Beschlussvorlage - 2026/2445 BV

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Verfahrensrichtlinie der Mittelstadt St. Ingbert zur Gewährung einer Zuwendung zur Windelentsorgung wird zugestimmt.

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Erläuterung

Der Zuschuss zur Windelentsorgung soll im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung neu geregelt werden. Die Anpassung dient der Verwaltungsvereinfachung, der besseren Planbarkeit für Antragstellende sowie der Reduzierung von wiederkehrenden Antragsverfahren. Gleichzeitig werden die Anspruchsvoraussetzungen klar definiert. Die in der Anlage beigefügte Verfahrensrichtlinie wurde erstellt.

 

Bisherige Regelung:

 

Zuschuss Windelentsorgung bei Kleinkindern

 

Eltern erhalten für ihre Kleinkinder für die ersten beiden Lebensjahre auf Antrag einen Zuschuss zur Windelentsorgung in Höhe von pauschal 102,-- Euro je Jahr, demnach insgesamt 204,-- Euro für zwei Jahre.

Bei der bisherigen Antragstellung war es unrelevant wann der Antrag gestellt wurde, eine Antragsfrist war nicht festgelegt. Der Zuschuss wurde ab Vollendung des 2. Lebensjahres nachträglich für die vergangenen beiden Jahren Pauschal ausgezahlt.

 

Zuschuss Windelentsorgung bei Inkontinenz

 

Der Zuschuss bei Inkontinenz wird erst ab dem Monat der Antragstellung berechnet und ebenfalls nachträglich, nach Vorlage der Jahresverbrauchsabrechnung der Müllgebühren, ausgezahlt. Zur Ermittlung des Anspruches ist eine aufwendige Berechnung notwendig, da die durch die Inkontinenz entstandenen erhöhten Müllgebühren ermittelt werden müssen. Nach Feststellung der Merkosten wird ein Zuschuss von maximal 5,-- Euro je Anspruchsmonat, somit maximal 60,-- Euro pro Jahr, ausgezahlt. Ein Antrag ist jährlich zu stellen.

 

 

 

Im Rahmen der Digitalisierung der Zuschüsse sollen die Verfahren vereinfacht und die Anspruchsvoraussetzungen klar definiert werden.

 

Zuschuss Windelentsorgung Kleinkinder:

 

In letzter Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass auch Eltern für ihre Kinder die bereits 3 oder sogar 5 Jahre alt sind, einen Antrag auf Zuschuss zur Windelentsorgung stellen. Da keine Antragsfrist festgelegt ist, müssen diese auch bearbeitet und bei Vorlage der Anspruchsvoraussetzungen bewilligt werden. Ein Antrag ist deshalb künftig bis zum Ablauf des Anspruchszeitraumes bei uns zu stellen; d.h. bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Der Zuschuss wird innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit nach Antragsstellung in voller Höhe für die beiden Jahre ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den vollen Zeitraum erfüllt sind. Die Zuschusshöhe bleibt gleich.

Ein Anspruch besteht nur, wenn das Kind bei Antragsstellung in St. Ingbert lebt und mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bisher wurde hier die Meldepflicht des Sorgeberechtigten Elternteils berücksichtigt, was ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand bedeutete.

 

Zuschuss Windelentsorgung Inkontinenz

 

Ein Anspruch besteht wie bisher ab Antragsstellung. Es wird eine Pauschale in Höhe von monatlich 5,-- Euro gezahlt; demnach 60,-- Euro je Jahr. Eine erneute, jährliche Antragstellung ist nicht notwendig. Nach Prüfung der Gültigkeit des vorgelegten Attestes und nach Abfrage beim Einwohnermeldeamt wird die Pauschale jährlich ausgezahlt.

Personen, die in Pflegeheimen oder ähnliche Einrichtungen wohnen, sind von der Zuwendung ausgeschlossen.

 

Bei beiden Zuschussarten dürfen die Antragsteller nicht im Leistungsbezug stehen. Bisher mussten hierüber keine Angaben gemacht werden, so dass jeder St. Ingberter Einwohner den Antrag stellen konnte.

Die Abfallgebühren von Sozialleistungsempfängern werden vollständig aus öffentlichen Mitteln im Rahmen der Kosten der Unterkunft finanziert. Es entstehen keine finanziellen Nachteile bei der Entsorgung von Windeln, die durch einen Windelbonus ausgeglichen werden müssen. Gleiches gilt bei Anträgen die für Pflegekinder gestellt werden. Durch die vom Jugendamt gezahlte Sachkostenpauschale als Bestandteil des Pflegegeldes, werden die Kosten der Müllentsorgung abgedeckt.

 

Aus Sicht der Digitalisierung sind beide bislang praktizierten Verfahren in der vorliegenden Ausgestaltung nicht digitalisierungsfähig. Vor diesem Hintergrund besteht Prozessanpassungs- und Optimierungsbedarf. Die Potenziale im Rahmen dieser Neugestaltung der künftig digitalisierten Prozesse hinsichtlich Möglichkeiten der Entbürokratisierung bei gleichzeitig gesteigerter Bürgerfreundlichkeit sollten genutzt werden.

Anträge auf Gewährung eines Windelzuschusses für Kleinkinder können nicht – wie im bisherigen Prozess vorgesehen – über einen Zeitraum von zwei Jahren unbearbeitet im System vorgehalten werden, um erst nach Ablauf dieses Zeitraums eine Auszahlung zu veranlassen. Hier empfehlen wir eine Auszahlung in Form einer Pauschale.

Die Anträge in Sachen Windelzuschuss bei Inkontinenz sollten im Zuge des Digitalisierungsprozesses nach einmaligem Antrag über die Attestlaufzeit fortlaufend im System hinterlegt werden können und im Rahmen einer Pauschale jährlich – ohne Neuantrag - ausgezahlt werden.

 

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Anlagen

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