Beschlussvorlage - VO/1437/15/1
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Marktordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Ordnung (3)
- Bearbeiter:
- Christoph Scheurer
- Beteiligt:
- Bürgerservice und Ordnung (3)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschlussart | NA |
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●
(nicht gesetzt)
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Haupt- und Personalausschuss
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Vorberatung
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●
(nicht gesetzt)
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Stadtrat
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Entscheidung
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10.12.2015
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Beschlussvorschlag
Der nachstehenden Neufassung der Marktordnung wird zugestimmt:
Marktordnung für die Stadt St. Ingbert
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2015 (Amtsbl. S. 376) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom ………… folgende Marktordnung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abhalten von Märkten
(1) Die Stadt St. Ingbert hält zur Förderung des Wohls der Einwohner/innen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Märkte ab. Als Märkte im Sinne dieser Marktordnung gelten Wochenmärkte, Jahrmärkte (Krammärkte) und Volksfeste. Sie sind eine öffentliche Einrichtung und für die Marktbeschicker/innen gebührenpflichtig.
(2) Die Ausgestaltung des Marktbenutzungsverhältnisses erfolgt durch privatrechtlichen Vertrag.
(3) Die Märkte finden auf den jeweils in dieser Marktordnung näher bezeichneten Plätzen statt.
(4) Aus wichtigen Gründen können die Märkte auf andere Plätze verlegt werden.
(5) Der Gemeingebrauch an den öffentlichen Verkehrsflächen wird je nach Bedarf beschränkt.
§ 2 Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht über alle Märkte im Sinne dieser Marktordnung wird durch die Stadtverwaltung ausgeübt. Alle Marktteilnehmer/innen (Marktbeschicker/innen und Marktbesucher/innen) haben den Anordnungen der Marktaufsicht zu folgen. Marktteilnehmer/innen, die sich den Anordnungen widersetzen, können von dem Marktbereich verwiesen werden.
(2) Wer gegen die Marktordnung oder vertragliche Vereinbarungen verstößt, kann von der Marktaufsicht durch schriftlichen Bescheid befristet oder unbefristet von der Teilnahme an den Märkten ausgeschlossen werden.
§ 3 Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
(1) Marktteilnehmer/innen haben darauf zu achten, dass jede Verunreinigung des Marktbereiches und der angrenzenden Straßen und Anlagen vermieden wird.
(2) Es ist verboten:
a) das Feilbieten von Waren im Umhertragen oder Umherfahren,
b) das ungebührliche Anpreisen von Waren,
c) das Rauchen in Verkaufsständen, in denen leicht brennbare Stoffe vorhanden sind und in Verkaufsständen, an welchen Lebensmittel feilgeboten werden.
(3) Mit Ausnahme von Gepäckrollern, Kinderwagen und Krankenfahrstühlen dürfen keine fahrbaren Transportmittel in den Marktbereich mitgenommen werden. Fahrräder sind zu schieben.
(4) Die Standplätze und Verkaufsstände sind von den Inhaber/innen stets sauber zu halten. Abfälle, Verpackungsmaterialien und Verunreinigungen sind nach Veranstaltungsende selbständig zu beseitigen.
§ 4 Gebühren
(1) Für die Benutzung eines Standplatzes sind die in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Marktplätze der Mittelstadt St. Ingbert (Marktgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(2) In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 sowie 11 Abs. 2 und 3 besteht kein Anspruch auf Erstattung der Standgebühren.
§ 5 Versorgung
Die Anschlüsse für Wasser und Elektrizität werden von den Stadtwerken St. Ingbert zur Verfügung gestellt. Ihre Inanspruchnahme unterliegt deren Vertragsbedingungen. Der Betrieb von kraftstoffbetriebenen Stromerzeugern ist nicht zugelassen.
