV handelt. Wird für das Stadtgebiet oder Teile hiervon allgemein eine Umstellung der öffentlichen Abfallbeseitigung angeordnet, besteht für die Grundstückseigentümer die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach der erfolgten Umstellung die Anzahl, Größe und Entleerungshäufigkeit ihrer Gefäße gebührenfrei anzupassen.
(7) Mit der Abmeldung oder der Änderung der Entleerungshäufigkeit oder der Ummeldung eines Gefäßes bei Grundstückseigentümerwechsel entsteht die Gebührenpflicht nach der Abfallgebührenhöhensatzung.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtung der Mittelstadt St. Ingbert benutzt.
(2) Als Benutzer gelten die Eigentümer der an die Abfallbewirtschaftung der Stadt angeschlossenen Grundstücke. Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grund-stücks dinglich Berechtigten gleich.
(3) Bei Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenschuld nach Eintragung im Grundbuch mit Beginn des nächsten Monats auf den Rechtsnachfolger über. Eine frühere Umschreibung auf den Rechtsnachfolger ist bei Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse möglich.
(4) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes kann der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung an den Eigentumsverwalter gerichtet werden. Die Eigentümer haften gesamtschuldnerisch.
(5) Schuldner der Gebühren für die Sperrmüllabfuhr auf Abruf ist der Antragsteller.
(6) Bei Aufstellung oder Abmeldung oder Veränderung eines Abfallgefäßes sowie Änderung der Entleerungshäufigkeit ist der Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner. Bei der Ummeldung wegen Grundstückseigentümerwechsel ist der neue Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner.
(7) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(8) Bei Gefäßen eines Gewerbebetriebs nach § 7 Satz 4 GewAbfV ist Gebührenschuldner der Inhaber des Gewerbebetriebs.
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung werden Grundgebühren und daneben zusätzliche Leistungsgebühren, auch in Form einer Mindestgewichtsgebühr, sowie weitere pauschale Gebühren erhoben.
Bei jeder Leerung mit einem Füllgewicht unterhalb der Eichgrenze (5 kg) wird eine Leistungsgebühr (Pauschale) für 5 kg erhoben.
Diese Leistungsgebühr wird auch bei mehreren Entleerungsversuchen während einer Behälterentleerung nur einmal erhoben.
Für die Leistungsgebühren ist das Gewicht der Abfälle Bemessungsgrundlage. Zur Ermittlung der Jahresgewichtsmengen wird bei jeder Entleerung das Gefäß im Erhebungszeitraum gewogen.
Zur Ermittlung der Gewichte sind die Abfallgefäße mit Identifikationseinrichtungen (Verwiegechip, Tonnenetikett) ausgestattet. Fehlen die Identifikationsgegenstände gänzlich, wird das Abfallgefäß nicht geleert. Hat die Sammelfahrzeugwaage bei der Entleerung das Gewicht offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird für diese Leerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Leerungen als Grundlage für die Gewichtsberechnung festgesetzt. Sind für das betreffende Abfallgefäß drei Leerungen noch nicht registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Leerungen zugrunde gelegt.
Die Mindestgewichtsgebühr setzt sich aus der Mindestmasse des jeweiligen Abfallgefäßes und der Leistungsgebühr gemäß Abfallgebührenhöhensatzung zusammen. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird das Gewicht der Entleerungen des Vorjahres zugrunde gelegt. Lediglich für die erstmalige Vorauszahlung 2016 dienen die Gewichte aus dem Jahr 2014 als Berechnungsgrundlage.
Grund- und Mindestgewichtsgebühr werden zusammen in Form einer Basisgebühr fest-gesetzt und erhoben. Besteht die Gebührenpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres, so beträgt die Basisgebühr 1/12 für jeden Kalendermonat der Bereitstellung.
(2) Für das Einsammeln der Bioabfälle werden gleichfalls Grundgebühren und daneben zusätzliche Leistungsgebühren, auch in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
Für die Leistungsgebühren ist das Gewicht der Bioabfälle Bemessungsgrundlage. Zur Ermittlung der Jahresgewichtsmengen wird bei jeder Entleerung das Gefäß im Erhebungszeitraum gewogen.
Zur Ermittlung der Gewichte sind die Abfallgefäße mit Identifikationseinrichtungen (Verwiegechip, Tonnenetikett) ausgestattet. Fehlen die Identifikationsgegenstände gänzlich, wird das Abfallgefäß nicht geleert. Hat die Sammelfahrzeugwaage bei der Entleerung das Gewicht offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird für diese Leerung das Durchschnittsgewicht der letzten drei Leerungen als Grundlage für die Gewichtsberechnung festgesetzt. Sind für das betreffende Abfallgefäß drei Leerungen noch nicht registriert, so wird das Durchschnittsgewicht der nachfolgenden drei Leerungen zugrunde gelegt.
Die Mindestgewichtsgebühr setzt sich aus der Mindestmasse des jeweiligen Abfallgefäßes und der Leistungsgebühr gemäß Abfallgebührenhöhensatzung zusammen. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird das Gewicht der Entleerungen des Vorjahres zugrunde gelegt. Lediglich für die erstmalige Vorauszahlung 2016 dienen die Gewichte aus dem Jahr 2014 als Berechnungsgrundlage.
