Beschlussvorlage - VO/1421/15/1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung (ABGS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Eigenbetrieb Abwasser (EBA)
- Bearbeiter:
- Thomas Schöben
- Beteiligt:
- Eigenbetrieb Abwasser (EBA)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Ausschuss für Baumanagement und Werksausschuss
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Vorberatung
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(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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10.12.2015
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Beschlussvorschlag
Der nachfolgenden Änderungssatzung wird zugestimmt:
2. ÄNDERUNGSSATZUNG
DER SATZUNG DER MITTELSTADT ST. INGBERT ÜBER DIE ERHEBUNG VON BEITRÄGEN UND GEBÜHREN FÜR DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERANLAGE (ABWASSERBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG, ABGS)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), und der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S 2393), des § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326) sowie der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. I 2014 S. 2), hat der Stadtrat der Mittelstadt St. Ingbert in seiner Sitzung vom _____ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
DIE SATZUNG DER MITTELSTADT ST. INGBERT ÜBER DIE ERHEBUNG VON BEITRÄGEN UND GEBÜHREN FÜR DIE ÖFFENTLICHE ABWASSERANLAGE (ABWASSERBEITRAGS- UND GEBÜHRENSATZUNG, ABGS) vom 07.05.2013, wird wie folgt geändert:
- § 15 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage. Sie wird durch die Mittelstadt St. Ingbert jährlich erhoben. Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Für jeden Monat wird ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt."
- § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Änderungen, die die Bemessungsgrundlagen der Niederschlagswasser-gebühr beeinflussen, hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Mittelstadt St. Ingbert schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind der Mittelstadt St. Ingbert vorzulegen. Die Änderungen werden mit Beginn des Monats, der auf den Termin des Einganges der Änderungsanzeige bei der Mittelstadt St. Ingbert folgt, für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr wirksam."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens zum 01. Januar 2016 in Kraft.
St Ingbert,
Der Oberbürgermeister
Hans Wagner
Erläuterung
In der derzeit gültigen Fassung der ABGS sind für die Erhebung der Niederschlags-wassergebühr die Verhältnisse am 31. Dezember des auf die Veranlagung voran-gegangenen Kalenderjahres maßgebend. Dies bedeutet, dass Änderungen im Laufe des Jahres für den Gebührenzahler erst im darauffolgenden Jahr Berücksichtigung finden würden. Praktisch bedeutet dies nach der derzeit geltenden Satzung, dass die Entsiegelung einer Fläche (z. B. 100 qm) im Mai des Jahres erst im Januar des Folgejahres zu einer geänderten Niederschlagswassergebühr führt.
Dies entspricht nicht dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit und ist nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr auf dem Stand der heutigen Rechtsprechung.
Die geplanten Satzungsänderungen, wonach eine monatsgenaue Abrechnung der Niederschlagswassergebühren ermöglicht wird, sind daher zwingend notwendig.
Aus diesem Grunde müssen die Paragrafen 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 2 wie folgt neu gefasst werden:
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser entsteht, sobald das Grundstück direkt oder indirekt an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der Abwasseranlage des Grundstücks Schmutzwasser zugeführt wird. Die Gebührenpflicht endet, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird, die Zuführung von Abwasser endet oder die Hauskläranlage oder Grube außer Betrieb gesetzt wird.
(2) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Niederschlagswasser entsteht zum 1. Januar des auf die erstmalige Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage folgenden Jahres. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
(3) Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage. Sie wird durch die Mittelstadt St. Ingbert jährlich erhoben. Erhebungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Bei der erstmaligen Einleitung von Niederschlagswasser oder bei Änderung der angeschlossenen Grundstücksfläche innerhalb des Kalenderjahres wird die angeschlossene oder geänderte Grundstücksfläche vom ersten des folgenden Monats der Berechnung zugrunde gelegt. Für jeden Monat wird ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn im Laufe des Kalenderjahres eine Gebührenänderung eintritt.
§ 17
Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht, Zutrittsrecht auf Grundstücke
(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Mittelstadt St. Ingbert alle für die Errechnung der Abwassergebühren notwendigen Angaben und Auskünfte zu erteilen und diese auf Verlangen durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Insbesondere haben sie auf schriftliche oder öffentliche Anforderung innerhalb eines Monats die Berechnungsgrundlagen zur Niederschlagswassergebühr (bebaute und befestigte Flächen) unter Verwendung eventuell zugesandter Formblätter mitzuteilen und Angaben zu Regenwasserbewirtschaftungs- und Brauchwasseranlagen zu machen.
(2) Änderungen der bebauten oder der befestigten Flächen eines Grundstücks hat der Eigentümer innerhalb eines Monats der Mittelstadt Sankt Ingbert mitzuteilen; ebenso die Herstellung, Änderung oder Entfernung von Grundstücksentwässerungs-,Regenwasserbewirtschaftungs- oder Brauchwasseranlagen, Grundstücksklärein-richtungen oder Abwasserverwertungsanlagen.
(2) Änderungen, die die Bemessungsgrundlagen der Niederschlags-wassergebühr beeinflussen, hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung der Mittelstadt St. Ingbert schriftlich anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind der Mittelstadt St. Ingbert vorzulegen. Die Änderungen werden mit Beginn des Monats, der auf den Termin des Einganges der Änderungsanzeige bei der Mittelstadt St. Ingbert folgt, für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr wirksam.
(3) Kommt der Gebührenpflichtige seinen Mitteilungspflichten nach (1) und (2) nicht nach, ist die Mittelstadt St. Ingbert berechtigt, die Berechnungsgrundlagen auf seine Kosten zu schätzen. Die Kosten können pauschaliert werden. Ihre Höhe ergibt sich aus der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Stadt St. Ingbert in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Den Vertretern der Mittelstadt St. Ingbert ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen sowie zur Feststellung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung ungehinderter Zutritt zu dem Grundstück sowie zu allen Anlageteilen auf dem Grundstück zu gewähren.
Zu diesem Zweck müssen auch die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.
Vertreter der Mittelstadt St. Ingbert im Sinne des Satzes 1 sind:
(a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt,
(b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dritten (z. B. Versorgungsunternehmen, Ingenieurbüros), die auftragsgemäß für die Stadt in diesen Angelegenheiten tätig sind.
Der Ausschuss für Baumanagement, jetzt Ausschuss für Baumanagement und Werksausschuss, hat in seiner Sitzung am 19.11.2015 dem vorstehenden Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.