§ 6 Abwasserentsorgung
Abwasser muss unmittelbar der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Mittelstadt St. Ingbert vom 25.02.1992 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
II. Wochenmärkte
§ 7 Marktfläche, Markttage, Marktzeiten
(1) Der Wochenmarkt in St. Ingbert-Mitte findet auf dem Marktplatz auf dem hierfür vorgesehenen Teilbereich statt. Die Stadt kann aus gebotenen Gründen den Wochenmarkt auf andere geeignete Plätze verlegen. Die Bekanntgabe der Verlegung hat jeweils spätestens am letzten Markttag vor der Verlegung zu erfolgen.
(2) Der Wochenmarkt in St. Ingbert-Mitte findet mittwochs und samstags statt. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Wochenmarkt auf den vorhergehenden Werktag verlegt.
(3) Der Handel auf den Wochenmärkten dauert von 7.00 bis 13.00 Uhr.
§ 8 Marktgegenstände
(1) Folgende Gegenstände dürfen auf dem Wochenmarkt feilgeboten und verkauft werden:
a) Lebensmittel im Sinne des § 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 03.06.2013 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisses, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig,
b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei,
c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Andere als die vorstehend aufgeführten Marktwaren dürfen nicht ausgelegt, feilgeboten oder verkauft werden.
§ 9 Feilhalten von Lebensmitteln
(1) Unbeschadet der einschlägigen lebensmittelrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften des EU-,Bundes- und Landesrechtes sind Lebensmittel sauber und hygienisch einwandfrei aufzubewahren und vor jeder nachteiligen Beeinflussung zu schützen.
(2) Auf Wochenmärkten ist verboten:
a) das Mitführen von Hunden
b) das Schlachten und Ausnehmen von Tieren.
(3) Lebensmittel sind auf Tischen oder in Kisten, mindestens 70 cm über dem Boden, auszustellen oder zu lagern. Sie dürfen nur von sauberen Unterlagen verkauft werden.
(4) Es gelten die Vorschriften der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung – TierLMHV) vom 08.08.2007 (BGBl. I S. 1828) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Personen, die beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln auf dem Wochenmarkt tätig sind, müssen frei sein von ansteckenden Krankheiten. Bei begründetem Krankheitsverdacht kann die Marktaufsicht den Marktbeschicker vorübergehend bis zur Klärung der Sachlage durch das Gesundheitsamt von der Teilnahme am Wochenmarkt ausschließen. § 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 10 Preisauszeichnung und Verkauf
(1) Jede angebotene Ware ist mit einem Preisschild zu versehen. Das Preisschild muß in deutlich lesbarer Schrift den Stück- oder Kilopreis bzw. Grammpreis sowie die Gütebezeichnung ausweisen.
(2) Die Maße und Waagen sind so aufzustellen, dass die Käufer/innen das Messen und Wiegen der Ware beobachten können. Waagen müssen geeicht sein. Die Eichsiegel müssen für die Käufer/innen deutlich sichtbar sein.
§ 11 Standplätze
(1) Anträge auf Zulassung sind schriftlich oder mündlich bis spätestens einen Tag vor dem Markttag bei der Stadtverwaltung einzureichen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Firma bzw. Firmenbezeichnung des Bewerbers mit ständiger Anschrift, Telefonnummer und Fax
b) Art und Bezeichnung des Geschäftes
c) Ausmaße des Geschäftes
d) die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse
e) das zum Verkauf vorgesehene Warensortiment.
(2) Die Standplätze werden von der Marktaufsicht im Rahmen des zur Verfügung stehenden Platzes nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Kriterien
a) Ausgewogenheit des Marktes
b) Attraktivität des Warenangebotes
c) Bekanntheit und Bewährtheit des Beschickers oder der Beschickerin
vergeben.
(3) Ein Anspruch auf Vergabe eines bestimmten Platzes besteht nicht. Die Vergabe erfolgt in stets widerruflicher Weise. Der Widerruf kann insbesondere bei Verstößen gegen diese Marktordnung erfolgen. Standplätze, die bis Beginn des Marktes nicht benutzt oder vor Marktende verlassen werden, können von der Marktaufsicht für den Markttag anderweitig vergeben werden.