Grund- und Mindestgewichtsgebühr werden zusammen in Form einer Basisgebühr fest-gesetzt und erhoben. Besteht die Gebührenpflicht nicht während eines vollen Kalender-jahres, so beträgt die Basisgebühr 1/12 für jeden Kalendermonat der Bereitstellung.
(3) Für das Einsammeln von sperrigen Abfällen wird pro Abfuhr eine Verwaltungsgebühr erhoben.
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 decken auch den Aufwand für gebührenfrei angebotene Leistungen der Stadt mit ab
(5) Die Höhe der Gebühren für die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für die sonstigen gebührenpflichtigen Leistungen wird durch die Abfallgebührenhöhensatzung festgesetzt.
(6) In den Gebühren sind die von der Stadt an den Träger der überörtlichen Abfallbewirtschaftung (Entsorgungsverband Saar) jeweils zu entrichtenden Beiträge eingeschlossen.
§ 5 Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung werden von der Mittelstadt St. Ingbert für das Kalenderjahr durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Der Gebührenbescheid kann auch für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr oder je Abfuhr erlassen werden. Der Gebührenschuldner hat bis zu der Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides Vorauszahlungen zu den bisherigen Fälligkeitstagen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten.
(2) Die Jahresgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres in gleichen Teilbeträgen fällig. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheids zu entrichten waren, kleiner als die Gebühr, die sich nach dem Fälligkeitstag ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
(3) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Gebühren-bescheids entrichtet worden sind, größer als die Gebühr, die sich nach dem bekannt gegebenen Gebührenbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. Die Vorschriften über die Behandlung der Vorauszahlungen gelten entsprechend, wenn der Gebührenbescheid aufgehoben oder geändert wird.
(4) Die Gebühren für die Benutzung von Abfallsäcken und für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung eines Abfallgefäßes sowie Änderungen der Entleerungshäufigkeit, werden mit der Entstehung der Gebührenpflicht fällig.
(5) Die Gebühren nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung werden nachträglich durch schriftlichen Gebührenbescheid erhoben.
§ 6 Festsetzung von Vorauszahlungen für die regelmäßige Abfallbewirtschaftung
(1) Für die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen wird bei Restabfallgefäßen die Basisgebühr gemäß § 1 der Abfallgebührenhöhensatzung pro Kalenderjahr angesetzt.
(2) Für die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen wird bei Bioabfallgefäßen die Basisgebühr gemäß § 1 der Abfallgebührenhöhensatzung pro Kalenderjahr angesetzt.
(3) Bei einer unterjährigen erstmaligen Festsetzung von Vorauszahlungen werden die in Abs. 1 und 2 genannten Werte zeitanteilig, ermittelt auf volle Monate, angesetzt.
§ 7 Gebührenermäßigung
(1) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.
(2) Bei Betriebsstörungen größeren Umfanges, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben, kann die Mittelstadt St. Ingbert die Gebühren entsprechend ermäßigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(3) Die Mittelstadt St. Ingbert kann auf der Grundlage verschiedener Förderrichtlinien in bestimmten sozialen bzw. medizinisch indizierten Fällen Zuschüsse zu den Entsorgungskosten gewähren.
(4) Die Mittelstadt St. Ingbert ist berechtigt, in einzelnen, besonderen Härtefällen, abweichend von der Satzung die Gebühren zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung, frühestens zum 01. Januar 2016 in Kraft.
St. Ingbert,
Hans Wagner
Oberbürgermeister
Erläuterung
Am 23.06.2015 wurde der durch den Stadtrat endgültige Beschluss gefasst, dass die Stadt St. Ingbert ab 01.01.2016 die örtliche Abfallbewirtschaftung in eigener Regie übernehmen soll.
In den Stadtratssitzungen am 09.07. und 15.10.2015 wurden seitens der Verwaltung jeweils Zwischenberichte über den Stand der umfangreichen Arbeiten gegeben. In der Sitzung am 09.07.2015 wurde dabei beschlossen, dass die Abfallbewirtschaftung in St. Ingbert in Form eines Eigenbetriebes unter dem Namen Abfall-Bewirtschaftungs-Betrieb St. Ingbert (ABBS) geführt werden soll.
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes ABBS wurde in dieser Sitzung beschlossen und dem Landesverwaltungsamt vorgelegt. Das Landesverwaltungsamt hat Änderungsvorschläge, überwiegend aus redaktionellen Gründen unterbreitet und hat vorgeschlagen, den Stadtrat nochmals die endgültige Fassung beschließen zu lassen und danach öffentlich bekannt zu machen.