(4) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Wird der zugewiesene Standplatz nicht in vollem Umfang genutzt, kann die Marktaufsicht die Räumung des nicht genutzten Platzteiles verlangen und diesen Teil des Platzes für die Dauer der Marktzeit anderweitig vergeben.
§ 12 Auf- und Abbau
(1) Der Aufbau der Verkaufsstände und Verkaufsbuden muss bis Marktbeginn erfolgen.
(2) Die Verkaufsstände sind so aufzubauen, dass der Marktverkehr nicht behindert wird und die Marktteilnehmer/innen nicht gefährdet werden. Die Überdachungen dürfen nicht mehr als 1 m über die Standgrenze hinausreichen und müssen mindestens 2,25 m vom Boden entfernt sein.
(3) Zum Verkauf darf jeweils nur die Standvorderseite benutzt werden. Das Aus- und Einpacken sowie das Lagern der Ware haben auf dem zugewiesenen Standplatz zu erfolgen.
(4) Standinhaber/innen müssen an ihrem Stand eine Tafel mit Familienname, Vorname und Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anbringen.
(5) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauweise bestimmungsgemäß dem Feilbieten und Verkauf von Waren dienen, können als Verkaufsstände zugelassen werden. Das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht solchermaßen zugelassen sind, ist im Marktbereich verboten. Sofern der Charakter des Marktes es zulässt, sind Ausnahmen möglich. Die Zu- und Abfuhr von Marktwaren durch Kraftfahrzeuge während der Marktzeit ist so einzurichten, dass der Marktverkehr nicht gestört wird.
(6) Eine Stunde nach Marktende müssen sämtliche Verkaufsstände abgebaut und der Marktbereich geräumt sein. Im Falle des Verzuges erfolgt die Räumung auf Kosten des säumigen Standinhabers oder der säumigen Standinhaberin durch die Stadt St. Ingbert.
(7) Der/Die Standinhaber/in haftet gegenüber der Stadt St. Ingbert für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten bzw. Vertretern verursachten Personen- oder Sachschäden.
III. Jahrmärkte (Krammärkte)
§ 13 Marktfläche, Markttage, Marktzeiten
(1) Jahrmärkte finden nach folgenden Maßgaben statt:
a) Lichtmessmarkt am Montag nach Maria Lichtmess,
falls Lichtmess auf Montag fällt, dann an diesem Tag,
b) Ostermarkt am Montag nach Palmsonntag,
c) Johannismarkt am Montag nach Vitus (15. Juni) oder an Vitus selbst,
wenn dieser Tag auf Montag fällt,
d) Kirmesmarkt am 2. Sonntag im Oktober und dem darauffolgenden Montag
(2) Die Märkte nach Abs. 1 a) bis c) finden in der Fußgängerzone statt. Der Markt nach Abs. 1 d) findet in der Fußgängerzone und in der Kaiserstraße Abschnitt Neue Bahnhofstraße bis Rickertstraße bzw. in der Rickertstraße Abschnitt Kaiserstraße bis Poststraße statt.
(3) Die Jahrmärkte dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sonntags von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 14 Marktgegenstände
(1) Auf den Jahrmärkten ist der Handel mit Waren aller Art zugelassen, soweit er nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verboten oder eingeschränkt ist.
(2) Im Übrigen gelten für die Jahrmärkte die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 über die Wochenmärkte mit Ausnahme des § 9 Abs. 2a) entsprechend. § 11 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass Anträge grundsätzlich bis spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Jahrmarkt schriftlich einzureichen sind.
IV. Volksfeste
(Kirmessen, Frühjahrs- und Patronatsfeste)
§ 15 Festfläche, Festtage, Festzeiten
(1) Volksfeste in St. Ingbert finden nach folgenden Maßgaben statt:
a) Kirmessen in Mitte und den Ortsteilen
aa) Kirmes in St. Ingbert-Mitte von Samstag bis Dienstag um den 2. Sonntag im Oktober auf dem Marktplatz, dem Parkplatz hinter dem Rathaus, sowie auf dem Gelände zwischen Feuerwehr und Ingobertushalle
Die Nachkirmes findet vom darauffolgenden Freitag bis Sonntag auf dem Marktplatz statt
bb) Kirmes in Rohrbach von Samstag bis Montag um den Sonntag nach dem 21. September
cc) Kirmes in Hassel von Freitag bis Montag um den 3. Sonntag im August, jedoch eine Woche später, wenn der 3. Sonntag auf den 15. August fällt, auf dem Marktplatz
dd) Kirmes in Rentrisch von Freitag bis Sonntag um den 2. Sonntag im Juli auf dem Platz beim Sportplatz Rentrisch
ee) Kirmes in Oberwürzbach von Samstag bis Montag um den 3. Sonntag im Juli auf dem Platz bei der Oberwürzbachhalle .
b) Frühlingsfest in St. Ingbert-Mitte nach jährlich neuer Festlegung auf dem Marktplatz.
c) Maimesse in St. Ingbert-Hassel von Samstag bis Montag um den 3. Sonntag im Mai, jedoch eine Woche später, wenn der 3. Sonntag auf Pfingsten fällt, auf dem Marktplatz in Hassel.
(2) Auf den Volksfesten ist der Handel von 12.00 bis 23.00 Uhr gestattet.
§ 16 Marktgegenstände
(1) Auf Volksfesten dürfen selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller/in oder nach Schausteller/innenart ausgeübt und Waren feilgeboten werden, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art feilgeboten werden.
(2) Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist nach Maßgabe des Gaststättengesetzes zulässig.
§ 17 Anträge auf Zulassung
(1) Anträge auf Zulassung sind schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen.
a) für die Kirmes in St. Ingbert-Mitte und das Frühlingsfest in St. Ingbert- Mitte bis zum 31.12. des Vorjahres
b) für alle übrigen Veranstaltungen im Sinne des § 15 bis spätestens drei Monate vor der Veranstaltung.
(2) Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Zunamen, Firma bzw. Firmenbezeichnung des Bewerbers mit ständiger Anschrift, Telefonnummer und Fax, Gewerbesitz
b) Beschreibung des Geschäftes mit Anzahl der mitgeführten Wohn-, Geräte- und Packwagen sowie Zugmaschinen, des Waren- und Leistungsangebotes und ggfs. des Programms
c) ein aktuelles Lichtbild des Geschäftes
d) Ausmaße des Geschäftes
e) die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse
f) das zum Verkauf vorgesehene Warensortiment
g) behördliche Erlaubnisse (z.B. Reisegewerbekarte ,TÜV-Bescheinigung)
h) den Nachweis einer Haftpflichtversicherung bei versicherungspflichtigen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die die Haftpflichtverordnung (Schaustellerhaftpflichtverordnung – SchauHV) vom 17.12.1984 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Anträge, bei denen nach ihrem Eingang Änderungen bezüglich der Geschäftsart oder der Eigentumsverhältnisses eintreten, werden nicht berücksichtigt.
§ 18 Vergabe
(1) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Bewerber/innen zu den Veranstaltungen trifft die Stadtverwaltung durch schriftlichen Verwaltungsakt.
Ein begünstigender Verwaltungsakt nach Satz 1 ist Wirksamkeitsvoraussetzung des abzuschließenden Vertrages nach § 1 Abs. 2 dieser Vorschrift.
Es werden nur Veranstalter/innen zugelassen, die die Antragsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 erfüllt haben.
(2) Die Veranstaltungen dienen der Unterhaltung der Besucher/innen. Es ist daher vorrangiges Ziel, ein attraktives und ausgewogenes Angebot zu gewährleisten.
Die Auswahl unter den Bewerbern richtet sich nach
a) der Art des Geschäftes und dem Waren- und Leistungsangebot
b) der Attraktivität des Geschäftes
c) dem zur Verfügung stehenden Platz
wobei das traditionelle Bild des Marktes hinsichtlich der äußeren Erscheinung der Betriebe und der gewachsenen Beziehung zwischen Beschicker/innen und Besucher/innen zu erhalten ist.