In der Stadtratssitzung am 15.10.2015 hat der Stadtrat grundsätzliche Beschlüsse für die Gebührenstruktur der Abfallgebührensatzung beschlossen. So wurde beschlossen, dass ab 2016 aus Gründen der Gebührengerechtigkeit und unter Beachtung der gebührenrechtlichen Grundsätze das Verwiegesystem auf die vierrädrigen Umleerbehälter und die Biotonne ausgedehnt werden soll. Gleichzeitig hat sich der Stadtrat für die Einführung einer Pauschalregelung hinsichtlich der Eichgrenze unter 5 kg ausgesprochen. Diesbezüglich hat die Verwaltung zwischenzeitlich die EDV-technischen Anpassungen der Abfallsoftware zur Erstellung der Abfallgebührenbescheide auf den Weg gebracht.
In der heutigen Stadtratssitzung sollen die erforderlichen Satzungen nach Vorberatung im zuständigen (Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss) endgültig beschlossen werden.
Weiterhin wurden die am 15.10.2015 vorgelegte Abfallwirtschaftssatzung und die Abfallgebührensatzung nochmals überarbeitet, ebenso der Wirtschaftsplan 2016, so dass im kommenden Stadtrat die endgültigen Fassungen verabschiedet werden können.
Die Abfallgebührensatzung mit den einzelnen Gebührensätzen muss ebenfalls noch beschlossen werden.
Alle Satzungen liegen als Anlage bei. Ebenso das Abfallwirtschaftskonzept der Stadt St. Ingbert, das laut Saarländischem Abfallgesetz von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu erstellen und dem Umweltministerium vorzulegen ist.
Das Abfallwirtschaftskonzept des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers soll die Situation der Abfallbewirtschaftung mit den Entsorgungs- und Recyclingstrukturen und die künftigen Prognosen in der Abfallbewirtschaftung beschreiben.
Die neue Gebührenstruktur hat im Vergleich zur bisherigen Veranlagung durch den Entsorgungsverband Saar (EVS) die Auswirkungen, dass das Verwiegesystem, das seit 2010 in St. Ingbert auch unter der Regie des EVS zugrunde lag, flächendeckend in allen Bereichen zur Anwendung kommen soll.
Dabei werden grundsätzlich eine Grundgebühr und eine Leistungsgebühr erhoben.
Die Restmüllgebühr liegt mit 0,34 € nur in einem geringen Umfang über den Leistungsgebühren beim EVS. Zu beachten ist dabei, dass der EVS ein jährliches Defizit in seinem Wirtschaftsplan aufweist und ab 2017 eine massive Gebührenerhöhung bei den Verwiegekommunen Losheim und St. Ingbert auf 0,48 € in der Leistungsgebühr und eine massive Erhöhung der vierrädrigen Umleerbehälter angekündigt hatte.
Da 25 % des St. Ingbert Müllaufkommens alleine aus 316 Umleerbehältern stammen, soll in diesem Bereich eine Gleichbehandlung erfolgen. Die Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit der vorrangigen Betrachtung der Abfallvermeidung, der Ressourcenschonung und der Sammlung von Wertstoffen sollten auch in diesem Bereich zur Anwendung kommen.
Im Bereich der Biotonne soll auch die Verwiegung wieder eingeführt werden, wie sie bereits 2011 unter der Regie des EVS erfolgt war. Festgestellt wurde, dass die Restmüllmengen in der Biotonne seit der Einführung einer Pauschalregelung beim EVS durch Fehleinfüllungen zugenommen haben. Durch die Verwiegung soll dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.
In der Abwicklung der Müllabfuhr in St. Ingbert wird sich nichts ändern, da die städtische Müllabfuhr weiterhin die Leerung der Müllgefäße vornehmen wird. Bisher ist die Abfuhr im Auftrag des EVS erfolgt. Ab 2016 erfolgt diese in eigener Regie.
Gleichzeitig sollte im Bereich des Wertstoffzentrums ab Jahresbeginn 2016 montags das Wertstoffzentrum geschlossen bleiben, um bessere Aufräum- und Sortiermöglichkeiten nach dem stark frequentierten Samstag zu bieten. Dadurch besteht an den verbleibenden Öffnungszeiten eher die Chance, 1 Person mehr zur besseren Kontrolle einzusetzen. Dies wird bei anderen Wertstoffhöfen im Saarland in ähnlicher Form auch praktiziert.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt, jetzt Stadtentwicklung, Umwelt und Werksausschuss, hat in seiner Sitzung am 24.11.2015 vorstehendem Beschlussvorschlag mit 10 Stimmen dafür, 4 Stimmen dagegen und 1 Enthaltung mehrheitlich zugestimmt.
Seitens des Werksausschusses wurde der Wunsch geäußert, die Formulierung bezüglich der Eichgrenzen-Regelung in der Gebührensatzung zu präzisieren und mit drei Berechnungsbeispielen zu verdeutlichen.
In § 4 der Satzung wurde die Formulierung in Bezug auf die Erhebung einer Leistungsgebühr bei Unterschreitung der Eichgrenze sprachlich präzisiert.
Die Änderungen in den Formulierungen sind in der aktuellen Abfallgebührensatzung (grau unterlegt) und die entfallenden Textpassagen gestrichen.
Anlagen:
Musterrechnungen Eichgrenzen-Regelung
Anlagen
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