(3) Die Stadtverwaltung kann Bewerber/innen durch Bescheid nach Abs. 1 von einer Veranstaltung ausschließen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Solche Gründe liegen insbesondere vor,
a) wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht
b) es zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes erforderlich ist, gleichartige Angebote zu begrenzen
c) das Angebot anderer Bewerber/innen die Vielfältigkeit des Marktes erhöht oder ein attraktiveres Gesamtbild ergibt
(4) Bei konkurrierenden Bewerber/innen mit ähnlichem Angebot richtet sich die Auswahl nach folgenden Auswahlkriterien:
a) der Vielfalt und Qualität des Angebotes
b) der Attraktivität des Betriebes unter Berücksichtigung des Standes der Technik, des Erscheinungsbildes, der Größe, der Bemalung, der Beleuchtung und des Pflegezustandes
c) dem Bekanntheitsgrad
d) der Bewährtheit.
(5) Die Auswahlentscheidung wird im Rahmen eines Punktesystems getroffen, wobei die in Absatz 4 a) bis d) genannten Kriterien einschließlich der Unterpunkte in lit. b) jeweils zwischen 0 bis 10 Punkte bewertet werden. Die Zulassung erhält der Punktbeste. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
§ 19 Auf- und Abbau
(1) Mit dem Aufbau der Geschäfte darf frühestens drei Tage vor dem Volksfest begonnen werden. Während des Volksfestes dürfen im Festbereich und im angrenzenden Bereich keine Wohn-, Versorgungs-, Pack- und Gerätewagen abgestellt werden. In begründeten Fällen kann die Marktaufsicht Ausnahmen zulassen. Der Aufbau muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung abgeschlossen sein. Die Vorschriften der Landesbauordnung des Saarlandes vom 18.02.2004 (Amtsbl. S. 822) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere über die Genehmigung fliegender Bauten, finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Marktplatz und die sonstigen zugewiesenen Stellplätze müssen spätestens 48 Stunden nach Ende der Veranstaltung vollständig geräumt und in ihren ursprünglichen Zustand versetzt sein.
§ 20 Widerruf
(1) Erfolgt bei fliegenden Bauten keine Abnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt St. Ingbert oder wird die Aufstellung oder der Gebrauch fliegender Bauten durch die untere Bauaufsichtsbehörde untersagt, ist der Zulassungsbescheid nach § 19 zu widerrufen.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung auch in folgenden Fällen widerrufen werden:
a) bei Änderung der Geschäftsart
b) bei Änderung der Eigentumsverhältnisse
c) bei Änderung der Ausmaße des Geschäftes
d) bei Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Bestimmungen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 oder Abs. 2 hat der Betreiber keinen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits gezahlten Standgebühr.
§ 21 Betrieb von Lautsprecheranlagen
An den Festtagen wird gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten vom 10.07.2003 (Amtsbl. S. 1642) der Betrieb von Lautsprecheranlagen in der Zeit von 13.00 bis 23.00 Uhr erlaubt. Im Übrigen gelten das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 15.03.1974 (BGBl. I S. 1740) sowie die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) in den jeweils geltenden Fassungen. .
V. Schlussbestimmungen
§ 22 Sonstige Vorschriften
Die Einhaltung sonstiger einschlägiger Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, der Unfallverhütungsvorschriften, der Gewerbeordnung, des Infektionsschutzgesetzes, des allgemeinen Polizeirechts, der Lebensmittelgesetze und Lebensmittelhygieneverordnungen, der Verordnung über Preisangaben und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft bleiben von dieser Marktordnung unberührt.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere
a) entgegen § 2 Abs. 1 S. 2 den Anordnungen der Marktaufsicht keine Folge leistet
b) entgegen § 3 Abs. 1 den Marktbereich und die angrenzenden Straßen verunreinigt
c) entgegen § 3 Abs. 2 lit. a Waren im Umhertragen oder Umherfahren feilbietet, entgegen § 3 Abs. 2 lit. b Waren ungebührlich anpreist oder entgegen § 3 Abs. 2 lit. c in Verkaufsständen, in denen leicht brennbare Materialien vorhanden sind und in Verkaufsständen, an welchen Lebensmittel feilgeboten werden, raucht
d) entgegen § 3 Abs. 3 S. 1 fahrbare Transportmittel mit in den Marktbereich bringt oder entgegen § 3 Abs. 3 S. 2 Fahrräder nicht schiebt
e) entgegen § 3 Abs. 4 S. 1 den Standplatz und den Verkaufsstand nicht sauber hält oder entgegen § 3 Abs. 4 S. 2 Abfälle, Verpackungsmaterialien und Verunreinigungen nach Veranstaltungsende nicht selbständig beseitigt
f) entgegen § 5 S. 3 kraftstoffbetriebene Stromerzeuger betreibt
g) entgegen § 6 Abwasser nicht unmittelbar der öffentlichen Kanalisation zuleitet
h) die in den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2 oder 21 S. 1 genannten Zeiten nicht einhält
i) entgegen § 8 Abs. 2 nicht zugelassene Waren auslegt, feilbietet oder verkauft
j) entgegen § 9 Abs. 1 Lebensmittel nicht hygienisch einwandfrei aufbewahrt oder nicht vor nachteiligen Beeinflussungen schützt
k) entgegen § 9 Abs. 2 lit. a Hunde mitführt oder entgegen § 9 Abs. 2 lit. b Tiere ausnimmt oder schlachtet
l) entgegen § 9 Abs. 3 Lebensmittel auf Tischen oder Kisten ausstellt oder lagert, die nicht mindestens 70 cm vom Boden entfernt sind
m) entgegen § 10 Abs. 1 Waren nicht mit einem deutlich lesbaren Preisschild versieht, auf dem Stück- und Kilo- bzw. Grammpreis sowie Gütebezeichnung angegeben sind
n) entgegen § 10 Abs. 2 die Maße und Waagen nicht so aufstellt, dass der/die Käufer/in das Messen und Wiegen beobachten kann oder nicht geeichte Waagen verwendet oder das Eichsiegel nicht deutlich erkennbar ist
o) die in den §§ 12 Abs. 1, Abs. 6 oder 19 Abs. 2 angegebenen Auf- und Abbauzeiten nicht einhält
p) entgegen §§ 12 Abs. 2 S. 1 oder § 1 Abs. 5 S. 4 den Marktverkehr behindert oder stört oder Marktteilnehmer/innen gefährdet
q) die in § 12 Abs. 2 S. 2 angegebenen Grenzen nicht einhält
r) entgegen §§ 12 Abs. 5 S. 2 oder 19 Abs. 1 S. 2 nicht zugelassene Fahrzeuge im Marktbereich abstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1000 EURO geahndet werden.
§ 24 Haftungsausschluss
(1) Die Teilnahme an den Märkten geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt St. Ingbert haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes ihrer Bediensteten.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Marktordnung für die Stadt St. Ingbert vom 20.12.1976 außer Kraft.
St. Ingbert, den ……..
Hans Wagner
Oberbürgermeister
Erläuterung
Die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Marktordnung ist in vielerlei Hinsicht nicht mehr aktuell und von daher dringend überarbeitungsbedürftig. Nicht zuletzt hat der Stadtrat in seiner Sondersitzung am 7. Oktober 2015, in der in Folge einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes Saarlouis über die Zulassung eines Autoscooter-Betriebes für die St. Ingberter Kirmes 2015 zu befinden war, die Verwaltung mit einer Anpassung der Marktordnung beauftragt.
Die Verwaltung hat die im Beschlussvorschlag abgedruckte Neufassung der Marktordnung erarbeitet. Zu den Änderungen gegenüber der als Anlage beigefügten alten Fassung ergeht im Einzelnen folgende Stellungnahme:
Zu § 1 Abs. 1
Die Regelung stellt klar, dass es sich bei den Märkten um öffentliche Einrichtungen handelt. Im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes bzw. Artikel der Saarländischen Verfassung ergibt sich dadurch für die Marktbeschicker/innen und Schausteller/innen ein Zulassungsanspruch.
Alternativ wäre eine gewerberechtliche Festsetzung der Märkte und Volksfeste nach § 69 der Gewerbeordnung denkbar. Dies würde einen unmittelbaren gesetzlichen Zulassungsanspruch eröffnen. Die Verwaltung hat davon Abstand genommen, weil das für eine Festsetzung vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren (u.a. IHK, Gewerbeaufsichtsamt, Gesundheitsamt, Veterinäramt) sehr zeitaufwändig ist, so dass eine neue Marktordnung unter Berücksichtigung der notwendigen Vorlaufzeit wohl nicht mehr rechtzeitig vor den im Frühjahr 2016 stattfindenden Kirmesveranstaltungen verabschiedet werden könnte.
Zu § 1 Abs. 2
Die privatrechtliche Vertragsausgestaltung dient der Rechtssicherheit in Bezug auf die Teilnahme am jeweiligen Markt.
Zu § 1 Abs. 3 bis Abs. 5
Entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form dem § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 1 Abs. 2 a.F.
Zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2
Entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form dem § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 a.F.
Zu § 3 Abs. 1
Entspricht in redaktionell überarbeiteter Form dem § 3 Abs. 1 a.F.
Zu § 3 Abs. 2
Entspricht mit Ausnahme der lit. c) und d), die als Spezialregelung in § 9 Abs. 2 aufgenommen wurden, in redaktionell überarbeiteter Form dem § 3 Abs. 2 a.F.
Zu § 3 Abs. 3
Ergänzung des § 3 Abs. 3 Satz 1 a.F. um den Begriff „Krankenfahrstühle“, Wegfall des Satzes 2 a.F., stattdessen Neuaufnahme eines Fahrradschiebegebotes.
Zu § 3 Abs. 4
Übernahme des § 10 Abs. 3 a.F. aus systematischen Gründen (Allgemeine Vorschrift).
Zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2
Entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form dem § 4 Abs. 1 und Abs. 2 a.F.
Zu § 5
Neuaufnahme einer Regelung über die Wasser- und Stromversorgung.
Zu § 6
Neuaufnahme einer Regelung über die Abwasserentsorgung.
Zu § 7 Abs.1 bis 3
Entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form dem § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 a.F. Die in Abs. 3 Satz 2 a.F vorgesehene Festlegung eines späteren Handelsbeginns im Winterhalbjahr wurde für entbehrlich erachtet.
Zu § 8 Abs. 1
Aktualisierung und Anpassung des Textes an die Formulierung in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbeordnung.
Zu § 8 Abs. 2
Entspricht dem § 6 Abs. 2 a.F.
Zu § 9 Abs. 1
Entspricht in redaktionell überarbeiteter Form dem § 7 Abs. 1 a.F. Der Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt auch die die Regelungen in § 7 Abs. 2 und 4 a.F.
Zu § 9 Abs. 2
Übernahme des § 3 Abs. 2 c) und d) 3 a.F. aus systematischen Gründen (Spezialvorschrift für Wochenmärkte).
Zu § 9 Abs. 3
Konkretisierung der allgemein gehaltenen Bestimmung in § 9 Abs. 1.
Zu § 9 Abs. 4
Verweis ersetzt den § 7 Abs. 3 a.F.
Zu § 9 Abs. 5
Neuaufnahme einer Regelung über die Verfahrensweise beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
Zu § 10 Abs. 1 und 2
Entsprechen dem § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 a.F. Ergänzende Klarstellung in Bezug auf die Eichung im neuen Satz 2 und 3.
Zu § 11 Abs. 1 bis 4
Neuregelung des Zulassungsverfahrens für die Wochenmarktbeschicker/innen mit Antragsvoraussetzungen, Vergabekriterien und Widerrufsmöglichkeit. § 11 Abs. 3 Satz 1 und 4 und § 11 Abs. 4 entsprechen in redaktionell überarbeiteter Form dem § 9 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 a.F.
Zu § 12 Abs. 1 bis 6
Entspricht - teilweise in redaktioneller überarbeiteter Form - dem § 10 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7 a.F. Hinsichtlich § 10 Abs. 3 a.F.: vgl. Erläuterungen zu § 3 Abs. 4.
Zu § 12 Abs. 7
Neuaufnahme einer haftungsrechtlichen Bestimmung.
Zu § 13 Abs. 1 bis 3
Entspricht in aktualisierter Form (Marktdauer des Kirmesmarktes in St. Ingbert-Mitte, Marktflächen sowie Marktzeiten an Sonntagen) dem § 11 Abs. 1 bis 3 a.F.
Zu § 14 Abs. 1
Entspricht § 12 Abs. 1 a.F.
Zu § 14 Abs. 2
Entspricht in aktualisierter Form (Mitführen von Hunden erlaubt, Antragstellung ausschließlich schriftlich unter Wahrung einer Zweitagesfrist) § 12 Abs. 2 a.F.
Zu § 15 Abs. 1
Entspricht in aktualisierter Form (Festzeiten, Festflächen, Wegfall Johannisfest in Rohrbach, Ausweichtermin für die Maimesse in St. Ingbert-Hassel, neuer Termin in St. Ingbert-Rentrisch) dem § 13 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 2 a.F.
Zu § 15 Abs. 2
Entspricht in aktualisierter Form (Verlängerung der Handelszeit um eine Stunde) § 16 Abs. 1 a.F.
Zu § 16 Abs. 1
Anpassung des Textes an die Formulierung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 60b Abs.1 der Gewerbeordnung.
Zu § 16 Abs. 2
Entspricht in redaktionell überarbeiteter Form § 14 Abs. 3 a.F.
Zu § 17 Abs. 1 bis 3
Neuregelung des Zulassungsverfahrens mit Antragsvoraussetzungen.
Zu § 18 Abs. 1 bis 5
Neuregelung des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und in Ansehung des Stadtratsbeschlusses vom 07.10.2015 über die Zulassung eines Auto-Scooter-Betriebes für die St. Ingberter Kirmes. Wegen der Vergabekriterien wird auf die Erläuterungen in der Einladung zu der o.a. Stadtratssitzung verwiesen.
Zu § 19 Abs. 1 und 2
Entspricht in redaktionell überarbeiteter Form § 15 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 a.F.
Zu § 20 Abs. 1 bis 3
Neuaufnahme einer Regelung über Widerrufsmöglichkeiten bei gravierenden Pflichtverstößen.
Zu § 21
Entspricht in aktualisierter Form (Verweis auf einschlägige rechtliche Bestimmungen, analog § 15 Abs. 2 Verlängerung der Lautsprecheranlagenbetriebszeit um eine Stunde) § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 a.F.
Zu § 22
Neuaufnahme einer Generalverweisungsklausel.
Zu § 23
Neuaufnahme eines Tatbestandskataloges für Ordnungswidrigkeiten als rechtliche Grundlage für die Ahndung von Fehlverhalten.
Zu § 24
Neuaufnahme einer Haftungsausschlussklausel.
Zu § 25
Regelung über das In- bzw. Außerkrafttreten.
Zu der in der Stadtratssitzung am 07.10.2015 aufgeworfenen Frage, ob gegebenenfalls weitere Veranstaltungen existieren, bei denen ein Delegationsbeschluss gemäß § 18 Abs. 1 der Marktordnung sinnvoll wäre, teilt die Verwaltung mit, dass die Marktordnung ausschließlich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wochen- und Krammarktbeschicker/innen sowie Schausteller/innen regelt. Nicht erfasst davon sind Dorffeste, Weihnachtsmärkte und sonstige Veranstaltungen, die auf örtlicher Ebene bzw. durch die Stadtmarketing GmbH organisiert werden. Des Weiteren wurde die Organisation und Durchführung des Ingobertusfestes der Abteilung Kultur übertragen.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 19.11.2015 der im Beschlussvorschlag abgedruckten Neufassung der Marktordnung einstimmig zugestimmt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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